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  • Die von den Regelungen betroffenen Datensätze sollten klar definiert sein. Dafür sollten die Definitionen aus den Anhängen der INSPIRE-RL ggf. nachgeschärft werden und im Anhang der HVD-DVO die Verweise auf andere Rechtsakte (z.B. in der Kategorie Erdbeobachtung und Umwelt) durch konkret benannte Datensätze ersetzt werden.
  • Metadaten sind existenziell wichtig für eine GDI, die Vorgaben sollten aber technologieneutraler und flexibler gestaltet werden, so dass eine breite Nutzung (auch in anderen Umgebungen/Infrastrukturen) ermöglicht wird.
  • Die Vorgaben zur Zugänglichkeit von Daten sollten an die Vorschriften der HVD-DVO angepasst werden, um Anpassung an den technologischen Fortschritt zu ermöglichen und so die Akzeptanz und Bereitschaft zu erhöhen, Daten bereitzustellen.
  • Es sollte weiterhin möglich sein, den Zugang zu bestimmten Daten (z.B. zu innerer Sicherheit, Landes- / Bündnisverteidigung oder kritischer Infrastruktur) zu beschränken. Hierfür sollten die europäischen Datenräume entsprechende organisatorische und technische Mechanismen bereitstellen.
  • Die Vorschrift für die Errichtung und den Betrieb eines Geoportals auf EU-Ebene kann entfallen oder sollte durch einen Verweis auf das Europäische Datenportal ersetzt werden. Es sollte aber weiterhin Vorschriften zur Veröffentlichung der Metadaten über (nationale) Kataloge oder Suchdienste geben, um es interessierten Akteuren der zu ermöglichen, Portale für unterschiedliche Anwendungsfälle zu erstellen und zu betreiben – eine solche Vorschrift fehlt derzeit in der HVD-DVO.
  • Vorschriften zur ex-ante Harmonisierung von Datensätzen gemäß einheitlicher Datenmodelle sollten durch die Vorschriften der HVD-DVO ersetzt werden, Datenstrukturen und verwendete Vokabulare zu dokumentieren.
  • Die in INSPIRE erarbeiteten Interoperabilitäts-Enabler (Codelisten, Datenmodelle, Leitlinien und Good Practices) sollten weiterhin verfügbar sein und weiterentwickelt werden, um von Akteuren bei der Daten-Transformation bzw. -Integration genutzt werden zu können.
  • Die zu verwendenden (offenen) Lizenzen sollten für alle betroffenen Datenkategorien klar definiert werden. Z.B. ist unklar, was unter "einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz als CC BY 4.0" zu verstehen ist. Hier sollten konkrete Lizenzen benannt werden.
  • Bei einer Angleichung der Governance-Strukturen sollten die INSPIRE-Vorschriften zur Einrichtung geeigneter Strukturen und Mechanismen zur Koordinierung der Beiträge aller Stellen und Personen, die ein Interesse an ihrer (Geo-)Dateninfrastruktur haben, übernommen werden.

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