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In Berlin wird der Stadtumbau ausschließlich im Sinne der §§ 171a und 171b BauGB angewendet, nicht jedoch im Sinne der §§ 171c (Stadtumbauverträge) und insbesondere 171d (Stadtumbausatzung). Das heißt, dass die Gebietsausweisung keine rechtliche Wirkung erzeugt, das besondere Städtebaurecht also nicht zur Anwendung kommt.

Nach dem aus den zur Verfügung stehenden Materialien ableitbaren Leitsatz, dass eine Betroffenheit für die INSPIRE-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Gebietsausweisung auch eine rechtliche Wirkung erzeugt, sehen wir diese für den Stadtumbau in Berlin nicht.

Wie wird die Betroffenheit in anderen Bundesländern oder beim Bund eingeschätzt?test