Stand: - Final abgestimmte Fassung

TEIL B: Überarbeitung und Vereinfachung der derzeitigen INSPIRE-Richtlinie

Spezifische Fragen (Befragte mit Kenntnissen des derzeitigen Daten-Governance-Systems)

Mit der INSPIRE-Richtlinie wird eine Geodateninfrastruktur der EU für die Zwecke umweltpolitischer Strategien und Maßnahmen der EU geschaffen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Diese Geodateninfrastruktur ermöglicht die Weitergabe von umweltbezogenen Geodaten zwischen Organisationen des öffentlichen Sektors, erleichtert den Zugang der Öffentlichkeit in ganz Europa zu Geodaten und unterstützt die grenzübergreifende Politikgestaltung. Die Richtlinie benennt 34 Geodaten-Themen, die für Anwendungen im Umweltbereich benötigt werden.

Die Richtlinie über offene Daten enthält gemeinsame Vorschriften für einen europäischen Markt für Daten, die im Besitz staatlicher Stellen sind, auf der Grundlage von Transparenz und fairem Wettbewerb. Es wird das Konzept der „hochwertigen Datensätze“ eingeführt, die der Öffentlichkeit kostenlos in maschinenlesbarem Format über APIs und gegebenenfalls als Massen-Download zur Verfügung gestellt werden sollten, da sie für Gesellschaft und Wirtschaft von hohem Wert sind. Die hochwertigen Datensätze umfassen unter anderem Umwelt- und Geodaten.

Politische Maßnahmen, Optionen und Auswirkungen

1) Würde eine mögliche Angleichung von INSPIRE an die Richtlinie über offene Daten Ihrer Ansicht nach...

Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. (max. 5000 Zeichen)

Eine Angleichung der INSPIRE-Vorschriften an die Vorschriften der HVD-DVO würde dazu führen, dass die Anforderungen, die geodatenhaltende Stellen im Rahmen der Datennutzung/Harmonisierung innerhalb des INSPIRE Regimes beachten müssen, vereinfacht werden und zugleich für geodatennutzende Stellen ein einheitliches Datenregime anwendbar wird. Neben einer Reduzierung der Vorschriften, die ex-ante für alle betroffenen Datensätze erfüllt werden müssen, würde durch die unten beschriebenen Anpassungen vermieden, dass bestimmte Implementierungen alleine deshalb vorgenommen werden, um Verpflichtungen aus der INSPIRE-Richtlinie zusätzlich zu den Verpflichtungen aus der Richtlinie zu offenen Daten zu erfüllen, ohne dass hieraus ein Mehrwert im Rahmen der Datennutzung durch Endnutzende entsteht. Dies würde auch zu einem verminderten Aufwand für die Verwaltung führen, was zu begrüßen ist. Gemeinsame Governance-Strukturen würden die Vernetzung innerhalb der Communities und eine kohärente Umsetzung der Vorschriften befördern.

Bei den Anpassungen sollte Folgendes beachtet werden:

Die oben beschriebenen Anpassungen für den Zugriff über APIs würden Geodaten für einen breiteren Kreis an Data Scientists und Entwicklern zugänglich machen. Die Streichung von Vorgaben zur ex-Ante-Harmonisierung würde zudem dazu führen, dass aktuelle Daten im vollen Umfang (d.h. mit allen erfassten Attributen) bereitgestellt werden. Diese Anpassungen würden daher auch eine breitere Zugänglichkeit und Weiterverwendung von Geodaten fördern.  


2) Befürworten Sie die Einrichtung einer gemeinsamen Governance-Struktur für die gemeinsame Datennutzung, die die INSPIRE-Governance in Governance-Strukturen im Rahmen horizontaler Rechtsvorschriften wie der Richtlinie über offene Daten oder der Verordnung für ein interoperables Europa integrieren würde?

Bei dieser Frage gab es im AK INSPIRE unterschiedliche Ansichten, welche Antwortoption empfohlen werden sollte.

Auch gibt es bei dieser Frage keine Möglichkeit zur Erläuterung. Anmerkungen zum Thema Governance sind aber in den Erläuterungen zur Frage 1 und 4 enthalten.


3) Wie vorteilhaft wäre es Ihrer Meinung nach, Datenmittler in die Erzeugung harmonisierter hochwertiger Datensätze auf der Grundlage der von öffentlichen Stellen gemeinsam genutzten Daten einzubeziehen?

Bei dieser Frage gab es im AK INSPIRE unterschiedliche Ansichten, welche Antwortoption empfohlen werden sollte.

Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. (max. 5000 Zeichen)

Grundsätzlich könnte dies eine nützliche Unterstützung sein. Eine solche Harmonisierung sollte sich aber flexibel an konkreten Bedarfen von Nutzenden bzw. einer konkreten Anwendung orientieren und nicht lediglich ex-ante anhand von hypothetisch definierten Anwendungsfällen. Dabei ist zu beachten, dass die behördliche Entscheidung über die Bereitstellung geschützter Daten im Einzelfall von den zuständigen Stellen zu treffen ist und nicht an einen Datenmittler abgegeben werden kann.

Datenmittler aus Drittstaaten sind bei der Verarbeitung von vertraulichen Daten (z.B. zu kritischer Infrastruktur) abzulehnen, genauso soweit die Daten zugangsbeschränkt (z.B. infolge Datenschutz) sind, da ein Datenabfluss nachträglich nicht rückgängig gemacht werden kann und es hier einer behördlichen Entscheidung auf Freigabe im Einzelfall bedarf.

Maßnahmen zum Aufbau von Datenmittlern in den Mitgliedstaaten sollten vor allem auch staatliche Stellen wie die Koordinationsstrukturen und Anlaufstellen für die GDIs unterstützen. Hier bestehen für diese Aufgabe bereits umfangreiche Kompetenzen.


4) Wenn INSPIRE vollständig mit horizontalen Rechtsvorschriften (Richtlinie über offene Daten, Daten-Governance-Verordnung, Verordnung für ein interoperables Europa) in Bezug auf Governance-Strukturen, Bestimmungen über die gemeinsame Datennutzung und technische Anforderungen (z. B. Anforderungen an die Mindestharmonisierung und Interoperabilität) in Einklang gebracht würde, wie wertvoll wäre es Ihrer Ansicht nach, INSPIRE als eigenständiges Instrument beizubehalten?

Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. (max. 5000 Zeichen)

Wie eine Angleichung der INSPIRE-Vorgaben an horizontale Rechtsvorschriften rechtsförmlich umgesetzt werden soll, ist nachrangig. Die Diskussion sollte sich zunächst auf die zu erhaltenden, die zu ändernden und die zu streichenden Vorschriften konzentrieren.

Folgende Vorschriften sollten über die bestehenden Vorschriften in der HVD-DVO hinaus erhalten bleiben:

Wenn INSPIRE nicht als eigenständiges Instrument beibehalten werden sollte, müssten diese Vorschriften in den einschlägigen Rechtsakten aufgenommen werden. Zudem müssten natürlich auch alle Verweise auf INSPIRE in anderen Rechtsakten (v.a. in der HVD-DVO) durch die entsprechenden INSPIRE-Vorschriften ersetzt werden.

Schlussfolgerung: Zusätzliche Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen

Anwendungsbereich

Datenzugang

Datenharmonisierung und -interoperabilität

Netzdienste / APIs

Synergien und Vernetzung mit anderen Initiativen / Communities / Rechtsakten

Governance