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Netzdienste

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie schaffen und betreiben die Mitgliedstaaten für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, ein Netz, das folgende Dienste umfasst:

  • Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
  • Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
  • Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;
  • Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
  • Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

Beschränkung des Zugangs

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 11 Abs. 1 den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und
-diensten über die Suchdienste beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung nachteilige Auswirkungen hätte.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die weiteren Netzdienste sowie den Zugang zu den in Artikel 14 Abs. 3 genannten Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

  • die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
  • internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;
  • laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;
  • die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern das innerstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
  • Rechte des geistigen Eigentums;
  • die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist;
  • die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;
  • den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie z.B. die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.

Gemäß Artikel 13 Abs. 2 sind die Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach Abs. 1 eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen bzw. Auflagen für den Zugang abzuwägen.

Erhebung von Gebühren

Gemäß Artikel 14 Abs. 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Such- und Darstellungsdienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Abs. 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Abs. 1 einer Behörde, die einen Darstellungsdienst anbietet, gestatten, eine Gebühr zu verlangen, wenn die Gebühr die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Gemäß Abs. 3 können Daten, die über Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Gemäß Abs. 4 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sind, wenn Behörden für Darstellungs- oder Downloaddienste Gebühren erheben. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.

INSPIRE Geoportal

Gemäß Artikel 15 Abs. 1 schafft und betreibt die Kommission ein Geo-Portal INSPIRE auf Gemeinschaftsebene. Gemäß Abs. 2 bieten die Mitgliedstaaten über das in Abs. 1 genannte Geo-Portal INSPIRE Zugang zu den Netzdiensten. Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.

Rechtliche Dokumente

Umsetzungsanleitungen

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