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Darüber hinaus existieren zahlreiche Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die Fragen des Zugangs zu und der Nutzung von Geodaten betreffen und bei der Bereitstellung der Geodaten über Geodatendienste zu beachten sind.



Abbildung 56: Dokumente im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie (zu überarbeiten)

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Besondere Bedingungen gelten für den Zugang von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten. Diese Bedingungen sind in einer von der Kommission erlassenen Rechtsverordnung geregelt, die geodatenhaltende Stellen beachten müssen (EU-Kommission, 2010). Den Mitgliedstaaten wird in der zur Rechtsverordnung verfassten Umsetzungsanleitung außerdem empfohlen, Rahmenvereinbarungen zur Bereitstellung von Geodatensätzen und diensten mit der Europäischen Kommission oder Dritten zu schließen und die im Anhang der Rechtsverordnung (Anhänge B und C) befindlichen INSPIRE-Musterlizenzen als Basis für Lizenzregelungen zu verwenden (DT Data and Service Sharing, 2013).

5.5

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Elektronischer Geschäftsverkehr

Für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten werden von öffentlichen und privaten Anbietern teilweise Geldleistungen erhoben. Für die öffentlichen Anbieter ist dies in Rechtsvorschriften (z. B. in Gesetzen und Verordnungen) auf Ebene der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung unterschiedlich geregelt. Die Höhe der Geldleistungen sowie die Faktoren für ihre Berechnung sollten in einem Modell transparent dokumentiert und veröffentlicht werden.

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