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Tabelle 1: Umsetzungsdaten der Ziele der Architektur

Nr.

Ziel

Umsetzungsdaten

1

Die Architektur der GDI-DE kann flexibel angepasst werden

09 / 2024

2

Die Architektur der GDI-DE ermöglicht eine interoperable Integration mit den umgebenen Infrastrukturen

09 / 2024

3

Die Architektur der GDI-DE ermöglicht einen benutzerfreundlichen Zugriff auf Geoinformationen

09

08 /

2024

2025

4

Die Architektur trägt zu einer erhöhten Sichtbarkeit der GDI-DE bei

02

08 /

2024

2025

5

Die Architektur der GDI-DE fördert eine hohe Geodatenqualität

10

08 /

2024

2025

6

Die Architektur der GDI-DE ist kompatibel zu Cloud-basierten Bereitstellungsmodellen

09 /

2024

2025

7

Die Architektur der GDI-DE fördert das Open Data Prinzip

02

09 /

2025

2024

4.4 Fachliche Grundsätze

Die Maßnahmen zum Aufbau der GDI-DE sollen die FAIR-Prinzipien für Interoperabilität berücksichtigen, um eine optimale Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Nachnutzbarkeit von Geodaten und Geodatendiensten zu gewährleisten.

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Im Privatrecht werden Nutzungsregelungen für Geodaten und Geodatendienste in der Regel im Rahmen von Lizenzverträgen zwischen Anbietern und Nutzern vereinbart. Lizenzverträge können auf unterschiedliche Art und Weise zustande kommen:

Im einfachsten Fall bietet eine geodatenhaltende Stelle ihre Geodaten mit zugehörigen Geodatendiensten unter einer bestimmten Lizenz, die in den Metadaten beschrieben ist, öffentlich an. Mit dem Gebrauch der Geodaten und Geodatendienste geht der Nutzer stillschweigend eine vertragliche Bindung mit dem Anbieter ein und ist an die in der Lizenz vorgegebenen Nutzungsregelungen gehalten.

Ein Beispiel hierfür ist die Verwendung der Standardlizenz

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"Creative Commons

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— Attribution 4.0

...

International — CC BY

...

4.0

...

", die zum aktuellen Zeitpunkt (Ende

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2023) von einigen staatlichen Einrichtungen bei der Bereitstellung von Daten im Kontext von

...

"Open Data" verwendet wird.

...

"CC BY

...

4.0

...

" erlaubt es, die entsprechenden Werke bzw. Inhalte (hier: Daten und Dienste) zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Der Name des Rechteinhabers muss allerdings in einer festgelegten Weise genannt werden.

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Eine gleichwertige Lizenz ist die im Rahmen der Initiative Open-Government Deutschland entwickelte

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"Datenlizenz Deutschland".

Zusätzlich kann es Fälle geben, in denen Geodaten und Geodatendienste der High-Value-Dataset-Verordnung (HVD) unterliegen. In solchen Fällen wird empfohlen, die Nutzung dieser Daten und Dienste unter Berücksichtigung der HVD-Verordnung unter einer der genannten Lizenzen zu regeln.

In anderen Fällen erfordert die Erlangung des Zugangs und die Nutzung von Geodaten über Geodatendienste den expliziten Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen dem Anbieter und dem Nutzer von Geodaten, insbesondere wenn individuelle Rechte und Pflichten vereinbart werden sollen oder eine Geldleistungspflicht besteht.

Für Geodaten und Geodatendienste, die eines expliziten Lizenzierungsverfahrens bedürfen, wird empfohlen, den interaktiven Prozess durch die Bereitstellung einer interoperablen

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Plattform-Lösung im Internet zu vereinfachen. Der Prozess sollte dabei möglichst effizient gestaltet werden. Geht mit der Lizenzierung eine Geldleistungspflicht einher, sollten die jeweiligen Verfahren einen elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen

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Neben den genannten Beispielen existiert eine Reihe weiterer Initiativen zur Vereinheitlichung von Lizenzmodellen und Lizenzierungsprozessen auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der GDI-DE sollen diese bewertet und Empfehlungen für die Praxis abgeleitet werden.

6.4 Nutzungsregelungen in Zusammenhang mit INSPIRE

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Der letzte Schritt eines elektronischen Geschäftsverkehrs betrifft die Bezahlung. Die Organe und Einrichtungen der EU dürfen allerdings nach derzeitiger EU-Haushaltsordnung E-Payment-Dienste nicht nutzen. Aus diesem Grund wird seitens der EU den Organen und Einrichtungen der EU empfohlen, Rahmenvereinbarungen zur Datennutzung mit den Anbietern abzuschließen (vgl. Abschnitt 5.4).

7 Geodatenressourcen

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Im Kontext von Geodateninfrastrukturen bezeichnet der Oberbegriff „Geodatenressourcen" i. d. R. Geodaten, Geodatendienste und Anwendungen, die auf Geodaten und Geodatendienste zugreifen. In der NGDB werden ausgewählte Geodaten zusammengefasst, die besonderen Qualitätskriterien unterliegen (NGDB, 2009). Die Aktualisierung dauerhaft benötigter Geodaten wird technisch und organisatorisch und bereits bei der Ersterhebung berücksichtigt. Um zeitliche Entwicklungen nachvollziehen zu können, kann die Bereitstellung von nicht mehr verwendeten Geodaten durch versionierte Langzeitspeicherung wirtschaftlich gewährleistet werden.

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