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Gemäß der Ziele und Grundsätze der GDI-DE (vgl. Abschnitte 34.1 und 34.2) sollen Zugangs- und Nutzungsregelungen von den geodatenhaltenden Stellen unter Verzicht auf nicht unbedingt erforderliche Einschränkungen möglichst offen gestaltet werden. Damit können die Mehrfachnutzung interoperabler Geodaten und Geodatendienste nachhaltig gefördert und Mehrwerte geschaffen werden.

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In anderen Fällen erfordert die Erlangung des Zugangs und die Nutzung von Geodaten über Geodatendienste den expliziten Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen dem Anbieter und dem Nutzer von Geodaten, insbesondere wenn individuelle Rechte und Pflichten vereinbart werden sollen oder eine Geldleistungspflicht besteht.Für Geodaten und Geodatendienste, die eines expliziten Lizenzierungsverfahrens bedürfen, wird empfohlen, den interaktiven Prozess durch die Bereitstellung einer interoperablen Plattform-Lösung im Internet zu vereinfachen. Der Prozess sollte dabei möglichst effizient gestaltet werden. Geht mit der Lizenzierung eine Geldleistungspflicht einher, sollten die jeweiligen Verfahren einen elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen.

6.4 Nutzungsregelungen in Zusammenhang mit INSPIRE

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Besondere Bedingungen gelten für den Zugang von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten. Diese Bedingungen sind in einer von der Kommission erlassenen Rechtsverordnung geregelt, die geodatenhaltende Stellen beachten müssen (EU-Kommission, 2010). Den Mitgliedstaaten wird in der zur Rechtsverordnung verfassten Umsetzungsanleitung außerdem empfohlen, Rahmenvereinbarungen zur Bereitstellung von Geodatensätzen und diensten mit der Europäischen Kommission oder Dritten zu schließen und die im Anhang der Rechtsverordnung (Anhänge B und C) befindlichen INSPIRE-Musterlizenzen als Basis für Lizenzregelungen zu verwenden (DT Data and Service Sharing, 2013).

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Für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten werden können von öffentlichen und privaten Anbietern teilweise Geldleistungen erhoben . Für die öffentlichen Anbieter ist dies in Rechtsvorschriften (z. B. in Gesetzen und Verordnungen) werden. Die rechtlichen Regelungen hierzu variieren auf Ebene der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung unterschiedlich geregelt. Die und sind in entsprechenden Rechtsvorschriften wie Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Höhe der Geldleistungen sowie und die Faktoren für ihre Berechnung sollten in einem Modell transparent klar dokumentiert und veröffentlicht werden.

Sofern für Für Geodaten oder Geodatendienste, die der INSPIRE-Richtlinie unterliegen, müssen Geldleistungen erhoben werden, müssen diese gemäß Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie über einen elektronischen Geschäftsverkehr abgewickelt werden können. Der Begriff „elektronischer "elektronischer Geschäftsverkehr" wird weder in der INSPIRE-Richtlinie noch in den zugehörigen Verordnungen näher definiert. Das Jedoch wird im INSPIRE-Architekturdokument (Network Services Drafting Team, 2008) enthält lediglich einen Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG (der EU-Kommission , von 2000 )hingewiesen, die welche einen Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der EU setztfestlegt.

Der letzte Schritt eines elektronischen Geschäftsverkehrs betrifft die Bezahlung. Die Organe und Einrichtungen der EU dürfen allerdings nach derzeitiger EU-Haushaltsordnung E-Payment-Dienste nicht nutzen. Aus diesem Grund wird seitens der EU den Organen und Einrichtungen der EU empfohlen, Rahmenvereinbarungen zur Datennutzung mit den Anbietern abzuschließen (vgl. Abschnitt 5.4).

7 Geodatenressourcen

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Unabhängig von der INSPIRE-Richtlinie empfiehlt die GDI-DE die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten als Open Data. Dies bedeutet, dass die Daten und Dienste unter einer der Open Data Lizenzen zur Verfügung gestellt werden sollten. Dazu gehören nicht nur Lizenzen für High-Value-Datasets (HVD), sondern auch andere geeignete Lizenzen wie die "Creative Commons — Attribution 4.0 International — CC BY 4.0" Lizenz oder die "Datenlizenz Deutschland," die eine freie Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung ermöglichen. Die Open Data Empfehlung in der GDI-DE gilt somit nicht nur für HVD, sondern für sämtliche Geodaten und Geodatendienste für INSPIRE.

7 Geodatenressourcen

"Geodatenressourcen" sind von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit und den Nutzen von Geodateninfrastrukturen. Dieser umfassende Begriff umfasst in der Regel verschiedene Komponenten wie Im Kontext von Geodateninfrastrukturen bezeichnet der Oberbegriff „Geodatenressourcen" i. d. R. Geodaten, Geodatendienste und Anwendungen, die auf Geodaten und Geodatendienste zugreifen. In der NGDB werden ausgewählte Geodaten zusammengefasst, die besonderen Qualitätskriterien unterliegen (NGDB, 2009). Die Aktualisierung dauerhaft benötigter Geodaten wird technisch und organisatorisch und bereits bei der Ersterhebung berücksichtigt. Um zeitliche Entwicklungen nachvollziehen zu können, kann die Bereitstellung von nicht mehr verwendeten Geodaten durch versionierte Langzeitspeicherung wirtschaftlich gewährleistet werden.

7.1 Geodaten und Geodatendienste

Als „Geodaten" werden alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet bezeichnet (Art. 3 Nr. 2 INSPIRE-Richtlinie). Während ein direkter Raumbezug üblicherweise über Koordinaten hergestellt wird, kann ein indirekter Bezug beispiels weise durch eine Adresse oder eine statistische Einheit gegeben sein. Die Bereitstellung und Speicherung von Geodaten ist zeitlich versioniert und dauerhaft sicherzustellen.

Unter einem „Geodatensatz" wird gemäß ISO 19115 eine identifizierbare Sammlung von Geodaten verstanden. Eine Sammlung von Geodatensätzen mit derselben Produktspezifikation – beispielsweise die Gesamtheit der Kacheln einer topographischen Karte – wird als „Geodatenserie" bezeichnet.

Unter „Geodatendiensten" werden Dienste verstanden, die Metadaten, Geodaten oder Funktionen zur Verarbeitung von Geodaten über standardisierte Schnittstellen im Internet bereitstellen. Dazu gehören beispielweise Suchdienste, Darstellungsdienste, Downloaddienste, Sensordienste, Routingdienste, Geokodierungs- und Gazetteerdienste, Koordinaten- und Modelltransformationsdienste sowie weitere Prozessierungsdienste.

Gemäß der Zieldefinition in Abschnitt 3.1 werden Geodaten in der GDI-DE grundsätzlich über Geodatendienste verfügbar gemacht. Darstellungsdienste erlauben beispielsweise die unmittelbare Nutzung der Geodaten, Downloaddienste ermöglichen deren Verwendung in eigenen GIS-Anwendungen. Dies entspricht dem Konzept einer dienstorientierten Architektur. Näheres dazu in Architektur der GDI-DE – Technik (AK Architektur, 2023).

6.2 Nationale Geodatenbasis

In der Nationalen Geodatenbasis (NGDB), die im Jahr 2009 konzipiert wurde (NGDB, 2009), werden Geodaten von Bund, Ländern und Kommunen sowie Dritten anhand vorgegebener Qualitätskriterien klassifiziert. Kriterien für die Aufnahme von Datenbeständen in die NGDB sind, dass die darunter gefassten Geodaten

  1. für die Erledigung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben aus nationalen und internationalen Verpflichtungen benötigt werden oder
  2. für Verwaltung, Wirtschaft oder Wissenschaft in Deutschland von wesentlicher Bedeutung sind

sowie

  • grundsätzlich fachübergreifend  oder
  • bundesweit flächendeckend vorliegen (soweit Flächendeckung sinnvoll) oder
  • mehrfach genutzt werden.

In der NGDB werden Geodaten in zwei Qualitätsstufen klassifiziert. Der Aufbau der NGDB erfolgt schrittweise; die Einstufung erfolgt unter Berücksichtigung der INSPIRE-Richtlinie anhand der Einhaltung der Qualitätskriterien.
Qualitätskriterien für die Stufe 1 sind:

  • Georeferenzierung (Unterstützung von Raumbezugssystemen),
  • Visualisierbarkeit (Unterstützung eines Darstellungsdienstes)  und
  • Recherchierbarkeit (Existenz von Metadaten in einem Suchdienst, tatsächliche Integration der Metadaten in den Geodatenkatalog.de als zentralem Suchdienst für Geodaten und Geodatendienste der GDI-DE).

Qualitätskriterien für die Stufe 2 sind:

  • Bereitstellung der Geodaten zum Herunterladen;
  • Elektronische Abwicklung der Lizenzierung (Lizenzmodell mit elektronischer Dienstleistung);
  • Elektronische Abwicklung von Abrechnungsverfahren (Abrechnungsmodell mit elektronischer Dienstleistung, soweit erforderlich);
  • Harmonisierung von Fachsichten und Objekten (semantische und geometrische Interoperabilität auf der Grundlage eines einheitlichen Modellierungsrahmens und zu entwickelnder Fachschemata).

Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Geodatenressourcen ist das Konzept von "Spatial Data on the Web". Dies bezieht sich auf die Integration von geografischen Informationen in das World Wide Web und ermöglicht eine einfache und interoperable Bereitstellung und Austausch von Geodaten. Durch die Verknüpfung von Geodaten mit dem Web können sie leichter gefunden, abgerufen und genutzt werden, was zu einer verbesserten Zusammenarbeit und effizienteren Anwendungsentwicklung führt. "Linked Data" ist ein weiterer relevanter Begriff, der darauf abzielt, strukturierte Daten im Web miteinander zu verbinden. Im Kontext von Geodatenressourcen bedeutet dies, dass geografische Informationen in einem standardisierten und verknüpfbaren Format bereitgestellt werden, das es ermöglicht, Beziehungen zwischen verschiedenen Geodaten und anderen Informationen herzustellen. Diese Vernetzung fördert die Interoperabilität und macht es einfacher, Geodaten in unterschiedlichen Anwendungen zu nutzen.

Die Rolle von Plattformen in Geodatenressourcen ist ebenfalls von großer Bedeutung. Plattformen dienen als technologische Grundlage, um Geodatendienste bereitzustellen, zu verwalten und zugänglich zu machen. Sie können als zentrale Infrastrukturen dienen, auf denen verschiedene Akteure ihre Geodaten und Anwendungen hosten und teilen können, um sie einer breiten Nutzerbasis zugänglich zu machen. Datenräume sind virtuelle Umgebungen, in denen Geodaten gespeichert, verwaltet und strukturiert werden. Sie fungieren als zentraler Ort, um Geodatenressourcen zu organisieren und für Anwendungen zugänglich zu machen. Die Versionierung von Geodaten ermöglicht es, zeitliche Entwicklungen nachzuvollziehen und ältere, nicht mehr verwendete Geodaten wirtschaftlich in einem versionierten Langzeitspeicher aufzubewahren.

7.1 Geodaten und Geodatendienste

Als „Geodaten" werden alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet bezeichnet (Art. 3 Nr. 2 INSPIRE-Richtlinie). Während ein direkter Raumbezug üblicherweise über Koordinaten hergestellt wird, kann ein indirekter Bezug beispiels weise durch eine Adresse oder eine statistische Einheit gegeben sein. Die Bereitstellung und Speicherung von Geodaten ist zeitlich versioniert und dauerhaft sicherzustellen.

Unter einem „Geodatensatz" wird gemäß ISO 19115 eine identifizierbare Sammlung von Geodaten verstanden. Eine Sammlung von Geodatensätzen mit derselben Produktspezifikation – beispielsweise eine Folge von gleichartigen Datensätzen, die sich in der zeitlichen Aussage zum Gültigkeitszeitraum unterscheiden – wird als „Geodatenserie" bezeichnet. Als "Kachel" wird eine räumliche Untereinheit eines Datenbestandes bezeichnet. Dies können eine Unterteilung in einzelne räumlich begrenzte Datenbestände (z.B. regionale Einteilung von Planwerken), Einheiten eines Blattschnittes oder einer Fortführungsblockung eines übergeordneten Ganzen sein. In Ergänzung zu den für alle diese Kacheln gemeinsam geltenden, verpflichtenden Metadaten auf der Ebene Datensatz können hier gezielt Metadaten zu den einzelnen Bestandteilen der entsprechend organisierten Datenbestände abgelegt werden.

Unter „Geodatendiensten" werden Dienste verstanden, die Metadaten, Geodaten oder Funktionen zur Verarbeitung von Geodaten über standardisierte Schnittstellen im Internet bereitstellen. Dazu gehören beispielweise Suchdienste, Darstellungsdienste, Downloaddienste, Sensordienste, Routingdienste, Geokodierungs- und Gazetteerdienste, Koordinaten- und Modelltransformationsdienste sowie weitere Prozessierungsdienste.

Gemäß der Zieldefinition in Abschnitt 4.1 werden Geodaten in der GDI-DE grundsätzlich über Geodatendienste verfügbar gemacht. Darstellungsdienste erlauben beispielsweise die unmittelbare Nutzung der Geodaten, Downloaddienste ermöglichen deren Verwendung in eigenen GIS-Anwendungen. Dies entspricht dem Konzept einer dienstorientierten Architektur. Näheres dazu in Architektur der GDI-DE – Technik (AK Architektur, 2023Die abgestimmte Vorgehensweise zum Aufbau der NGDB ist im Umsetzungsplan zum NGDB-Konzept beschrieben (NGDB, 2011).

7.2 Spatial Data on the Web

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7.3 Linked Data


7.3 Plattformen und Datenräume

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(Haken) AK Architektur. (2023). Architektur der GDI-DE - Technik. Abgerufen am 2320. März Juli 2023 von https://www.gdi-de.org/download/Architektur_GDI-DE_Technik.pdf

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