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Die GDI-DE wurde 2003 von Bund und Ländern beschlossen. Seit 2004 setzen Bund und Länder auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung in Kooperation mit den Kommunalen Spitzen verbänden die GDI-DE mit konkreten Maßnahmen um. Ein erster Meilenstein des gemeinsamen Aufbaus war die Verabschiedung eines gemeinsamen Architekturkonzepts GDI-DE im Jahr 2007. Das Architekturkonzept der GDI-DE wird seitdem regelmäßig weiterentwickelt und fortgeschrieben. Es beschreibt die technischen Regeln und Komponenten, die dem Betrieb der GDI-DE zugrunde liegen, sowie deren Ausbau und Weiterentwicklung.

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2 Grundlagen und Rahmenbedingungen

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1.1 Definition Geodateninfrastruktur

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Der Korrekturstand (z. B. 3.0.0 auf 3.0.1) wird hochgezählt, wenn sich editorische oder geringfügige inhaltliche Änderungen an Dokumenten ergeben. Das LG GDI-DE wird über die Änderungen informiert. Ein Beschluss des LG GDIDE vor der Veröffentlichung ist nicht vorgesehen.

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3 Organisation der GDI-DE

Die GDI-DE ist ein gemeinsames Vorhaben von Bund, Ländern und Kommunen, das vom Chef des Bundeskanzleramts und den Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder im Rahmen des nationalen E-Governments im Jahr 2003 beschlossen wurde und seit 2004 in verteilter Verantwortung umgesetzt wird. Die kommunalen Spitzenverbände wirken an dem gemeinsamen Aufbau der GDI-DE mit. Die GDI-DE wirkt fach- und ebenenübergreifend und leistet durch die Bereitstellung von Geodaten einen wesentlichen Beitrag zu den E-Government-Initiativen von Bund, Ländern und Kommunen. Die wesentlichen organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für den Aufbau und Betrieb zentraler Teile der GDI-DE sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt (Verwaltungsvereinbarung GDI-DE, 2017). Diese Verwaltungsvereinbarung bestimmt auch die Aufgaben für den Betrieb der zentralen nationalen Komponenten der GDI-DE.

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Abbildung 3: Organisation der GDI-DE

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4 Ziele und Grundsätze der GDI-DE

Geodaten haben bereits in viele Lebensbereiche Eingang gefunden. In Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sind sie aus der täglichen Arbeit nicht mehr wegzudenken. Bürgerinnen und Bürger erzeugen oder nutzen Geodaten und setzen sie täglich im privaten Umfeld ein. Geodaten infrastrukturen helfen, Daten über reale Objekte nach gemeinsamen Regeln zu verorten und diese dann nach räumlichen oder sachlichen Kriterien zu recherchieren, zu analysieren und zu visualisieren.

Das besondere Informations- und Wertschöpfungspotenzial einer Geodateninfrastruktur entsteht dadurch, dass vielfältige Daten aus unterschiedlichen Quellen mittels standardisierter Webtechnologie und durch ihren Raumbezug einfach miteinander in Beziehung gebracht werden können – über räumliche, fachliche und institutionelle Grenzen hinweg. Neues Wissen entsteht, Mehrwerte werden geschaffen, Effizienz und Qualität der Erledigung von Aufgaben mit Raumbezug steigen. Die Qualität der Geodaten selbst kann durch die vermehrte Nutzung und damit einhergehende Nutzerrückmeldungen gefördert werden.

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4.1 Zieldefinition

Die GDI-DE verfolgt das Ziel, in Deutschland verteilt vorliegende Geodaten verschiedener Herkunft für Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit über Geodatendienste interoperabel verfügbar zu machen. 

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  • die Erledigung von gesetzlichen Aufgaben auf allen Verwaltungsebenen zu unterstützen,
  • die Automation von Verwaltungsverfahren mit Raumbezug im Rahmen des E-Governments voranzutreiben,
  • die räumlichen Daten für die unternehmerischen Aufgaben in der Wirtschaft, vor allem für die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle von Unternehmen, bereitzustellen,
  • zu einer raumbezogenen Wissensbasis für die Forschung beizutragen und
  • die Öffnung der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Open Government durch Bereitstellung von Geodaten zu fördern.

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4.2 Fachliche Grundsätze

In der GDI-DE wirken viele Organisationen und Stellen an einem komplexen Bündel von rechtlichen, fachlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen mit. Um das Ziel der GDI-DE zu erreichen, müssen die einzelnen Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden. Dabei sollen die nachfolgenden fachlichen Grundsätze berücksichtigt werden:

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Abbildung 5: Fachliche Grundsätze der GDI-DE 

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4.3 Architekturgrundsätze

Es bedarf einheitlicher, langfristig zu verfolgender Architekturgrundsätze, um in der GDI-DE nachhaltige und wirtschaftliche IT-Lösungen – und damit Investitionssicherheit – zu schaffen. Die nachfolgenden Grundsätze sind aus dem Dokument SAGA-Modul Grundlagen Version 5.1.0 (SAGA 5, 2011) abgeleitet. Sie gelten für alle Handlungsfelder der GDI-DE, sowohl für die Aufstellung und Fortschreibung des Architekturkonzepts als auch für Entwurf und Realisierung der einzelnen Komponenten, für die Methoden zur Daten- und Prozessmodellierung sowie für die technischen Vorgaben und Empfehlungen:

  • Wirtschaftlichkeit
    Die Architektur der GDI-DE beachtet durch klare, vereinheitlichende Vorgaben den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Sowohl die Beschaffung als auch der Betrieb der zentralen und dezentralen Komponenten folgen damit wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

  • Interoperabilität
    Die offene Architektur der GDI-DE vernetzt die verteilt vorliegenden Daten, Dienste und Anwendungen zu einer gemeinsamen Infrastruktur. Durch den Einsatz standardisierter Schnittstellen ist die Architektur hersteller- und produktunabhängig angelegt. Die Geodaten und Geodatendienste sollen automatisiert auf ihre Konformität zu den in der Architektur der GDI-DE empfohlenen Standards überprüft werden können.

  • Agilität
    Die Architektur der GDI-DE kann grundsätzlich um neue Anwendungs- und Dienstarten erweitert werden, um flexibel auf neue oder veränderte Anforderungen reagieren zu können.

  • Offenheit
    Die Architektur der GDI-DE beruht auf offenen Standards und allgemein anwendbaren Prinzipien und wird frei veröffentlicht. Das Konzept der GDI-DE ist grundsätzlich auf alle Ebenen der Verwaltung sowie auf Wirtschaft und Wissenschaft übertragbar.

  • Skalierbarkeit
    Die Architektur der GDI-DE erlaubt die Erweiterung und Verteilung einzelner Komponenten, wie beispielsweise Geoportal.de oder GDI-DE Registry, und bietet so auch bei sich ändernden Anforderungen, wie z. B. steigender Last, hinreichende Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit.

  • Sicherheit
    Die Informationssicherheit innerhalb der GDI-DE betrifft sowohl die Sicherheit der eingesetzten IT-Systeme als auch die Zugriffskontrolle auf Geodaten und Geodatendienste, um Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit zu gewährleisten. Die Architektur der GDI DE empfiehlt den Einsatz bestehender Sicherheitsarchitekturen, um eine zuverlässige Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten zu ermöglichen.

  • Wiederverwendbarkeit
    Die Architektur der GDI-DE beschreibt aus technischer Sicht überwiegend IT- und Softwarekomponenten, die nach ihrer Realisierung für einen Auftraggeber von anderen Stellen für vergleichbare Anwendungen ganz oder teilweise wiederverwendet werden können. Bei der Wiederverwendung sind eventuell existierende Urheber- und Nutzungsrechte zu berücksichtigen.

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5 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für den Aufbau der GDI-DE sind das Geodatenzugangsgesetz des Bundes und die sechzehn die Geodateninfrastruktur betreffenden Gesetze der Länder, nach denen die bundes- und landesbezogenen Geodateninfrastrukturen als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur GDI-DE aufgebaut werden. Die genannten Rechtsvorschriften und ergänzende Rechtsverordnungen in Deutschland setzen die INSPIRE-Richtlinie (EU-Kommission, 2007) in nationales Recht um.

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Zu den Umsetzungsanleitungen werden im Rahmen der GDI-DE nach Bedarf ergänzende Handlungsempfehlungen und Konventionen für eine fachübergreifende Verwendung herausgegeben. Fachspezifische Festlegungen werden in der Regel in den für die jeweiligen Geodaten zuständigen nationalen Fachgremien (z. B. AdV, LABO, LANA) – bei Bedarf in Abstimmung mit den Fachexperten des INSPIRE-Fachnetzwerks der GDI-DE – erarbeitet, um die deutschlandweit einheitliche Umsetzung im jeweiligen Fachbereich sicherzustellen.

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6 Zugangs- und Nutzungsregelungen

In einer Geodateninfrastruktur sind u.a. die jeweiligen Regelungen für den Zugang und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten von elementarer Bedeutung.

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Im Interesse der Nutzer von Geodaten in der GDI-DE wird angestrebt, einenbundesweit einheitlichen Rahmen für den Zugang und die Nutzung zu definieren. Die konkreten Zugangs- und Nutzungsregelungen zu den jeweiligen Geodaten und Geodatendiensten sind in den zugehörigen Metadaten verständlich zu beschreiben und über Suchdienste öffentlich zu machen.

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6.1 Zugangsregelungen in Zusammenhang mit der GDI-DE

Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten der öffentlichen Verwaltung richtet sich insbesondere nach Regelungen in den Geodatenzugangs- und Geodateninfrastrukturgesetzen von Bund und Ländern, die den Nutzern einen grundlegenden Rechtsanspruch zum öffentlichen Zugriff auf die Daten über die Dienste vermitteln. Darüber hinaus enthalten die einschlägigen Fachgesetze (z. B. Umweltinformations-, Statistik- oder Vermessungsgesetze) und – soweit vorhanden – die Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze weitere Zugangsregelungen für Geodaten.

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Die den Rechtsanspruch auf öffentlichen Zugang einschränkenden Regelungen sind in den Fachgesetzen und subsidiär wirkenden Gesetzen (z. B. Datenschutzgesetzen) oder Verordnungen festgelegt. In diesem Rahmen entscheiden die öffentlichen geodatenhaltenden Stellen über den Zugang zu ihren Geodaten. Die privaten Anbieter von Geodaten berücksichtigen darüber hinaus ihre jeweiligen Geschäftsinteressen.

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6.2 Nutzungsregelungen in Zusammenhang mit der GDI-DE

Nutzungsregelungen für die Geodaten und Geodatendienste in der GDI-DE können in Gesetzen, Verordnungen oder in Lizenzen der Anbieter formuliert werden. Sie legen die jeweilig gültigen Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer in Bezug auf die Nutzung der jeweiligen Geodaten und Geodatendienste fest. Die Festlegung von Nutzungsregelungen für die Weiterverwendung staatlicher Geodaten obliegt den in Bezug auf den individuellen Datensatz verfügungsberechtigten Stellen (Klessmann, Jens et al., 2012).

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Ein die Nutzbarkeit von Geodaten und Geodatendiensten erheblich beeinflussender Faktor ist der Lizenzierungsprozess, mit dem Nutzungsbestimmungen zu einzelnen Geodaten und Geodatendiensten vereinbart werden müssen. Eine breite Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten in einer Geodateninfrastruktur kann beispielsweise durch unzweckmäßige, heterogene und nicht automatisierte Lizenzierungsprozesse erschwert werden. Lizenzierungsprozesse sollten deshalb einen inter operablen Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten auf einfache Art und Weise ermöglichen und unnötige Aufwände sowohl bei Anbietern als auch Nutzern minimieren.

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6.3 Lösungsansätze in Zusammenhang mit der GDI-DE

Im Kontext der GDI-DE existieren Lösungsansätze zur Förderung der Mehrfachnutzung von Geodaten und Geodatendiensten. Im Folgenden werden Verfahrensweisen und beispielhafte Lösungsansätze ohne Anspruch auf Vollständigkeit genannt. Hierbei muss zwischen Nutzungsbestimmungen im Sinne des öffentlichen und des privaten Rechts unterschieden werden.

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Neben den genannten Beispielen existiert eine Reihe weiterer Initiativen zur Vereinheitlichung von Lizenzmodellen und Lizenzierungsprozessen auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der GDI-DE sollen diese bewertet und Empfehlungen für die Praxis abgeleitet werden.

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6.4 Nutzungsregelungen in Zusammenhang mit INSPIRE

Im Rahmen der rechtlichen Festlegungen der INSPIRE-Richtlinie wurden keine expliziten Nutzungsregelungen formuliert und verabschiedet. Es gelten aber die in Artikel 17 gefassten gesetzlichen Vorgaben bezogen auf die gemeinsame Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, die unter die Richtlinie fallen.

Besondere Bedingungen gelten für den Zugang von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten. Diese Bedingungen sind in einer von der Kommission erlassenen Rechtsverordnung geregelt, die geodatenhaltende Stellen beachten müssen (EU-Kommission, 2010). Den Mitgliedstaaten wird in der zur Rechtsverordnung verfassten Umsetzungsanleitung außerdem empfohlen, Rahmenvereinbarungen zur Bereitstellung von Geodatensätzen und diensten mit der Europäischen Kommission oder Dritten zu schließen und die im Anhang der Rechtsverordnung (Anhänge B und C) befindlichen INSPIRE-Musterlizenzen als Basis für Lizenzregelungen zu verwenden (DT Data and Service Sharing, 2013).

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6.5 Elektronischer Geschäftsverkehr

Für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten werden von öffentlichen und privaten Anbietern teilweise Geldleistungen erhoben. Für die öffentlichen Anbieter ist dies in Rechtsvorschriften (z. B. in Gesetzen und Verordnungen) auf Ebene der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung unterschiedlich geregelt. Die Höhe der Geldleistungen sowie die Faktoren für ihre Berechnung sollten in einem Modell transparent dokumentiert und veröffentlicht werden.

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Der letzte Schritt eines elektronischen Geschäftsverkehrs betrifft die Bezahlung. Die Organe und Einrichtungen der EU dürfen allerdings nach derzeitiger EU-Haushaltsordnung E-Payment-Dienste nicht nutzen. Aus diesem Grund wird seitens der EU den Organen und Einrichtungen der EU empfohlen, Rahmenvereinbarungen zur Datennutzung mit den Anbietern abzuschließen (vgl. Abschnitt 5.4).

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7 Geodatenressourcen

Im Kontext von Geodateninfrastrukturen bezeichnet der Oberbegriff „Geodatenressourcen" i. d. R. Geodaten, Geodatendienste und Anwendungen, die auf Geodaten und Geodatendienste zugreifen. In der NGDB werden ausgewählte Geodaten zusammengefasst, die besonderen Qualitätskriterien unterliegen (NGDB, 2009). Die Aktualisierung dauerhaft benötigter Geodaten wird technisch und organisatorisch und bereits bei der Ersterhebung berücksichtigt. Um zeitliche Entwicklungen nachvollziehen zu können, kann die Bereitstellung von nicht mehr verwendeten Geodaten durch versionierte Langzeitspeicherung wirtschaftlich gewährleistet werden.

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7.1 Geodaten und Geodatendienste

Als „Geodaten" werden alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet bezeichnet (Art. 3 Nr. 2 INSPIRE-Richtlinie). Während ein direkter Raumbezug üblicherweise über Koordinaten hergestellt wird, kann ein indirekter Bezug beispiels weise durch eine Adresse oder eine statistische Einheit gegeben sein. Die Bereitstellung und Speicherung von Geodaten ist zeitlich versioniert und dauerhaft sicherzustellen.

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Die abgestimmte Vorgehensweise zum Aufbau der NGDB ist im Umsetzungsplan zum NGDB-Konzept beschrieben (NGDB, 2011).


7.2 Spatial Data on the Web


7.3 Linked Data


7.3 Plattformen und Datenräume


8 Kooperation mit Normungs- und Standardisierungsgremien

Die GDI-DE unterstützt das E-Government in Deutschland durch die Bereitstellung verlässlicher, interoperabler Geodatensätze und Geodatendienste. Die GDI-DE versteht sich als Geokomponente des nationalen E-Governments. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Geodaten der öffentlichen Verwaltung im Rahmen von Open Government Data.

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Das LG GDI-DE ist ebenfalls als Gremium für IT-Standards der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Das vom LG GDI-DE verabschiedete Architekturkonzept der GDI-DE nennt die erforderlichen technischen Standards. Es beschreibt Vorgehensweisen, wie die technischen Standards zweckmäßig anzuwenden sind. Diese für die GDI-DE relevanten Normen, Standards, Profile und Handlungsempfehlungen werden im Dokument „Architektur der Geodateninfrastruktur Deutschland – Technik" (AK Architektur, 2023) dargestellt.

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9 Literaturverzeichnis


(Haken) AK Architektur. (2023). Architektur der GDI-DE - Technik. Abgerufen am 23. März 2023 von https://www.gdi-de.org/download/Architektur_GDI-DE_Technik.pdf

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EU Kommission. (20. Oktober 2009). Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste. Abgerufen am 30. September 2013 von Amtsblatt der Europäischen Union, L 274: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:274:0009:0018:DE:PDF

EU Kommission. (10. Dezember 2013). Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten. Abgerufen am 20. Oktober 2017 von Amtsblatt der Europäischen Union,: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:331:0001:0267:DE:PDF

EU Kommission. (11. Dezember 2014). Verordnung (EG) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE- Metadatenelement. Abgerufen am 30. September 2013 von Amtsblatt der Europäischen Union, L 354: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1311&from=DE

EU Kommission. (11. Dezember 2014). Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten. Abgerufen am 20. Oktober 2017 von Amtsblatt der Europäischen Union, L 354: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1312

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(Haken) GeoZG. (2021). Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist. Abgerufen am 23. März 2023 von http://www.gesetze-im-internet.de/geozg/GeoZG.pdf

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10 Glossar

Glossar wichtiger Begriffe und Definitionen der Architektur der GDI-DE.

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