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Netzdienste
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie schaffen und betreiben die Mitgliedstaaten für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, ein Netz, das folgende Dienste umfasst:
Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
Beschränkung des Zugangs
Gemäß Artikel 13 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 11 Abs. 1 den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und
-diensten über die Suchdienste beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung nachteilige Auswirkungen hätte.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die weiteren Netzdienste sowie den Zugang zu den in Artikel 14 Abs. 3 genannten Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 sind die Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach Abs. 1 eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen bzw. Auflagen für den Zugang abzuwägen.
Erhebung von Gebühren
Gemäß Artikel 14 Abs. 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Such- und Darstellungsdienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Abs. 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Abs. 1 einer Behörde, die einen Darstellungsdienst anbietet, gestatten, eine Gebühr zu verlangen, wenn die Gebühr die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Gemäß Abs. 3 können Daten, die über Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Gemäß Abs. 4 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sind, wenn Behörden für Darstellungs- oder Downloaddienste Gebühren erheben. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.
INSPIRE Geoportal
Gemäß Artikel 15 Abs. 1 schafft und betreibt die Kommission ein Geo-Portal INSPIRE auf Gemeinschaftsebene. Gemäß Abs. 2 bieten die Mitgliedstaaten über das in Abs. 1 genannte Geo-Portal INSPIRE Zugang zu den Netzdiensten. Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.
Rechtliche Dokumente
Umsetzungsanleitungen
Good-Practice-Dokumente
Umsetzungsanleitungen