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Das BKG beschäftigt die Frage, unter welcher Open-Data-Lizenz die HVD-Daten veröffentlicht werden sollen. Das BKG hat bisher stark die Nutzung der Deutschlandlizenz propagiert. Es ist allerdings festzustellen, dass das zuständige Referat des BMI die Deutschlandlizenz derzeit nicht weiterentwickelt. Zusätzlich ist bei verschiedenen Datenbereitstellern im Bund die Tendenz zum Wechsel zur Lizenz CC BY zu beobachten.

Das BKG würde sich wünschen, dass die GDI-DE eine klare Empfehlung im Hinblick auf die zu verwendende Lizenz abgibt. Wenn hier weiterhin die Deutschlandlizenz verwendet werden soll/kann, dann sollte die Pflege/Weiterentwicklung von der GDI-DE nachdrücklich beim zuständige Referat des BMI angemahnt werden.

Verweis auf FAQ

Welche Lizenzen dürfen bzw. sollten bei Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen eingesetzt werden? (GovData)

13 Kommentare

  1. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/138 DER KOMMISSION / vom 21. Dezember 2022 / zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung - Artikel 4 / Weiterverwendungsmodalitäten für alle Kategorien hochwertiger Datensätze - (3) Hochwertige Datensätze werden unter den Bedingungen der „Creative Commons Public Domain Dedication“ (CC-Gemeinfreigabe, CC0) oder alternativ der Lizenz „Creative Commons BY 4.0“ (CC-Namensnennung, CC-BY) oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt, die jeweils eine uneingeschränkte Weiterverwendung ermöglicht. Eine Anforderung bezüglich der Namensnennung des Lizenzgebers kann zusätzlich vom Lizenzgeber festgelegt werden.

    Hilft das?

  2. Im Rahmen der ZAG IMAGI wurde von geodatenhaltenden Stellen im Bund immer wieder der pragmatische Wunsch artikuliert, die Vielfalt der Lizenzen einzugrenzen. Deswegen sollte man für Deutschland entweder nur eine Lizenz empfehlen, oder zumindest die Eignung der verschiedenen Lizenzen für bestimmte Anwendungsgebiete konkretisieren.

    In jedem Fall müsste das zuständige Referat des BMI seine von ihm verwaltete Datenlizenz-Deutschland gegenüber der Empfehlung der EU (Creative Commons) bewerten und dabei erneut die Kriterien erörtern, nach denen man einst entscheiden hat, nicht CC zu verwenden sondern eine eigene deutsche Lizenz zu schaffen. Viele Argumente gegen CC sind vermutlich seit der Version CC 4.0 gar nicht mehr zutreffend.

    Wird diese Problematik (Datenlizenz-Deutschland vs. CC) von anderen in der GDI-DE auch gesehen bzw. welche Lizenz wird verwendet?

  3. Was hätte denn die ZAG IMAGI gerne?

  4. In der GDI-BY wird seit 2015 als Standardlizenz CC BY genutzt - bisher in der V. 3.0, demnächst in der V. 4.0. Hierbei gab es in der Praxis nie Probleme.

  5. Ilona Berg sagt:

    1. Die Richtlinie fordert die Veröffentlichung von Daten unter der CC-BY-Lizenz oder " einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz ". Bislang gelten für die Daten im LANIS die Open Database Licence (ODbL) in der Version 1.0 <http://www.opendatacommons.org/licenses/odbl/1.0> im englischen Originaltext (auf damalige Weisung von Hr. Bäsel, der sich intensiv mit der Sache befasst hat). Wer entscheidet im Zweifelsfall, ob diese Lizenz in Übereinstimmung steht mit der HDV-Richtlinie?


  6. Die Formulierung „[...] oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz gemäß dem Anhang [...]“ könnte zu Fragen in den GDI der Länder führen. Um Missverständnisse zu vermeiden und Handlungsbedarfe abzuschätzen würde es sich anbieten, dass die GDI-DE (oder eine verantwortliche Arbeitgruppe) eine verbindliche Übersicht erstellt, welche Lizenzen gemäß HVD genutzt werden sollten. Die Kontaktstellen haben somit die Möglichkeit den geodatenhaltenden Stellen in den Ländern unter die Arme zu greifen und Fragen zur Lizenzierung einfach zu beantworten.

  7. Renate Zweer sagt:

    Vielleicht verstehe ich Sie falsch, aber mir erscheint die Herangehensweise nicht vernünftig. 

    In 2020 gab es durch eine Ad-hoc AG eine Empfehlung zur Lizensierung offener Geodaten. Die Empfehlung lautete CC By 4.0 und Datenlizenz DE – Namensnennung und Zero.  Genauer steht es hier 33Sitz 03.-04.06.2020 - Lenkungsgremium GDI-DE - GDI-DE Wiki

    Jetzt wollen wir doch nicht weitere Lizenzen auf HVD-Tauglichkeit prüfen (lassen)?

  8. Tasächlich haben wir heute beim Austausch der Arbeitskreise darüber gesprochen, diese Empfehlung nochmals auf Überabeitungsbedarf zu prüfen.

    1. Renate Zweer sagt:

      Danke für den Hinweis, Herr Brühl. Könnten Sie vielleicht kurz den Hintergrund des erneuten Beschäftigungsbedarfs mit Lizenzen erläutern.  

  9. Je kürzer und verständlicher ein Lizenztext formuliert ist, desto geringer ist der Druck zur Pflege/Weiterentwicklung dieser Lizenz. Dies trifft m.E. auf die Datenlizenz Deutschland 2.0 (in den Versionen „Namensnennung“ und „Zero“) uneingeschränkt zu. Die Datenlizenz Deutschland 2.0 ist aufgrund ihrer Übersichtlichkeit sehr anwendungsfreundlich. Aus meiner Sicht muss das BMI nicht „angemahnt“ werden, die Datenlizenz Deutschland 2.0 mit ihren Derivaten weiterzuentwickeln.

    Die Verwendung der CC BY ist rechtlich zulässig aber aus meiner Sicht kritisch zu bewerten. Rechtsverbindlich ist nicht die Kurzfassung dieser Lizenz (License Deed), sondern ausschließlich die Langfassung, die sich auf sieben DIN A4 Seiten erstreckt. Zudem entstammt die Lizenz dem US-amerikanischen Rechtssystem, dass sich gerade im Urheberrecht (copyright) sehr vom kontinentaleuropäischen Urheberrecht unterscheidet. Der rechtsverbindliche Lizenztext der CC BY ist zumindest als sehr anspruchsvoll zu bezeichnen. Zudem ist davon auszugehen, dass nur sehr wenigen Nutzenden die Langfassung der CC BY überhaupt bekannt ist – die Neigung zum Wegklicken (bzw. Nicht-Aufrufen) von langen Lizenztexten ist auf Seiten der Nutzenden doch sehr ausgeprägt.

    Einer besonderen Erwähnung bedarf, aufgrund des möglichen Verzichts der Namensnennung, die „CC0 1.0“. Dieses „Konstrukt“ ist in der Hauptsache keine Lizenz zur Einräumung von Nutzungsrechten i.S.d. deutschen Urheberrechtes. Mit der CC0 1.0 werden Daten / Werke als gemeinfrei gekennzeichnet, d.h., dass auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte verzichtet wird. Ein Verzicht auf das Urheberrecht ist aber nach dem UhrG ausgeschlossen. Das Einräumen von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG setzt hingegen das Bestehen von Urheberrechten gerade voraus. Bei der CCO 1.0 greift dann als Ersatzregelung, dass der Urheber garantiert, auf seine Rechte zu verzichten. Dieser Rechtsverzicht ist nicht mit der Einräumung von umfangreichen Nutzungsrechten gleichzusetzen, auch wenn letztendlich die gleiche Wirkung erzielt wird.

    Wie bei der CC BY kommt bei der CCO 1.0 hinzu, dass ausschließlich die Langfassung den rechtsverbindlichen Lizenztext darstellt. In diesem Fall sind es eng beschriebene 1 ½ DIN A4 Seiten -  nur um den Nutzenden darüber zu informieren, dass jede Nutzung ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig ist. Warum also ein kompliziertes Konstrukt aus dem US-amerikanischen Rechtssystem verwenden, wenn doch z.B. mit der Datenlizenz Deutschland Zero eine stimmige Lizenz zur Verfügung steht.

    Es ist nachvollziehbar, dass die „Ad-hoc AG Lizenzierung offener Geodaten“ der GDI-DE aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten die CC0 1.0 nicht empfiehlt.

    Für den Bereich des Geoinformationswesens des Landes Berlin wird die Datenlizenz Deutschland 2.0 Namensnennung verwendet.

    Die Verwendung nur einer "Lizenzfamilie" wäre ein "nice-to-have". Aber selbst wenn die GDI-DE eine klare Empfehlung im Hinblick auf die zu verwendende Lizenz abgäbe, würde das nach meiner Einschätzung wegen der zwangsläufig fehlenden Verbindlichkeit nicht zu Einheitlichkeit der Lizenzen in Deutschland führen.

  10. Nach Abstimmung der AK-Leitungen mit Vorsitz LG GDI-DE werden Empfehlungen zur Lizenzierung von hochwertigen Datensätzen im Rahmen der Architektur-Maßnahme "Erstellung einer Checkliste zur Veröffentlichung von Geodaten als Open Data" in den AKs Architektur und Geodaten erarbeitet.

    Die Diskussion zur Überarbeitung/Aktualisierung der Deutschlandlizenz wird aktuell im Bund (BMI) geführt, bisher noch ohne Ergebnis.

  11. Die Staatskanzlei in Schleswig-Holstein hat zu der Fragestellung der Verwendung von Lizenzen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des  Offenen Datengesetz Schleswig-Holstein (ODaG) ein Rechtsgutachten u.a. zur Nutzung von verschiedenen offenen Lizenzen für die Verwaltung in Auftrag gegeben. Das Gutachten liegt jetzt vor und kann über das Transparenzportal SH (Gutachten zum Offene-Daten-Gesetz Schleswig-Holstein - Dokumente - Transparenz Schleswig-Holstein) eingesehen und runter geladen werden.