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Welche Gesetze gibt es:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1024
Fördert offene Daten und deren Wiederverwendung, darunter auch Geodaten → Daten sollen in offenen, standardisierten Formaten veröffentlicht werden, um die maschinelle Verarbeitung und den Austausch zu ermöglichen.
§ 3 Allgemeine Begriffe (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
§ 8 Interoperabilität (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustelle
Interoperabilität heißt die Fähigkeit, dass Geodaten unterschiedlicher Herkunft gemeinsam genutzt und ausgetauscht werden können, ohne dass technische oder semantische Barrieren im Weg stehen.
Geodaten sind in interoperablen Formaten bereitzustellen, die nach nationalen oder europäischen Normen (z.B. INSPIRE, OGC-Standards) zertifiziert sind.
Schnittstellen (APIs, Webdienste) müssen diese interoperablen Daten bereitstellen.
Metadaten müssen vollständig und standardisiert vorhanden sein, damit die Daten auffindbar und nutzbar sind.
Die Nutzung von proprietären Formaten ist nur bedingt möglich, sofern sie nicht interoperabel sind.
Es muss sichergestellt werden, dass die Daten ohne großen Aufwand von Dritten eingelesen und verarbeitet werden können.
Regelt die elektronische Kommunikation und Zusammenarbeit von Behörden in Deutschland → Interoperabilität ist ein Querschnittsthema, das auch für Geodaten gilt.
Fördert offene, standardisierte Datenformate und Schnittstellen in der öffentlichen Verwaltung → Schließt Geodaten mit ein, da diese oft bei der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen eine Rolle spielen.
| Bundesland | Interoperabilität von Geodaten | Link zum Gesetz |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 8 Interoperabilität (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen. | https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GeoZGBWrahmen |
| Bayern | § 6 Integrale Geodatenbasis und Geoportal (1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen. | |
| Berlin | § 8 Interoperabilität Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen. | |
| Brandenburg | § 8 Interoperabilität Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen. | |
| Bremen | § 8 Interoperabilität Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen. | |
| Hamburg | § 9 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (1) Neu gesammelte und weitgehend umstrukturierte Geodatensätze sowie die entsprechenden Geodatendienste sind interoperabel verfügbar zu machen. Dasselbe gilt für sonstige Geodatensätze und -dienste, die noch in Verwendung stehen. Die Verfügbarkeit kann durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die in § 4 Nummer 7 Buchstabe d genannten Transformationsdienste hergestellt werden. | https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GDIGHArahmen |
| Hessen | § 33 Geodaten (3) Die Stellen nach § 32 stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten interoperabel bereit. § 34 Geodatendienste (2) Transformationsdienste sind mit den anderen Geodatendiensten nach Abs. 1 so zu kombinieren, dass Geodaten und Geodatendienste interoperabel verwendet werden können. | https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VermGeoInfGHEV1G10 |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 12 Interoperabilität und Geoportal (1) Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen. Sie werden über ein elektronisches Netzwerk verknüpft. | https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GeoInfVermGMVV1IVZ |
| Niedersachsen | § 5 Bereitstellen von Geodaten (1) Geodatenhaltende Stellen haben die bei ihnen vorhandenen und § 6 | |
| Nordrhein-Westfalen | § 8 Interoperabilität Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen. | |
| Rheinland-Pfalz | § 8 Interoperabilität Geodaten, Geodatendienste und Metadaten sind von den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen interoperabel zugänglich zu machen. | https://www.geoportal.rlp.de/mediawiki/index.php/Rechtliche_Grundlage |
| Saarland | § 8 Interoperabilität und zentraler Zugangspunkt (1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereit zu stellen. | |
| Sachsen | § 2 Begriffsbestimmungen (4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Eine Geodateninfrastruktur ist die Gesamtheit aller 1.Geodaten, Metadaten und Netzdienste, insbesondere Geodatendienste, und Netztechnologien, 2.Vereinbarungen über deren gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie3.Koordinierungs- sowie Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, verteilt liegende Geodaten interoperabel verfügbar zu machen. § 5 Netzdienste und Geoportal der GDI Sachsen (3) 1Netzdienste nach den Absätzen 1 und 2 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen sowie einfach zu nutzen sein und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein. 2Sie müssen die Vorgaben der nationalen Geodateninfrastruktur erfüllen. (4) Der Suchdienst muss eine Verknüpfung folgender Suchkriterien gewährleisten: Übereinstimmung der Geodaten mit den Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1), | https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11375-Saechsisches-Geodateninfrastrukturgesetz |
| Sachsen-Anhalt | § 8 Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt (1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile einer landesweiten Geodateninfrastruktur so bereitgestellt, dass Interoperabilität und eine Verknüpfung über ein elektronisches Netzwerk, das europäischen Normen entspricht, gegeben ist. | https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GDIGSTrahmen |
| Schleswig-Holstein | § 8 Interoperabilität und Geoportal (1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen | https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GeodatGSH2010rahmen
|
| Thüringen | § 5 Grundsätze für die Bereitstellung von Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten (2) Geodaten, Metadaten und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen. | https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GeoDatInfGTH2009rahmen |