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Die Sozialdaten der Krankenkassen sind in § 284 des Sozialgesetzbuches geregelt. Hierbei handelt es sich aber um sensible personenbezogene Daten wie Feststellung der Beitragspflicht, Ausstellung der Krankenversicherungskarte usw. Personenbezogene Daten sind sicherlich nicht von INSPIRE betroffen?
1 Comment
Daniela Witter
"Das Sozialgesetzbuch V regelt die Erhebung von Sozialdaten bei den Krankenkassen (§ 284) sowie von personenbezogenen Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 285). Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen sind nach § 286 verpflichtet eine Übersicht über die konkret erhobenen Daten zu veröffentlichen. Demnach ist stets ein indirekter Raumbezug gegeben. Die Daten werden gemäß § 287 – in anonymisierter Form – für Forschungsvorhaben verwendet. Nach § 99 erstellen die Kassenärztlichen Vereinigungen Bedarfspläne auf Landesebene (BGBL 2014). Die Sozialdaten der Krankenkassen dienen diesen auch als Grundlage für statistische Auswertungen, die z. T. mit Raumbezug veröffentlicht werden (TK 2013)." (SEILER 2014)