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Schlüssel

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Welche Gesetze gibt es:

Inhalt



EU Ebene:

 INSPIRE-Richtlinie (EU-Richtlinie 2007/2/EG)

Verordnung (EU) 2019/1024 – Open Data und PSI-Richtlinie



Bundesebene

Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)


Panel

Wie ist Interoperabilität definiert?

§ 3 Allgemeine Begriffe (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

§ 8 Interoperabilität (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustelle

Wer ist von dem Gesetz betroffen?

  • Datenbereitsteller (Stellen der öffentlichen Verwaltung), die Geodaten erzeugen oder vorhalten:
  • Bundesbehörden
  • Landesbehörden
  • Kommunale Stellen
  • Öffentliche Einrichtungen, die Geodaten bereitstellen
  • Auch private Stellen, sofern sie mit öffentlichen Stellen kooperieren oder für diese Daten bereitstellen, können betroffen sein.
→ Öffentliche Stellen, die Geodaten besitzen oder verwalten, müssen ihre Daten gemäß GeoZG bereitstellen.
  • geodatenhaltende Stellen des Bundes

Was bedeutet interoperable Bereitstellung?

Interoperabilität heißt die Fähigkeit, dass Geodaten unterschiedlicher Herkunft gemeinsam genutzt und ausgetauscht werden können, ohne dass technische oder semantische Barrieren im Weg stehen.

  • Geodaten sind in interoperablen Formaten bereitzustellen, die nach nationalen oder europäischen Normen (z.B. INSPIRE, OGC-Standards) zertifiziert sind.

  • Schnittstellen (APIs, Webdienste) müssen diese interoperablen Daten bereitstellen.

  • Metadaten müssen vollständig und standardisiert vorhanden sein, damit die Daten auffindbar und nutzbar sind.

  • Die Nutzung von proprietären Formaten ist nur bedingt möglich, sofern sie nicht interoperabel sind.

  • Es muss sichergestellt werden, dass die Daten ohne großen Aufwand von Dritten eingelesen und verarbeitet werden können.

 INSPIRE-Richtlinie (EU-Richtlinie 2007/2/EG)


E-Government-Gesetz (EGovG)

  • https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/
  • Regelt die elektronische Kommunikation und Zusammenarbeit von Behörden in Deutschland → Interoperabilität ist ein Querschnittsthema, das auch für Geodaten gilt.

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Verwaltungs-Gesetz)

  • https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/__1.html

  • Fördert offene, standardisierte Datenformate und Schnittstellen in der öffentlichen Verwaltung → Schließt Geodaten mit ein, da diese oft bei der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen eine Rolle spielen.

Verordnung (EU) 2019/1024 – Open Data und PSI-Richtlinie

  • https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1024

  • Fördert offene Daten und deren Wiederverwendung, darunter auch Geodaten → Daten sollen in offenen, standardisierten Formaten veröffentlicht werden, um die maschinelle Verarbeitung und den Austausch zu ermöglichen.

    Landesebene und kommunale Ebene

    • Länder und Kommunen haben eigene Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten. Grundlage hierfür ist auch die INSPIRE-Richtlinie (EU-Richtlinie 2007/2/EG). 
    • Übersicht über die Landesgesetze:


    BundeslandInteroperabilität von GeodatenLink zum Gesetz
    Baden-Württemberg

    § 8 Interoperabilität

    (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.

    https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-GeoZGBWrahmen
    Bayern

    § 6 Integrale Geodatenbasis und Geoportal 

    (1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGDIG/True

    Berlin 

    § 8 Interoperabilität

    Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.

    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GeoZGBErahmen

    Brandenburg

    § 8 Interoperabilität

    Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.

    https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbggdig

    Bremen

    § 8 Interoperabilität

    Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.

    https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/gesetz-ueber-den-zugang-zu-digitalen-geodaten-des-landes-bremen-bremisches-geodatenzugangsgesetz-bremgeozg-vom-24-november-2009-157443?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

    Hamburg

    § 9 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

    (1) Neu gesammelte und weitgehend umstrukturierte Geodatensätze sowie die entsprechenden Geodatendienste sind interoperabel verfügbar zu machen. Dasselbe gilt für sonstige Geodatensätze und -dienste, die noch in Verwendung stehen. Die Verfügbarkeit kann durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die in § 4 Nummer 7 Buchstabe d genannten Transformationsdienste hergestellt werden.

    https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GDIGHArahmen

    Hessen

    § 33 Geodaten

    (3) Die Stellen nach § 32 stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten interoperabel bereit.

    § 34 Geodatendienste

    (2) Transformationsdienste sind mit den anderen Geodatendiensten nach Abs. 1 so zu kombinieren, dass Geodaten und Geodatendienste interoperabel verwendet werden können.

    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VermGeoInfGHEV1G10

    Mecklenburg-Vorpommern

    § 12 Interoperabilität und Geoportal

    (1) Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen. Sie werden über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

    https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GeoInfVermGMVV1IVZ

    Niedersachsen

    § 5 Bereitstellen von Geodaten

    (1) Geodatenhaltende Stellen haben die bei ihnen vorhandenen und
    für sie bereitgehaltenen Geodaten auf der Grundlage der Angaben des
    amtlichen Vermessungswesens zu erfassen und zu führen sowie interoperabel
    bereitzustellen.

    § 6
    Bereitstellen von Geodatendiensten
    (1) 1Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die bei
    ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und für die
    von ihnen erzeugten Metadaten die in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Geodatendienste
    interoperabel bereitstehen. 

    https://www.geodaten.niedersachsen.de/startseite/gdi_ni/niedersachsisches_geodateninfrastrukturgesetz_ngdig/niedersaechsisches-geodateninfrastrukturgesetz-ngdig-96334.html

    Nordrhein-Westfalen

    § 8 Interoperabilität

    Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=7134&bes_id=12584&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=GeoZG-NRW#det0

    Rheinland-Pfalz

    § 8 Interoperabilität

    Geodaten, Geodatendienste und Metadaten sind von den öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen interoperabel zugänglich zu machen.

    https://www.geoportal.rlp.de/mediawiki/index.php/Rechtliche_Grundlage

    Saarland

    § 8 Interoperabilität und zentraler Zugangspunkt

    (1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereit zu stellen.

    https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GDIGSLrahmen

    Sachsen

    § 2 Begriffsbestimmungen

    (4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

    (5) Eine Geodateninfrastruktur ist die Gesamtheit aller 1.Geodaten, Metadaten und Netzdienste, insbesondere Geodatendienste, und Netztechnologien, 2.Vereinbarungen über deren gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie3.Koordinierungs- sowie Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren

    mit dem Ziel, verteilt liegende Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.

    § 5 Netzdienste und Geoportal der GDI Sachsen

    (3) 1Netzdienste nach den Absätzen 1 und 2 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen sowie einfach zu nutzen sein und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein. 2Sie müssen die Vorgaben der nationalen Geodateninfrastruktur erfüllen.

    (4) Der Suchdienst muss eine Verknüpfung folgender Suchkriterien gewährleisten: Übereinstimmung der Geodaten mit den Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1),

    https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11375-Saechsisches-Geodateninfrastrukturgesetz

    Sachsen-Anhalt

    § 8 Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt

    (1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile einer landesweiten Geodateninfrastruktur so bereitgestellt, dass Interoperabilität und eine Verknüpfung über ein elektronisches Netzwerk, das europäischen Normen entspricht, gegeben ist.

    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GDIGSTrahmen

    Schleswig-Holstein

    § 8 Interoperabilität und Geoportal

    (1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen

    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GeodatGSH2010rahmen

     

    Thüringen

    § 5 Grundsätze für die Bereitstellung von Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten

    (2) Geodaten, Metadaten und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.

    https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GeoDatInfGTH2009rahmen