Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.
Kommentar: Versionierung aktualisiert

...

Status

Status
subtletrue
colourYellow
titlein Abstimmung

Version0.310
Letzte Aktualisierung

1903 

Änderung gegenüber vorhergehender Versionzusätzliche Erläuterungen und Hinweise für Veröffentlichung ergänztKlarstellung, dass der Scope noch nicht abschließend geklärt ist, in Frage 5.7
Autor(en)
Hinweise

Die Antworten zu den in der GDI-DE gesammelten Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD)" wurden von o. a. Autoren im Rahmen eines Workshops am 28./29.02.2024 abgestimmt und entsprechende Empfehlungen für die geodatenhaltenden Stellen formuliert. Bei einigen Fragestellungen besteht aktuell noch Abstimmungsbedarf, diese sind folgendermaßen gekennzeichnet:

Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO
- Abstimmungsbedarf mit FITKO/GovData bzw. BMWK

Status
subtletrue
colourBlue
titleLG
- Bestätigung durch das Lenkungsgremium GDI-DE erforderlich (wird in der 41. Sitzung am 15./16.05.2024 behandelt)

Grundsätzlich wird das Ziel verfolgt, in Abstimmung mit der FITKO die FAQs sukzessive in die FAQ-Liste auf der GovData-Webseite zu überführen.

...

Info

Auf dieser Seite stellen wir Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD) in der GDI-DE" zur Verfügung.

Anregungen und Fragen nehmen wir gerne entgegen. Bitte senden Sie uns hierfür eine E-Mail an support@gdi-de.org. 

Neue Fragestellungen, die nicht über die bisher veröffentlichten FAQs abgedeckt sind, sammeln wir wie gehabt unter Umsetzung HVD-Verordnung.

Weitere Informationen zum Thema "Hochwertige Datensätze" (HVD) finden Sie auf der GovData-Webseite

...

Die zentrale technische Bereitstellung einer API (und Erfüllung der damit verbundenen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten) für mehrere datenhaltende Stellen ist generell denkbar und mit den Vorgaben der DVO-HVD vereinbar. Eine zentrale Bereitstellung von APIs auf Bundes- oder Landesebene ist derzeit nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden und ist in Einzelfällen auch bereits umgesetzt (z. B. in GDIs auf Landesebene). 

Dabei ist zu bedenken, dass eine zentrale Bereitstellung nur dann vor allem sinnvoll ist, wenn es bisher keine Bereitstellung über eine API gibt, die den Kriterien entspricht. So sind für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, APIs bereits vorhanden und erfüllen in der Regel die Anforderungen der DVO-HVD. 

...

Grundsätzlich erfüllen INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, sofern sie unter den Bedingungen der CC0 oder der CC-BY oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz stehen zur Verfügung gestellt werden und zusätzlich in den Metadaten als HVD gekennzeichnet sind, die Anforderungen aus der DVO-HVD.

Für einige Kategorien (Meteorologie und Mobilität) sind darüber hinaus die zum Teil höheren Aktualisierungsanforderungen zu berücksichtigen.

Welche Unterstützung gibt es bei der Anwendung "geeignete(r) Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung) (...), um so viele Daten wie möglich für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen“ (Erwägungsgrund (8))? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO

Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung der DSGVO erfolgen. 

...

: Für die Kategorien Georaum und Mobilität ist die „jeweils aktuellste Version“, für die Kategorie Erdbeobachtung und Umwelt sind „die aktuellsten Datensätze“ bereitzustellen. Ob sich daraus höhere Anforderungen im Vergleich zur bisherigen Gesetzgebung ergeben, wann nach einer Aktualisierung eines Datensatzes die aktualisierte Version bereitgestellt werden muss, ist im Einzelfall zu prüfen.

(siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/1)

Welche Unterstützung gibt es bei der Anwendung "geeignete(r) Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung) (...), um so viele Daten wie möglich für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen“ (Erwägungsgrund (8))? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO

Die DVO-HVD muss bis zum 09.06.2024 umgesetzt werden. Den ersten Bericht über den Status der Umsetzung muss Deutschland am 09.01.2025 an die Europäische Kommission übermitteln.

Müssen historische Versionen von Datensätzen als HVD bereitgestellt werden?

Historische Versionen von Datensätzen müssen bereitgestellt werden, wenn diese vorliegen. Eine Verpflichtung zur Erhebung von historischen Daten ergibt sich aus der DVO-HVD nicht.

Beispiel: Validierte Einzel-Beurteilungsdaten der Berichterstattung zu Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (https://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/aqd/e1a/).

Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

Sind u. a. Gebäude und Flurstücke in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen, d. h. aus dem ALKIS größer 1:5.000, z. B. 1:1.000 oder 1:500?

Ja, Katasterdaten, die in Deutschland typischerweise in einem größeren Maßstab als 1:5.000 vorliegen, müssen ebenfalls grundsätzlich als HVD kostenfrei abgegeben werden. 

Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung der DSGVO erfolgen. 

Welche zeitlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der DVO-HVD gibt es seitens des Bundes? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO

Die DVO-HVD muss bis zum 09.06.2024 umgesetzt werden. Den ersten Bericht über den Status der Umsetzung muss Deutschland am 09.02.2025 an die Europäische Kommission übermitteln.

Müssen historische Versionen von Datensätzen als HVD bereitgestellt werden?

Historische Versionen von Datensätzen müssen bereitgestellt werden, wenn diese vorliegen und ihre Bereitstellung in der DVO-HVD gefordert ist. Eine Verpflichtung zur Erhebung von historischen Daten ergibt sich aus der DVO-HVD nicht.

Beispiel: Validierte Einzel-Beurteilungsdaten der Berichterstattung zu Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (https://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/aqd/e1a/).

Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

Sind die Daten nur im höchsten verfügbaren Maßstab oder in allen verfügbaren Maßstäben Sind die Daten nur im höchsten verfügbaren Maßstab oder in allen verfügbaren Maßstäben bereitzustellen? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO

Grundsätzlich besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis In den Anwendungsbereich der DVO-HVD fallen Geodatensätze, die in maschinenlesbarem Format in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5.000 oder wenn nicht verfügbar, im nächst größeren Maßstab bereitzustellenangeboten werden, und die (kombiniert) den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Es besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis zum in der Tabelle angegebenen Maßstab (1:5.000 oder 1:10.000) oder, wenn nicht verfügbar, im nächst größeren Maßstab bereitzustellen. Wenn Datensätze nur in einer anderen räumlichen Auflösung erhoben und zugänglich gemacht werden, müssen öffentliche Stellen diese in dieser verfügbaren räumlichen Auflösung bereitstellen. Eine Pflicht, Daten in anderen Maßstäben zu erheben, besteht nicht.

Beispiele :für einen Datensatz, für den alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5.000 gefordert sind (z. B. Gebäude):

  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:10.000 und 1:5.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:10.000 und 1:6.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:6.000 und 1:1.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:5.000; 1:1.000 und 1:500 vor, muss nur der erste bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:1.000 und 1:500 vor, muss nur der erste bereitgestellt werden. 

Sind nach DVO-HVD alle betroffenen Datensätze bereitzustellen oder ist jeweils ein (nationaler) Datensatz ausreichend? Gelten die Vorgaben der DVO-HVD auch für nicht transformierte ("as-is") INSPIRE-Daten? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleLG
 

Alle Datensätze, die unter die in der DVO-HVD referenzierten INSPIRE-Themen fallen, müssen als HVD gekennzeichnet und bereitgestellt werden. Darunter fallen sowohl die harmonisierten INSPIRE-Datensätze als auch die "as-is"-Datensätze.Raumbezogene HVD, da die DVO-HVD keine Vorgaben zum Datenmodell macht und nicht zwischen harmonisierten und nicht-harmonisierten INSPIRE-Datensätzen unterscheidet. In den Anwendungsbereich der DVO-HVD fallen Datensätze, „die unter die INSPIRE-Datenthemen … fallen“.

Raumbezogene HVD, die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-HVD die die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-HVD die Anforderungen an INSPIRE-Metadaten erfüllen. Die Bereitstellung über APIs und als Massen-Download sollte über Schnittstellen erfolgen, die in der Architektur der GDI-DE empfohlen werden.

...

Gemäß der DVO-HVD müssen öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, dafür sorgen, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden (DVO-HVD Art. 3, Abs. 5). Die GDI-DE hat hierzu als verpflichtende Konvention für alle Metadaten in der GDI-DE, welche unter die DVO-HVD fallen, festgelegt, dass in den ISO-Metadaten die Angabe der Kategorie als Schlüsselwort in Verbindung mit einer Quellenangabe zu realisieren ist. Diese Kennzeichnung erfolgt zusätzlich zu den Anforderungen an Metadaten zu Datensätzen und -serien, die für GovData bereitgestellt werden sollen (vergl. Kap. 6 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten"), um diese auch unter DCAT-AP.de nutzbar zu machen und eine Auffindbarkeit in Open Data-Portalen wie GovData automatisch zu ermöglichen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokuments "Konventionen zu Metadaten" mit dieser verpflichtenden Vorgabe (zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements und Ablage in einer bestimmten Art und Weise) ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten / vgl.weise wie im Kapitel 3.2.1 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").. In der Zwischenzeit kann diese Handreichung der GDI-DE für die Umsetzung der Kennzeichnung hochwertiger Datensätze in den Metadaten genutzt werden).

(siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/3)


Erweitern
titleBeispiele für die Angabe der
Erweitern
titleBeispiele für die Angabe der HVD-Kategorien als Schlüsselwort plus Quellenangabe

Beispiel der Kategorienangabe in Textform (gco:CharacterString)

<gmd:descriptiveKeywords>
<gmd:MD_Keywords>
<gmd:keyword>
<gco:CharacterString>Georaum</gco:CharacterString>
</gmd:keyword>
...
<gmd:thesaurusName>
<gmd:CI_Citation>
<gmd:title>
<gco:CharacterString>High-value dataset categories</gco:CharacterString>
</gmd:title>
<gmd:date>
<gmd:CI_Date>
<gmd:date>
<gco:Date>2023-09-27</gco:Date>
</gmd:date>
<gmd:dateType>
<gmd:CI_DateTypeCode codeList="https://standards.iso.org/iso/19139/resources/gmxCodelists.xml#CI_DateTypeCode" codeListValue="publication"/>
</gmd:dateType>
</gmd:CI_Date>
</gmd:date>
...
</gmd:CI_Citation>
</gmd:thesaurusName>
</gmd:MD_Keywords>
</gmd:descriptiveKeywords>
 

Beispiel der Kategorienangabe als Verweis (gmx:Anchor)

<gmd:descriptiveKeywords>
<gmd:MD_Keywords>
<gmd:keyword>
<gmx:Anchor xlink:href="http://data.europa.eu/bna/c_ac64a52d">Georaum</gmx:Anchor>
</gmd:keyword>
...
<gmd:thesaurusName>
<gmd:CI_Citation>
<gmd:title>
<gmx:Anchor xlink:href="http://data.europa.eu/bna/asd487ae75">High-value dataset categories</gmx:Anchor>
</gmd:title>
<gmd:date>
<gmd:CI_Date>
<gmd:date>
<gco:Date>2023-09-27</gco:Date>
</gmd:date>
<gmd:dateType>
<gmd:CI_DateTypeCode codeList="https://standards.iso.org/iso/19139/resources/gmxCodelists.xml#CI_DateTypeCode" codeListValue="publication"/>
</gmd:dateType>
</gmd:CI_Date>
</gmd:date>
...
</gmd:CI_Citation>
</gmd:thesaurusName>
</gmd:MD_Keywords>
</gmd:descriptiveKeywords>

...

Generell ist zu empfehlen, sich auf etablierte API-Definitionen und -Dokumentationen zu beziehen, sei es auf internationaler, europäischer, nationaler oder regionaler Ebene. Bei INSPIRE-konform veröffentlichten Datensätzen, die gemäß den in den INSPIRE Technical-Guidance-Dokumenten oder INSPIRE Good-Practice-Dokumenten enthaltenen Spezifikationen für INSPIRE Downloaddienste zugänglich sind, kann die Dokumentationspflicht beispielsweise durch einen Verweis auf das entsprechende Dokument erfüllt werden. Hierfür kann neben der Konformitätsaussage bezüglich der INSPIRE-Durchführungsbestimmungen eine zweite Aussage bezüglich des INSPIRE Technical-Guidance-Dokumentes oder des INSPIRE Good-Practice-Dokumentes in den Metadaten platziert werden (vgl. Kapitel 2.12 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").

Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vgl. Kapitel 2.Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vgl. Kapitel 2.9 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").

Welche Schnittstellen/Standards erfüllen die Anforderungen der DVO-HVD an APIs? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO

Grundsätzlich erfüllen alle Schnittstellen, die in den INSPIRE Technical-Guidance-Dokumenten beschrieben sind, die Anforderungen der DVO-HVD an APIs. Sie sind ausreichend dokumentiert, basieren auf internationalen Standards und sind für eine „Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist in Art. 2(6) als „ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation geeignet.

Darunter fallen u. a.:

und den lückenlosen Datenaustausch“ definiert. Darüber schreibt die DVO-HVD vor, dass die verwendeten APIs dokumentiert sein müssen, und dass deren Nutzungsbedingungen definiert und veröffentlicht werden (Art. 3(2+3)).

Die in der INSPIRE-Richtlinie und der Durchführungsverordnung zu Netzdiensten definierten Downloaddienste definieren Operationen (oder „Funktionen“ in der Terminologie der DVO-HVD) für den Abruf von Geodaten. In den zugehörigen (öffentlich dokumentierten) Technical Guidance-Dokumenten werden diese durch „Definitionen und Protokolle für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation“ konkretisiert. Die Nutzungsbedingungen eines Downloaddienstes werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben.

Damit erfüllen grundsätzlich alle Schnittstellen, die in den INSPIRE Technical-Guidance- und Good-Practice-Dokumenten für Downloaddienste beschrieben sind, die Anforderungen der DVO-HVD an APIs, einschließlich der auf Atom und OpenSearch basierenden Umsetzungsvariante.

Grundsätzlich erfüllen auch Dienste, die eine der folgenden OGC-/ISO-Spezifikationen implementieren, Grundsätzlich erfüllen auch die zugrundeliegenden OGC-/ISO-Dienste die Vorgaben an APIs:

Im Hinblick auf die Bereitstellung von HVD, die unter ein INSPIRE-Thema fallen, sind die o. g. INSPIRE-Varianten der Dienste zu verwenden.

Bei der Bereitstellung von HVD, die nicht unter ein INSPIRE-Thema fallen, sind die Vorgaben der GDI-DE zu beachten, da nur diese eine deutschlandweite Interoperabilität ermöglichen. Die Vorgaben der GDI-DE sind grundsätzlich kompatibel zu europäischen und internationalen Standards.

(siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/2)

Welche Schnittstellen/Standards eignen sich für die Bereitstellung der HVD als Massen-Download? 

...

Wie ist die Aussage zum Maßstab in Abschnitt 2.1 des Anhangs zu verstehen? Für die Berichterstattung unter den angesprochenen Richtlinien im Umweltbereich werden umfangreiche Bestände von Zeitreihendaten erhoben, welche in der Regel Messstellen/Punktkoordinaten zugeordnet und als solche keinem Maßstabsbereich zuzuordnen sind.

Diese Die Angaben gelten in der Tat primär für zum Maßstab in Abschnitt 2.1 des Anhangs der DVO-HVD bezieht sich lediglich auf flächige und linienförmige Geodaten. Der Standort einer Messstation ist einfach über deren Koordinaten bereitzustellen.

...

Welche Datensätze in dieser Tabelle genau angesprochen werden, ist bislang unklar. Das BMUV wird dazu in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.

...

, Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.

Welche der in den Artikeln 2 und 7 der Richtlinie 2003/4/EG aufgeführten Daten fallen unter die DVO-HVD?

Artikel 7 (2) der Richtlinie 2003/4/EG listet zumindest folgende "Informationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind":

a) den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

b) Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

c) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstaben a) und b) genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Behörden in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 3;

e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können;

g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können.

Artikel 2(1) der Richtlinie 2003/4/EG

...

(und gleichlautend Artikel 2(3) des UIG, das diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzt), definiert Umweltinformationen als Daten über:

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
    1. sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
    2. den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
  4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
  6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der

Artikel 7 (2) der Richtlinie 2003/4/EG listet zumindest folgende "Informationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind":

a) den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

b) Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

c) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstaben a) und b) genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Behörden in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 3;

e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können;

g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können.

Artikel 2 (3) des UIG, das diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, definiert Umweltinformationen als Daten über:

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, diesich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
  4. den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
  5. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  6. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
  7. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
  8. Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

Damit würden alle Daten, die unter UIG-Anfragen zugänglich gemacht werden müssen, unter die DVO-HVD fallen. Es gibt bislang aber keine Aussage der EU-Kommission, welche dieser Daten zweckdienlich auch als hochwertige Datensätze gemäß der Definition in der Open Data-Richtline (RL 2019/1024) ("Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze") betrachtet werden können. Dies sollte nach Vorliegen der ersten Berichte Anfang 2025 mit der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, mit dem Ziel einer einheitlichen europäischen Umsetzung diskutiert werdenDamit wären alle Daten, die unter UIG-Anfragen zugänglich gemacht werden müssen, als offene Daten über APIs und als Massen-Download zur Verfügung zu stellen.

Wenn eine Anstalt öffentlichen Rechts in Besitz von Lidar-Daten aus einem flugzeuggestützten Laserscanning ist, muss sie die Rohdaten (Punktwolke) als HVD bereitstellen oder genügen die daraus abgeleiteten Produkte (Gelände- und Oberflächenmodelle)?

...