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Version0.8
Letzte Aktualisierung

 

Änderung gegenüber vorhergehender VersionHandreichung zur Kennzeichnung hochwertiger Datensätze in den Metadaten ergänzt (Frage 3.2)
Autor(en)
Hinweise

Die Antworten zu den in der GDI-DE gesammelten Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD)" wurden von o. a. Autoren im Rahmen eines Workshops am 28./29.02.2024 abgestimmt und entsprechende Empfehlungen für die geodatenhaltenden Stellen formuliert. Bei einigen Fragestellungen besteht aktuell noch Abstimmungsbedarf, diese sind folgendermaßen gekennzeichnet:

FITKO - Abstimmungsbedarf mit FITKO/GovData bzw. BMWK

LG - Bestätigung durch das Lenkungsgremium GDI-DE erforderlich (wird in der 41. Sitzung am 15./16.05.2024 behandelt)

Grundsätzlich wird das Ziel verfolgt, in Abstimmung mit der FITKO die FAQs sukzessive in die FAQ-Liste auf der GovData-Webseite zu überführen.

Auf dieser Seite stellen wir Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD) in der GDI-DE" zur Verfügung.

Anregungen und Fragen nehmen wir gerne entgegen. Bitte senden Sie uns hierfür eine E-Mail an support@gdi-de.org.

Neue Fragestellungen, die nicht über die bisher veröffentlichten FAQs abgedeckt sind, sammeln wir wie gehabt unter Umsetzung HVD-Verordnung.

Weitere Informationen zum Thema "Hochwertige Datensätze" (HVD) finden Sie auf der GovData-Webseite

Häufig gestellte Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD)"

Allgemeine Vorgaben

Kann die Bereitstellung einer API gemäß Artikel 3 der DVO-HVD durch eine zentrale Stelle bzw. über ein zentrales Portal erfolgen, um die Verfügbarkeit und Pflege der API-Nutzungsbedingungen und API-Dokumentation sowie die Bereitstellung einer Kontaktstelle für Fragen und Probleme zu den APIs zu vereinfachen? Wie müssen in diesem Fall die Daten für die zentrale API aufbereitet werden und wie kann dabei eine redundante Datenhaltung vermieden werden? 

Grundsätzlich sollte die Bereitstellung über APIs durch die datenhaltenden Stellen erfolgen.

Datenhaltende Stellen müssen dabei

  • gewährleisten, dass die Daten über eine API und ggf. als Massendownload zur Verfügung gestellt werden (Art. 3 (1));
  • Nutzungsbedingungen und Kriterien für die Dienstqualität festlegen und veröffentlichen (Art. 3 (2));
  • API-Nutzungsbedingungen und API-Dokumentation veröffentlichen (Art. 3 (3));
  • eine Kontaktstelle benennen (Art. 3 (4));
  • Datensätze in den Metadaten als HVD kennzeichnen (Art. 3 (5))

Die zentrale technische Bereitstellung einer API (und Erfüllung der damit verbundenen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten) für mehrere datenhaltende Stellen ist generell denkbar und mit den Vorgaben der DVO-HVD vereinbar. Eine zentrale Bereitstellung von APIs auf Bundes- oder Landesebene ist derzeit nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden und ist in Einzelfällen auch bereits umgesetzt (z. B. in GDIs auf Landesebene). 

Dabei ist zu bedenken, dass eine zentrale Bereitstellung vor allem sinnvoll ist, wenn es bisher keine Bereitstellung über eine API gibt, die den Kriterien entspricht. So sind für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, APIs bereits vorhanden und erfüllen in der Regel die Anforderungen der DVO-HVD. 

Bei der Bereitstellung durch eine zentrale Stelle sollte zwischen der datenhaltenden Stelle und der Stelle, die die API bereitstellt, vereinbart werden, ob/wie die Daten aufbereitet und übermittelt werden sollen und wie mit der Aktualisierung der Daten umgegangen werden soll. Dabei sollten die Aktualisierungsfristen der HVD beachtet werden.

Gibt es Vorgaben, wo und wie die HVD veröffentlicht werden sollen? Wie ist mit bereits vorhandenen Online-Datenportalen und verfügbaren Massendownloads der datenhaltenden Stellen umzugehen?

Grundsätzlich werden die HVD von den datenhaltenden Stellen bereitgestellt. Die Metadaten werden über das GovData-Portal eingesammelt und zentral zugänglich gemacht.

Generell sollten soweit wie möglich bestehende Bereitstellungswege und -strukturen genutzt werden. Wenn es bereits Massendownloads für relevante Daten gibt, die die entsprechenden Vorgaben der DVO-HVD erfüllen, sollten diese in den Metadaten angegeben werden. Bei Fragen zur Bereitstellung können sich datenhaltende Stellen an zuständige GDI-Kontaktstelle (für Geodaten) oder die zuständige Open-Data-Kontaktstelle (für andere Daten) wenden.

Die aus der DVO-HVD entstehende Pflicht zur Berichterstattung erfolgt über die Kataloge der nationalen Datenportale, in Deutschland GovData (Referenz/Quelle: GovData: Informationen zu Hochwertige Datensätze / Allgemein).

Sind Datensätze, welche bereits gemäß INSPIRE-Richtlinie bereitgestellt werden, nochmal über definierte Schnittstellen nach DVO-HVD bereitzustellen? 

Grundsätzlich erfüllen INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, sofern sie unter einer offenen Lizenz stehen und zusätzlich in den Metadaten als HVD gekennzeichnet sind, die Anforderungen aus der DVO-HVD. Für einige Kategorien (Meteorologie und Mobilität) sind darüber hinaus die zum Teil höheren Aktualisierungsanforderungen zu berücksichtigen.

Siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/1

Welche Unterstützung gibt es bei der Anwendung "geeignete(r) Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung) (...), um so viele Daten wie möglich für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen“ (Erwägungsgrund (8))? FITKO

Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung der DSGVO erfolgen. 

Welche zeitlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der DVO-HVD gibt es seitens des Bundes? FITKO

Die DVO-HVD muss bis zum 09.06.2024 umgesetzt werden. Den ersten Bericht über den Status der Umsetzung muss Deutschland am 09.02.2025 an die Europäische Kommission übermitteln.

Müssen historische Versionen von Datensätzen als HVD bereitgestellt werden?

Historische Versionen von Datensätzen müssen bereitgestellt werden, wenn diese vorliegen und ihre Bereitstellung in der DVO-HVD gefordert ist. Eine Verpflichtung zur Erhebung von historischen Daten ergibt sich aus der DVO-HVD nicht.

Beispiel: Validierte Einzel-Beurteilungsdaten der Berichterstattung zu Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (https://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/aqd/e1a/).

Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

Sind die Daten nur im höchsten verfügbaren Maßstab oder in allen verfügbaren Maßstäben bereitzustellen? FITKO

In den Anwendungsbereich der DVO-HVD fallen Geodatensätze, die in maschinenlesbarem Format in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5.000 angeboten werden, und die (kombiniert) den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Es besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis zum in der Tabelle angegebenen Maßstab (1:5.000 oder 1:10.000) oder, wenn nicht verfügbar, im nächst größeren Maßstab bereitzustellen. Wenn Datensätze nur in einer anderen räumlichen Auflösung erhoben und zugänglich gemacht werden, müssen öffentliche Stellen diese in dieser verfügbaren räumlichen Auflösung bereitstellen. Eine Pflicht, Daten in anderen Maßstäben zu erheben, besteht nicht.

Beispiele für einen Datensatz, für den alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5.000 gefordert sind (z. B. Gebäude):

  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:10.000 und 1:5.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:10.000 und 1:6.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:6.000 und 1:1.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:5.000; 1:1.000 und 1:500 vor, muss nur der erste bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:1.000 und 1:500 vor, muss nur der erste bereitgestellt werden. 

Sind nach DVO-HVD alle betroffenen Datensätze bereitzustellen oder ist jeweils ein (nationaler) Datensatz ausreichend? Gelten die Vorgaben der DVO-HVD auch für nicht transformierte ("as-is") INSPIRE-Daten? LG 

Alle Datensätze, die unter die in der DVO-HVD referenzierten INSPIRE-Themen fallen, müssen als HVD gekennzeichnet und bereitgestellt werden. Darunter fallen sowohl die harmonisierten INSPIRE-Datensätze als auch die "as-is"-Datensätze, da die DVO-HVD keine Vorgaben zum Datenmodell macht und nicht zwischen harmonisierten und nicht-harmonisierten INSPIRE-Datensätzen unterscheidet. In den Anwendungsbereich der DVO-HVD fallen Datensätze, „die unter die INSPIRE-Datenthemen … fallen“.

Raumbezogene HVD, die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-HVD die Anforderungen an INSPIRE-Metadaten erfüllen. Die Bereitstellung über APIs und als Massen-Download sollte über Schnittstellen erfolgen, die in der Architektur der GDI-DE empfohlen werden.

Im Rahmen der Berichtspflichten der unter 2.1 des Anhangs der DVO-HVD aufgeführten Richtlinien werden auch Zeitreihendaten erhoben. Adressiert die DVO-HVD diese Zeitreihendaten oder sind lediglich „klassische“ Geodaten angesprochen?

Die zweite Tabelle in Abschnitt 2.1 des Anhangs bezieht sich auf Datensätze, „die im Zusammenhang mit den (...) aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, d. h. diese Tabelle ist unabhängig von den von der INSPIRE-Richtlinie abgedeckten Datensätzen (diese stehen in der ersten Tabelle). Daher sollten auch Zeitreihendaten bereitgestellt werden.

Beispiel: Validierte Einzel-Beurteilungsdaten der Berichterstattung zu Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (https://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/aqd/e1a/).

Sind Länder und Kommunen für alle thematischen Kategorien der Hochwertigen Datensätze (HVD) zuständig? Oder werden die Daten bestimmter Kategorien alleine durch nationale Stellen (z. B. dem Statistischen Bundesamt für die Kategorie Statistik oder dem Deutschen Wetterdienst für die Kategorie Meteorologie) bereitgestellt?

Konkret werden laut Aussage des Statischen Bundesamtes (StBA) die HVD der Kategorie "Statistik" nicht alleine vom Statistischen Bundesamt bereitgestellt, sondern auch von anderen Behörden (sog. Other National Authorities) wie z. B. dem Umweltbundesamt (UBA), der  Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder dem Julius Kühn-Institut (JKI).

Die Datensätze der Kategorie "Meteorologie" werden vom Deutschen Wetterdienst (DWD) bereitgestellt und decken bereits das gesamte Hoheitsgebiet Deutschlands ab. Darüber hinaus können weitere "Beobachtungsdaten, die von Wetterstationen gemessen werden" sowie evtl. "validierte Beobachtungen (Klimadaten)" bei anderen Stellen (z. B. Kommunen) vorliegen. Es liegt im Ermessen dieser Stellen diese Daten zusätzlich gemäß den Anforderungen der DVO-HVD bereitzustellen. 

Für die HVD, die unter eines oder mehrere der referenzierten INSPIRE-Datenthemen fallen, können die Zuständigkeiten aus den INSPIRE-Zuständigkeiten abgeleitet werden.

Werden die Daten, die gemäß der in der Kategorie "Erdbeobachtung und Umwelt" genannten Rechtsakte an die EU-KOM zu berichten oder direkt zu veröffentlichen sind, zentral vom Bund gemäß den Vorgaben der DVO-HVD veröffentlicht? Oder soll diese Daten zusätzlich bzw. stattdessen von den Stellen in den Bundesländern oder Kommunen , die die Daten originär erheben und zur EU-Berichterstattung an den Bund weiterleiten, gemäß DVO-HVD veröffentlicht werden?

Welche Stelle die in der zweiten Tabelle in Abschnitt 2.1 des Anhangs genannten Datensätze, „die im Zusammenhang mit den (...) aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, gemäß DVO-HVD veröffentlichen sollte, ist im Einzelfall zu prüfen. Dazu wird das BMUV in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.

Beschreibung der HVD mit Metadaten

Müssen für einen Hochwertigen Datensatz eigenständige Datensätze mit eigener Metadatenbeschreibung erfasst bzw. erstellt werden?

Nein, denn die DVO-HVD bezieht sich auf die bereits vorhandenen Datensätze und enthält keine Vorgaben zur Datenstruktur. Daher sollten zusätzliche bzw. redundante Metadatensätze vermieden werden.

Wie soll eine Kennzeichnung als Hochwertiger Datensatz in den Metadaten aussehen? 

Gemäß der DVO-HVD müssen öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, dafür sorgen, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden (DVO-HVD Art. 3, Abs. 5). Die GDI-DE hat hierzu als verpflichtende Konvention für alle Metadaten in der GDI-DE, welche unter die DVO-HVD fallen, festgelegt, dass in den ISO-Metadaten die Angabe der Kategorie als Schlüsselwort in Verbindung mit einer Quellenangabe zu realisieren ist. Diese Kennzeichnung erfolgt zusätzlich zu den Anforderungen an Metadaten zu Datensätzen und -serien, die für GovData bereitgestellt werden sollen (vergl. Kap. 6 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten"), um diese auch unter DCAT-AP.de nutzbar zu machen und eine Auffindbarkeit in Open Data-Portalen wie GovData automatisch zu ermöglichen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokuments "Konventionen zu Metadaten" mit dieser verpflichtenden Vorgabe (zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements und Ablage in einer bestimmten Art und Weise) ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten / vgl.weise wie im Kapitel 3.2.1 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten". In der Zwischenzeit kann diese Handreichung der GDI-DE für die Umsetzung der Kennzeichnung hochwertiger Datensätze in den Metadaten genutzt werden).

Siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/3


Beispiel der Kategorienangabe in Textform (gco:CharacterString)

<gmd:descriptiveKeywords>
<gmd:MD_Keywords>
<gmd:keyword>
<gco:CharacterString>Georaum</gco:CharacterString>
</gmd:keyword>
...
<gmd:thesaurusName>
<gmd:CI_Citation>
<gmd:title>
<gco:CharacterString>High-value dataset categories</gco:CharacterString>
</gmd:title>
<gmd:date>
<gmd:CI_Date>
<gmd:date>
<gco:Date>2023-09-27</gco:Date>
</gmd:date>
<gmd:dateType>
<gmd:CI_DateTypeCode codeList="https://standards.iso.org/iso/19139/resources/gmxCodelists.xml#CI_DateTypeCode" codeListValue="publication"/>
</gmd:dateType>
</gmd:CI_Date>
</gmd:date>
...
</gmd:CI_Citation>
</gmd:thesaurusName>
</gmd:MD_Keywords>
</gmd:descriptiveKeywords>
 

Beispiel der Kategorienangabe als Verweis (gmx:Anchor)

<gmd:descriptiveKeywords>
<gmd:MD_Keywords>
<gmd:keyword>
<gmx:Anchor xlink:href="http://data.europa.eu/bna/c_ac64a52d">Georaum</gmx:Anchor>
</gmd:keyword>
...
<gmd:thesaurusName>
<gmd:CI_Citation>
<gmd:title>
<gmx:Anchor xlink:href="http://data.europa.eu/bna/asd487ae75">High-value dataset categories</gmx:Anchor>
</gmd:title>
<gmd:date>
<gmd:CI_Date>
<gmd:date>
<gco:Date>2023-09-27</gco:Date>
</gmd:date>
<gmd:dateType>
<gmd:CI_DateTypeCode codeList="https://standards.iso.org/iso/19139/resources/gmxCodelists.xml#CI_DateTypeCode" codeListValue="publication"/>
</gmd:dateType>
</gmd:CI_Date>
</gmd:date>
...
</gmd:CI_Citation>
</gmd:thesaurusName>
</gmd:MD_Keywords>
</gmd:descriptiveKeywords>

Wie sind die Anforderungen zur Beschreibung der Semantik und Struktur der Datensätze in den Metadaten umzusetzen?

Gemäß der DVO-HVD müssen für die Kategorien „Erdbeobachtung und Umwelt“, „Meteorologie“, „Statistik“, „Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen“ und „Mobilität“ die Datensätze in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben werden, aus der zumindest die Datenstruktur und -semantik hervorgeht (DVO-HVD Anhang 2.2 c), 3.2 c), 4.2 c), 5.2 b) und 6.2 c)). Die GDI-DE erachtet es als sinnvoll, eine entsprechende Referenz auf die Online-Dokumentation als Information in den Metadaten abzulegen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokumentes "Konventionen zu Metadaten" mit einer entsprechenden Vorgabe bzw. Empfehlung zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten).

Bereitstellung der HVD über API und Massen-Download

Sind für die von der DVO-HVD vorgeschriebenen APIs bestimmte technische Spezifikationen und/oder Standards vorgesehen? Kann die Definition und Dokumentation geeigneter Schnittstellenformate gebündelt auf Ressort-, Landes- oder Bundesebene erfolgen? 

„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist in Art. 2(6) sehr generell als „ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch“ definiert. Darüber hinaus macht die DVO-HVD macht keine generellen Vorgaben für die zu verwendenden API-Spezifikationen oder -Standards. APIs müssen lediglich dokumentiert sein, und es müssen lediglich Nutzungsbedingungen definiert und veröffentlicht werden (Art. 3(2+3)).

Generell ist zu empfehlen, sich auf etablierte API-Definitionen und -Dokumentationen zu beziehen, sei es auf internationaler, europäischer, nationaler oder regionaler Ebene. Bei INSPIRE-konform veröffentlichten Datensätzen, die gemäß den in den INSPIRE Technical-Guidance-Dokumenten oder INSPIRE Good-Practice-Dokumenten enthaltenen Spezifikationen für INSPIRE Downloaddienste zugänglich sind, kann die Dokumentationspflicht beispielsweise durch einen Verweis auf das entsprechende Dokument erfüllt werden. Hierfür kann neben der Konformitätsaussage bezüglich der INSPIRE-Durchführungsbestimmungen eine zweite Aussage bezüglich des INSPIRE Technical-Guidance-Dokumentes oder des INSPIRE Good-Practice-Dokumentes in den Metadaten platziert werden (vgl. Kapitel 2.12 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").

Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vgl. Kapitel 2.9 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").

Welche Schnittstellen/Standards erfüllen die Anforderungen der DVO-HVD an APIs? FITKO

„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist in Art. 2(6) als „ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch“ definiert. Darüber schreibt die DVO-HVD vor, dass die verwendeten APIs dokumentiert sein müssen, und dass deren Nutzungsbedingungen definiert und veröffentlicht werden (Art. 3(2+3)).

Die in der INSPIRE-Richtlinie und der Durchführungsverordnung zu Netzdiensten definierten Downloaddienste definieren Operationen (oder „Funktionen“ in der Terminologie der DVO-HVD) für den Abruf von Geodaten. In den zugehörigen (öffentlich dokumentierten) Technical Guidance-Dokumenten werden diese durch „Definitionen und Protokolle für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation“ konkretisiert. Die Nutzungsbedingungen eines Downloaddienstes werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben.

Damit erfüllen grundsätzlich alle Schnittstellen, die in den INSPIRE Technical-Guidance- und Good-Practice-Dokumenten für Downloaddienste beschrieben sind, die Anforderungen der DVO-HVD an APIs, einschließlich der auf Atom und OpenSearch basierenden Umsetzungsvariante.

Grundsätzlich erfüllen auch Dienste, die eine der folgenden OGC-/ISO-Spezifikationen implementieren, die Vorgaben an APIs:

Im Hinblick auf die Bereitstellung von HVD, die unter ein INSPIRE-Thema fallen, sind die o. g. INSPIRE-Varianten der Dienste zu verwenden.

Bei der Bereitstellung von HVD, die nicht unter ein INSPIRE-Thema fallen, sind die Vorgaben der GDI-DE zu beachten, da nur diese eine deutschlandweite Interoperabilität ermöglichen. Die Vorgaben der GDI-DE sind grundsätzlich kompatibel zu europäischen und internationalen Standards.

Siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/2

Welche Schnittstellen/Standards eignen sich für die Bereitstellung der HVD als Massen-Download? 

Im Bereich der Maschine-zu-Maschine-Kommunikation eignen sich die Schnittstellen für einen Massen-Download, die alle benötigten Informationen für die Automatisierung des Download-Prozesses bereitstellen. Diese müssen außerdem automatisch extrahierbar und dokumentiert sein. Für die INSPIRE-Dienste ergibt sich das aufgrund der europäischen Vorgaben. Hier werden spezielle Metadaten und Verknüpfungen zwischen den Diensten und den Datensätzen gefordert. Für die einfachen OGC-/ISO-Dienste gibt es keine solchen Vorgaben. Die Dienste, die den Vorgaben der GDI-DE entsprechen, erfüllen die Voraussetzungen ebenfalls. Hier gibt es ein Dokument für Darstellungsdienste. Das Dokument für Downloaddienste wird derzeit abgestimmt.

Fachspezifische Fragestellungen

Ist eine zentrale Koordinierungs- und Anlaufstelle auf Bundesebene für übergeordnete Fragen und die Koordinierung der Umsetzung der DVO-HVD im Umweltbereich geplant? Aufgaben einer solchen Koordinierungsstelle könnten die Erstellung eines Umsetzungsleitfadens, die Unterstützung bei der Identifikation der betroffenen Datensätze in Zusammenarbeit mit den UMK-Fachgremien, die Klärung einer zentralen technischen Bereitstellung (insbesondere dort, wo bereits Berichtsdaten vorliegen) sowie die Organisation von Wissensaustausch/Fortbildungen sein.

Derzeit ist keine zentrale Koordinierungs- und Anlaufstelle auf Bundesebene geplant. Das BMUV trägt aber - in Zusammenarbeit mit den relevanten UMK-Fachgremien - zu den FAQs zur DVO-HVD-Umsetzung im Umweltbereich und insbesondere den von der Kategorie "Erdbeobachtung und Umwelt" betroffenen Datensätzen bei.

Die Frage, für welche Datensätze eine zentrale Bereitstellung sinnvoll wäre und welche Stelle diese übernehmen könnte, muss von Fall zu Fall diskutiert werden.

Welches Datenformat wird unter „maschinenlesbar“ verstanden (RDF, XML, JSON, SHP, XLS, PDF, etc.)? FITKO

Die Open Data-RL definiert „maschinenlesbares Format“ als ein "Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können". Diese Definition entspricht 2 Sternen in dem weit-verbreiteten 5-Sterne-Modell offener Daten (https://5stardata.info/de/). Nach dieser Definition könnten alle genannten Formate, einschließlich unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Barrierefreiheit) PDF-Dokumente, als maschinenlesbar betrachtet werden. 

Z. T. werden im Anhang auch konkrete Formate genannt bzw. weitere Vorgaben gemacht (z. B. „in einem öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format“ - entsprechend 3 Sterne im 5-Sterne-Modell), die zur Orientierung für die Wahl geeigneter Formate dienen können.

Wo müssen die in Abschnitt 2.1 des Anhangs beschriebenen Datensätze, “die im Zusammenhang mit den in der zweiten folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden", vorliegen (z.B. Internet/Intranet, Fachsysteme/Datenbanken, Excel-Tabellen/Dateisysteme, etc.), um unter die Vorgaben der DVO-HVD zu fallen?

Die DVO-HVD betrifft alle Datensätze, die „im Zusammenhang mit den in der zweiten folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, unabhängig davon, wo/wie sie momentan vorgehalten werden.

Wie ist der Passus „… die zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken“, insbesondere für Zeitreihendaten, zu interpretieren?

Hier ist gemeint, dass alle den gesamten Mitgliedstaat betreffenden Daten bereitzustellen sind, z. B. alle Messstellen in einem nationalen Messnetz. 

Wie ist die Aussage zum Maßstab in Abschnitt 2.1 des Anhangs zu verstehen? Für die Berichterstattung unter den angesprochenen Richtlinien im Umweltbereich werden umfangreiche Bestände von Zeitreihendaten erhoben, welche in der Regel Messstellen/Punktkoordinaten zugeordnet und als solche keinem Maßstabsbereich zuzuordnen sind.

Die Angaben zum Maßstab in Abschnitt 2.1 des Anhangs der DVO-HVD bezieht sich lediglich auf flächige und linienförmige Geodaten. Der Standort einer Messstation ist über deren Koordinaten bereitzustellen.

Welche Datensätze werden bei der unter 2.1 des Anhangs der DVO-HVD aufgeführten Tabelle „Umweltbereich | Rechtsakte zur Festlegung der Schlüsselvariablen“ angesprochen?

Welche Datensätze in dieser Tabelle genau angesprochen werden, ist bislang unklar. Das BMUV wird dazu in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.

Welche der in Artikel 7 der Richtlinie 2003/4/EG aufgeführten Daten fallen unter die DVO-HVD?

Artikel 7 (2) der Richtlinie 2003/4/EG listet zumindest folgende "Informationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind":

a) den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

b) Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

c) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstaben a) und b) genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Behörden in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 3;

e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können;

g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können.

Artikel 2 (3) des UIG, das diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, definiert Umweltinformationen als Daten über:

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
    1. sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
    2. den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
  4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
  6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

Damit wären alle Daten, die unter UIG-Anfragen zugänglich gemacht werden müssen, als offene Daten über APIs und als Massen-Download zur Verfügung zu stellen.

Wenn eine Anstalt öffentlichen Rechts in Besitz von Lidar-Daten aus einem flugzeuggestützten Laserscanning ist, muss sie die Rohdaten (Punktwolke) als HVD bereitstellen oder genügen die daraus abgeleiteten Produkte (Gelände- und Oberflächenmodelle)?

Die Bereitstellung sollte sich im Zweifel am Bedarf orientieren, d. h. in diesem Fall ist Bereitstellung der abgeleiteten Produkte ausreichend.