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Version | 0.410 | ||||||||||||||||
Letzte Aktualisierung | 2103 | ||||||||||||||||
Änderung gegenüber vorhergehender Version | Aktualisierung Frage 4.2Klarstellung, dass der Scope noch nicht abschließend geklärt ist, in Frage 5.7 | ||||||||||||||||
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Hinweise | Die Antworten zu den in der GDI-DE gesammelten Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD)" wurden von o. a. Autoren im Rahmen eines Workshops am 28./29.02.2024 abgestimmt und entsprechende Empfehlungen für die geodatenhaltenden Stellen formuliert. Bei einigen Fragestellungen besteht aktuell noch Abstimmungsbedarf, diese sind folgendermaßen gekennzeichnet:
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Auf dieser Seite stellen wir Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD) in der GDI-DE" zur Verfügung. Anregungen und Fragen nehmen wir gerne entgegen. Bitte senden Sie uns hierfür eine E-Mail an support@gdi-de.org. Neue Fragestellungen, die nicht über die bisher veröffentlichten FAQs abgedeckt sind, sammeln wir wie gehabt unter Umsetzung HVD-Verordnung. Weitere Informationen zum Thema "Hochwertige Datensätze" (HVD) finden Sie auf der GovData-Webseite. |
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Die zentrale technische Bereitstellung einer API (und Erfüllung der damit verbundenen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten) für mehrere datenhaltende Stellen ist generell denkbar und mit den Vorgaben der DVO-HVD vereinbar. Eine zentrale Bereitstellung von APIs auf Bundes- oder Landesebene ist derzeit nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden und ist in Einzelfällen auch bereits umgesetzt (z. B. in GDIs auf Landesebene).
Dabei ist zu bedenken, dass eine zentrale Bereitstellung nur dann vor allem sinnvoll ist, wenn es bisher keine Bereitstellung über eine API gibt, die den Kriterien entspricht. So sind für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, APIs bereits vorhanden und erfüllen in der Regel die Anforderungen der DVO-HVD.
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Grundsätzlich erfüllen INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, sofern sie unter einer offenen Lizenz stehen den Bedingungen der CC0 oder der CC-BY oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz zur Verfügung gestellt werden und zusätzlich in den Metadaten als HVD gekennzeichnet sind, die Anforderungen aus der DVO-HVD.
Für einige Kategorien (Meteorologie und Mobilität) sind darüber hinaus die zum Teil höheren Aktualisierungsanforderungen zu berücksichtigen.: Für die Kategorien Georaum und Mobilität ist die „jeweils aktuellste Version“, für die Kategorie Erdbeobachtung und Umwelt sind „die aktuellsten Datensätze“ bereitzustellen. Ob sich daraus höhere Anforderungen im Vergleich zur bisherigen Gesetzgebung ergeben, wann nach einer Aktualisierung eines Datensatzes die aktualisierte Version bereitgestellt werden muss, ist im Einzelfall zu prüfen.
(siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/1)
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Die DVO-HVD muss bis zum 09.06.2024 umgesetzt werden. Den ersten Bericht über den Status der Umsetzung muss Deutschland am 09.0102.2025 an die Europäische Kommission übermitteln.
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Historische Versionen von Datensätzen müssen bereitgestellt werden, wenn diese vorliegen und ihre Bereitstellung in der DVO-HVD gefordert ist. Eine Verpflichtung zur Erhebung von historischen Daten ergibt sich aus der DVO-HVD nicht.
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In den Anwendungsbereich der DVO-HVD fallen Geodatensätze, die in maschinenlesbarem Format in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5.000
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angeboten werden, und die (kombiniert) den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Es besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis zum in der Tabelle angegebenen Maßstab (1:5.000 oder 1:
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Ja, Katasterdaten, die in Deutschland typischerweise in einem größeren Maßstab als 1:5.000 vorliegen, müssen ebenfalls grundsätzlich als HVD kostenfrei abgegeben werden.
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Grundsätzlich besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis 1:5.000 oder wenn nicht verfügbar, im nächst größeren Maßstab bereitzustellen10.000) oder, wenn nicht verfügbar, im nächst größeren Maßstab bereitzustellen. Wenn Datensätze nur in einer anderen räumlichen Auflösung erhoben und zugänglich gemacht werden, müssen öffentliche Stellen diese in dieser verfügbaren räumlichen Auflösung bereitstellen. Eine Pflicht, Daten in anderen Maßstäben zu erheben, besteht nicht.
Beispiele :für einen Datensatz, für den alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5.000 gefordert sind (z. B. Gebäude):
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Alle Datensätze, die unter die in der DVO-HVD referenzierten INSPIRE-Themen fallen, müssen als HVD gekennzeichnet und bereitgestellt werden. Darunter fallen sowohl die harmonisierten INSPIRE-Datensätze als auch die "as-is"-Datensätze.Raumbezogene HVD, da die DVO-HVD keine Vorgaben zum Datenmodell macht und nicht zwischen harmonisierten und nicht-harmonisierten INSPIRE-Datensätzen unterscheidet. In den Anwendungsbereich der DVO-HVD fallen Datensätze, „die unter die INSPIRE-Datenthemen … fallen“.
Raumbezogene HVD, die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-HVD die die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-HVD die Anforderungen an INSPIRE-Metadaten erfüllen. Die Bereitstellung über APIs und als Massen-Download sollte über Schnittstellen erfolgen, die in der Architektur der GDI-DE empfohlen werden.
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Gemäß der DVO-HVD müssen öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, dafür sorgen, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden (DVO-HVD Art. 3, Abs. 5). Die GDI-DE hat hierzu als verpflichtende Konvention für alle Metadaten in der GDI-DE, welche unter die DVO-HVD fallen, festgelegt, dass in den ISO-Metadaten die Angabe der Kategorie als Schlüsselwort in Verbindung mit einer Quellenangabe zu realisieren ist. Diese Kennzeichnung erfolgt zusätzlich zu den Anforderungen an Metadaten zu Datensätzen und -serien, die für GovData bereitgestellt werden sollen (vergl. Kap. 6 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten"), um diese auch unter DCAT-AP.de nutzbar zu machen und eine Auffindbarkeit in Open Data-Portalen wie GovData automatisch zu ermöglichen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokuments "Konventionen zu Metadaten" mit dieser verpflichtenden Vorgabe (zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements und Ablage in einer bestimmten Art und Weise) ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten / vgl.weise wie im Kapitel 3.2.1 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").. In der Zwischenzeit kann diese Handreichung der GDI-DE für die Umsetzung der Kennzeichnung hochwertiger Datensätze in den Metadaten genutzt werden).
(siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/3)
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Beispiel der Kategorienangabe in Textform (gco:CharacterString) <gmd:descriptiveKeywords> Beispiel der Kategorienangabe als Verweis (gmx:Anchor) <gmd:descriptiveKeywords> |
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Generell ist zu empfehlen, sich auf etablierte API-Definitionen und -Dokumentationen zu beziehen, sei es auf internationaler, europäischer, nationaler oder regionaler Ebene. Bei INSPIRE-konform veröffentlichten Datensätzen, die gemäß den in den INSPIRE Technical-Guidance-Dokumenten oder INSPIRE Good-Practice-Dokumenten enthaltenen Spezifikationen für INSPIRE Downloaddienste zugänglich sind, kann die Dokumentationspflicht beispielsweise durch einen Verweis auf das entsprechende Dokument erfüllt werden. Hierfür kann neben der Konformitätsaussage bezüglich der INSPIRE-Durchführungsbestimmungen eine zweite Aussage bezüglich des INSPIRE Technical-Guidance-Dokumentes oder des INSPIRE Good-Practice-Dokumentes in den Metadaten platziert werden (vgl. Kapitel 2.12 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").
Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vgl. Kapitel 2.Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vgl. Kapitel 2.9 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").
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„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist in Art. 2(6) als „ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch“ definiert. Darüber schreibt die DVO-HVD vor, dass die verwendeten APIs dokumentiert sein müssen, und dass deren Nutzungsbedingungen definiert und veröffentlicht werden (Art. 3(2+3)).
Die in der INSPIRE-Richtlinie und der Durchführungsverordnung zu Netzdiensten definierten Downloaddienste definieren Operationen (oder „Funktionen“ in der Terminologie der DVO-HVD) für den Abruf von Geodaten. In den zugehörigen (öffentlich dokumentierten) Technical Guidance-Dokumenten werden diese durch „Definitionen und Protokolle für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation“ konkretisiert. Die Nutzungsbedingungen eines Downloaddienstes werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben.
Damit erfüllen grundsätzlich alle Schnittstellen, die in den INSPIRE Technical-Guidance- und Good-Practice-Dokumenten für Downloaddienste beschrieben sind, die Anforderungen der DVO-HVD an APIs, einschließlich der auf Atom und OpenSearch basierenden Umsetzungsvariante.
Grundsätzlich erfüllen auch Dienste, die eine der folgenden OGC-/ISO-Spezifikationen implementieren, die Vorgaben an APIs:
Im Hinblick auf die Bereitstellung von HVD, die unter ein INSPIRE-Thema fallen, sind die o. g. INSPIRE-Varianten der Dienste zu verwenden.
Bei der Bereitstellung von HVD, die nicht unter ein INSPIRE-Thema fallen, sind die Vorgaben der GDI-DE zu beachten, da nur diese eine deutschlandweite Interoperabilität ermöglichen. Die Vorgaben der GDI-DE sind grundsätzlich kompatibel zu europäischen und internationalen Standards.
(siehe auch https://github.com/INSPIRE-MIF/hvd-inspire/issues/2)
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Diese Die Angaben gelten in der Tat primär für zum Maßstab in Abschnitt 2.1 des Anhangs der DVO-HVD bezieht sich lediglich auf flächige und linienförmige Geodaten. Der Standort einer Messstation ist einfach über deren Koordinaten bereitzustellen.
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Welche Datensätze in dieser Tabelle genau angesprochen werden, ist bislang unklar. Das BMUV wird dazu in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.
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Artikel 7 (2) der Richtlinie 2003/4/EG listet zumindest folgende "Informationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind":
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g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können.
Artikel 2(1) der Richtlinie 2003/4/EG (und gleichlautend Artikel 2(3) des UIG, das diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzt), definiert Umweltinformationen als Daten über:
Damit wären würden alle Daten, die unter UIG-Anfragen zugänglich gemacht werden müssen, als offene Daten über APIs und als Massen-Download zur Verfügung zu stellenunter die DVO-HVD fallen. Es gibt bislang aber keine Aussage der EU-Kommission, welche dieser Daten zweckdienlich auch als hochwertige Datensätze gemäß der Definition in der Open Data-Richtline (RL 2019/1024) ("Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze") betrachtet werden können. Dies sollte nach Vorliegen der ersten Berichte Anfang 2025 mit der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, mit dem Ziel einer einheitlichen europäischen Umsetzung diskutiert werden.
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