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Grundsätzlich sollte die Bereitstellung über APIs durch die datenhaltenden Stellen erfolgen. Für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, sind APIs in der Regel bereits vorhanden und erfüllen die Anforderungen der DVO-HVD.Eine zentrale Bereitstellung von APIs ist
Datenhaltende Stellen müssen dabei
Die zentrale technische Bereitstellung einer API (und Erfüllung der damit verbundenen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten) für mehrere datenhaltende Stellen ist generell denkbar und mit den Vorgaben der HVD-VO vereinbar. Eine zentrale Bereitstellung von APIs auf Bundes- oder Landesebene ist derzeit nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden.
Dabei ist zu bedenken, dass eine zentrale Bereitstellung nur dann sinnvoll ist, wenn es bisher keine Bereitstellung über eine API gibt, die den Kriterien entspricht. So sind für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, APIs bereits vorhanden und erfüllen in der Regel die Anforderungen der DVO-HVD.
Wird eine Bereitstellung durch eine zentrale Stelle . Hierbei sollte zwischen der datenhaltenden Stelle und der Stelle, die die API bereitstellt, vereinbart werden, ob/wie die Daten aufbereitet und übermittelt werden sollen und wie mit der Aktualisierung der Daten umgegangen werden soll. Dabei sollten die Aktualisierungsfristen der HVD beachtet werden.
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Grundsätzlich erfüllen INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, sofern sie unter einer offenen Lizenz stehen und zusätzlich in den Metadaten als HVD-Datensätze gekennzeichnet sind, die Anforderungen aus der DVO-HVD. Für einige Kategorien (Meteorologie und Mobilität) sind zudem die zum Teil höheren Aktualisierungsanforderungen zu berücksichtigen.
Antwort
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„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist in Art. 2(6) sehr generell als „ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch“ definiert. Darüber hinaus macht die DVO-HVD macht keine generellen Vorgaben für die zu verwendenden API-Spezifikationen oder -Standards. APIs müssen lediglich dokumentiert sein, und es müssen lediglich Nutzungsbedingungen definiert und veröffentlicht werden (Art. 3(2+3)).
Für Generell ist zu empfehlen, sich auf etablierte API-Definitionen und -Dokumentationen zu beziehen, sei es auf internationaler, EU, Bundes- oder Landesebene. Für INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, die einer der bestehenden INSPIRE Technical Guidelines oder Good Practices für Download Services folgen, ist kann die Dokumentationspflicht beispielsweise durch einen Verweis auf das TG- oder GP-Dokument erfüllt werden..
Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vergl. Kapitel 2.9 der Metadatenkonventionen der GDI-DE).
Antwort
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Derzeit ist keine zentrale Koordinierungs- und Anlaufstelle auf Bundesebene geplant. Das BMUV trägt aber - in Zusammenarbeit mit den relevanten UMK-Fachgremien - zu den FAQs zur DVO-HVD-Umsetzung im Umweltbereich und insbesondere den von der Kategorie "Erdbeobachtung und Umwelt" betroffenen Datensätzen bei.
Die Frage einer zentralen Bereitstellung muss von Fall zu Fall diskutiert werden.
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