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Die Frage, für welche Datensätze eine zentrale Bereitstellung sinnvoll wäre und welche Stelle diese übernehmen könnte, muss von Fall zu Fall diskutiert werden.
Die Open Data-RL definiert „maschinenlesbares Format“ als ein "Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können". Diese Definition entspricht 2 Sternen in dem weit-verbreiteten 5-Sterne-Modell offener Daten (https://5stardata.info/de/). Nach dieser Definition könnten alle genannten Formate, einschließlich unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Barrierefreieheit) PDF-Dokumente, als maschinenlesbar betrachtet werden.
Z.T. werden im Anhang auch konkrete Formate genannt bzw. weitere Vorgaben gemacht (z.B. „in einem öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format“ - entsprechend 3 Sterne im 5-Sterne-Modell), die zur Orientierung für die Wahl geeigneter Formate bieten können.
Die DVO-HVD betrifft alle Datensätze, die „im Zusammenhang mit den in der zweiten folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, unabhängig davon, wo/wie sie momentan vorgehalten werden.
Hier ist gemeint, dass alle den gesamten Mitgliedsstaat betreffenden Daten bereitzustellen sind, z.B. alle Messstellen in einem nationalen Messnetz.
Diese Angaben gelten in der Tat primär für flächige und linienförmige Geodaten. Der Standort einer Messstation ist einfach über deren Koordinaten bereitzustellen.
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