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Welche Datensätze in dieser Tabelle genau angesprochen werden, ist bislang unklar. Das BMUV wird dazu in Zusammenarbeit mit dem UBA, BfN und den Ländern und in Abstimmung mit der EU-KOM eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.
Artikel 7(2) der Richtlinie 2003/4/EG listet zumindest folgende "Informationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind":
a) den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
b) Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
c) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstaben a) und b) genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Behörden in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 3;
e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können;
g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen im Rahmen von Artikel 3 beantragt oder gefunden werden können.
Artikel 2(3) des UIG, das diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, definiert Umweltinformationen als Daten über:
Damit wären alle Daten, die unter UIG-Anfragen zugänglich gemacht werden müssen, als offene Daten über APIs und als Massendownload zur Verfügung zu stellen.
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