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Kommentar: Korrektur/Ergänzung: Frage 2 (Metadaten)

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Kann die Bereitstellung einer API gemäß Artikel 3 der DVO-HVD durch eine zentrale Stelle  Stelle bzw. über ein zentrales Portal erfolgen, um die Verfügbarkeit die Verfügbarkeit und Pflege der API-Nutzungsbedingungen und API-Dokumentation sowie die Bereitstellung einer Kontaktstelle für Fragen und Probleme zu den APIs zu vereinfachen? Wie müssen in diesem Fall die Daten für die zentrale API aufbereitet werden und wie kann dabei eine redundante Datenhaltung vermieden werden? 

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  • gewährleisten, dass die Daten über eine API und ggf. als Massendownload zur Verfügung gestellt werden (Art. 3(1));
  • Nutzungsbedingungen und Kriterien für die Dienstqualität festlegen und veröffentlichen (Art. 3(2));
  • API-Nutzungsbedingungen und API-Dokumentation veröffentlichen (Art. 3(3));
  • Eine eine Kontaktstelle benennen (Art. 3(4));
  • Datensätze in den Metadaten als HVD kennzeichnen (Art. 3(5))

Die zentrale technische Bereitstellung einer API (und Erfüllung der damit verbundenen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten) für mehrere datenhaltende Stellen ist generell denkbar und mit den Vorgaben der DVO-HVD -VO vereinbar. Eine zentrale Bereitstellung von APIs auf Bundes- oder Landesebene ist derzeit nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden. 

Dabei ist zu bedenken, dass eine zentrale Bereitstellung nur dann sinnvoll ist, wenn es bisher keine Bereitstellung über eine API gibt, die den Kriterien entspricht. So sind für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, APIs bereits vorhanden und erfüllen in der Regel die Anforderungen der DVO-HVD. 

Wird eine Bei der Bereitstellung durch eine zentrale Stelle sollte zwischen der datenhaltenden Stelle und der Stelle, die die API bereitstellt, vereinbart werden, ob/wie die Daten aufbereitet und übermittelt werden sollen und wie mit der Aktualisierung der Daten umgegangen werden soll. Dabei sollten die Aktualisierungsfristen der HVD beachtet werden.

Gibt es Vorgaben, wo und wie die HVD veröffentlicht werden sollen? Wie ist mit bereits vorhandenen Online-Datenportalen und verfügbaren Massendownloads der datenhaltenden Stellen umzugehen?

Die Daten sollten über die Portale der Grundsätzlich werden die HVD von den datenhaltenden Stellen bereitgestellt werden. Die Metadaten werden über das GovData zentral bereitgestellt.-Portal eingesammelt und zentral zugänglich gemacht.

Generell sollten soweit wie möglich bestehende Bereitstellungswege und -strukturen genutzt werden. Wenn es bereits Massendownloads für relevante Daten gibt, die die entsprechenden Vorgaben der DVO-HVD -VO erfüllen, sollten diese in den Metadaten angegeben werden. Bei Fragen zur Bereitstellung können sich datenhaltende Stellen an zuständige GDI-Kontaktstelle (für Geodaten) oder die zuständige Open-Data-Kontaktstelle (für andere Daten) wenden.

Die aus der DVO-HVD Die aus der HVD DVO entstehende Pflicht zur Berichterstattung erfolgt über die Kataloge der nationalen Datenportale, in Deutschland GovData . (Referenz/Quelle: GovData: Informationen zu Hochwertige Datensätze / Allgemein)

Generell sollten soweit wie möglich bestehende Bereitstellungswege und -strukturen genutzt werden.

Bei Fragen zur Bereitstellung können sich datenhaltende Stellen an zuständige GDI-Kontaktstelle (für Geodaten) oder die zuständige Open-Data-Kontaktstelle (für andere Daten) wenden.

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Sind Datensätze, welche bereits gemäß INSPIRE-Richtlinie bereitgestellt werden, nochmal über definierte Schnittstellen nach DVO-HVD bereitzustellen? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleMIG

Grundsätzlich erfüllen INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, sofern sie unter einer offenen Lizenz stehen und zusätzlich in den Metadaten als HVD -Datensätze gekennzeichnet sind, die Anforderungen aus der DVO-HVD. Für einige Kategorien (Meteorologie und Mobilität) sind zudem darüber hinaus die zum Teil höheren Aktualisierungsanforderungen zu berücksichtigen.

Welche Unterstützung gibt es bei der Anwendung "geeignete(r) Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung) (...), um so viele Daten wie möglich für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen“ (Erwägungsgrund (8))? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO

Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung
der DSGVO erfolgen. FITKO: Gibt es hierfür Unterstützungen / Leitlinien?der DSGVO erfolgen. 

Welche zeitlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der DVO-HVD gibt es seitens des Bundes?

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Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO

Die DVO-HVD muss bis zum Umsetzung bis 09.06.2024 ,erster umgesetzt werden. Den ersten Bericht über den Status der Umsetzung muss Deutschland am 1109.01.2025  (Frage)FITKO: andere (interne) Deadlines zur Vorbereitung des Berichts?an die Europäische Kommission übermitteln.

Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

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Gemäß der DVO-HVD müssen öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, dafür sorgen, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden (DVO-HVD Art. 3, Abs. 5). Die GDI-DE hat hierzu als verpflichtende Konvention für alle Metadaten in der GDI-DE, welche unter die DVO-HVD fallen, festgelegt, dass in den ISO-Metadaten die Angabe der Kategorie als Schlüsselwort in Verbindung mit einer Quellenangabe zu realisieren ist. Diese Kennzeichnung erfolgt zusätzlich zu den Anforderungen an Metadaten zu Datensätzen und -serien, die für GovData bereitgestellt werden sollen (vergl. Kap. 6 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten"), um diese auch unter DCAT-AP.de nutzbar zu machen und eine Auffindbarkeit in Open Data-Portalen, wie GovData automatisch zu ermöglichen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokuments "Konventionen zu Metadaten" mit dieser verpflichtenden Vorgabe (zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements und Ablage in einer bestimmten Art und Weise) ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten / vgl.weise wie im Kapitel 3.2.1 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").

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