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Version | 0.12 | ||||||||
Letzte Aktualisierung |
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Änderung gegenüber vorhergehender Version | redaktionelle Überarbeitung, Kennzeichnung des Abstimmungsbedarfs mit LG/FITKO/MIG | ||||||||
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Die DVO-HVD muss bis zum 09.06.2024 umgesetzt werden. Den ersten Bericht über den Status der Umsetzung muss Deutschland am 09.01.2025 an die Europäische Kommission übermitteln.
Historische Versionen von Datensätzen müssen bereitgestellt werden, wenn diese vorliegen. Eine Verpflichtung zur Erhebung von historischen Daten ergibt sich aus der DVO-HVD nicht.
Beispiele ...
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Ja, Katasterdaten, die in Deutschland typischerweise in einem größeren Maßstab als 1:5.000 vorliegen, müssen ebenfalls grundsätzlich als HVDs HVD kostenfrei abgegeben werden.
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Grundsätzlich besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis 1:5.000 oder wenn nicht verfügbar, im nächst größeren Maßstab bereitzustellen. Eine Pflicht, Daten in anderen Maßstäben zu erheben, besteht nicht.
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Alle Datensätze, die unter die in der DVO-HVD referenzierten INSPIRE-Themen fallen, müssen als HVD gekennzeichnet und bereitgestellt werden. Darunter fallen sowohl die harmonisierten INSPIRE-Datensätze als auch die "as-is"-Datensätze.
HVDsRaumbezogene HVD, die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-VO HVD die Anforderungen an INSPIRE-Metadaten erfüllen. Die Bereitstellung über APIs und als Bulk Massen-Download sollte über die Schnittstellen erfolgen, die in der Architektur der GDI-DE empfohlen sindwerden.
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Die zweite Tabelle in Abschnitt 2.1 des Anhangs bezieht sich auf Datensätze, „die im Zusammenhang mit den (...) aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, d. h. diese Tabelle ist unabhängig von den von der INSPIRE-RL umfassten Richtlinie abgedeckten Datensätzen (diese stehen in der ersten Tabelle). Daher sollten auch Zeitreihendaten bereitgestellt werden.
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Konkret ist werden laut Aussage des StBA die thematische HVD der Kategorie "Statistik" nicht alleine vom Statistischen Bundesamt bearbeitetbereitgestellt, sondern es können auch andere von anderen Behörden (sog. Other National Authorities) wie z. B. das UBA, die BLE oder das JKI zu Statistiken melden. Und auch für die Kategorie Meteorologie . Bei der Kategorie "Meteorologie" können die dort betroffenen enthaltenen „Beobachtungsdaten, die von Wetterstationen gemessen werden“ und sowie evtl. auch „validierte Beobachtungen (Klimadaten)“ auch bei anderen Stellen (z. B. Kommunen) vorliegen.
Für die HVD-Datensätze, die unter eines oder mehrere der referenzierten INSPIRE-Datenthemen fallen, können die Zuständigkeiten aus den INSPIRE-Zuständigkeiten abgeleitet werden.
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Welche Stelle die in der zweiten Tabelle in Abschnitt 2.1 des Anhangs genannten Datensätze, „die im Zusammenhang mit den (...) aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, gemäß DVO-HVD veröffentlichen sollte, ist im Einzelfall zu prüfen. Dazu wird das BMUV in Zusammenarbeit mit dem UBAUmweltbundesamt, BfN Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der EU-KOM Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.
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Nein, denn die DVO-HVD bezieht sich auf die bereits vorhandenen Datensätze und enthält keine Vorgaben zur Datenstruktur. Daher sollten zusätzliche bzw. redundante Metadatensätze vermieden werden.
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Gemäß der DVO-HVD müssen öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, dafür sorgen, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden (DVO-HVD Art. 3, Abs. 5). Die GDI-DE hat hierzu als verpflichtende Konvention für alle Metadaten in der GDI-DE, welche unter die DVO-HVD fallen, festgelegt, dass in den ISO-Metadaten die Angabe der Kategorie als Schlüsselwort in Verbindung mit einer Quellenangabe zu realisieren ist. Diese Kennzeichnung erfolgt zusätzlich zu den Anforderungen an Metadaten zu Datensätzen und -serien, die für GovData bereitgestellt werden sollen (vergl. Kap. 6 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten"), um diese auch unter DCAT-AP.de nutzbar zu machen und eine Auffindbarkeit in Open Data-Portalen wie GovData automatisch zu ermöglichen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokuments "Konventionen zu Metadaten" mit dieser verpflichtenden Vorgabe (zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements und Ablage in einer bestimmten Art und Weise) ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten / vgl.weise wie im Kapitel 3.2.1 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").
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Gemäß der DVO-HVD müssen für die Kategorien „Erdbeobachtung und Umwelt“, „Meteorologie“, „Statistik“, „Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen“ und „Mobilität“ die Datensätze in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben werden, aus der zumindest die Datenstruktur und -semantik hervorgeht (DVO-HVD Anhang 2.2 c), 3.2 c), 4.2 c), 5.2 b) und 6.2 c)). Die GDI-DE erachtet es als sinnvoll, eine entsprechende Referenz auf die Online-Dokumentation als Information in den Metadaten abzulegen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokumentes "Konventionen zu Metadaten" mit einer entsprechenden Vorgabe bzw. Empfehlung zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten).
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Generell ist zu empfehlen, sich auf etablierte API-Definitionen und -Dokumentationen zu beziehen, sei es auf internationaler, EUeuropäischer, Bundes- nationaler oder Landesebeneregionaler Ebene. Für Bei INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätzeveröffentlichten Datensätzen, die einer der bestehenden gemäß den in den INSPIRE Technical Guidelines -Guidance-Dokumenten oder Good Practices für Download Services folgenINSPIRE Good-Practice-Dokumenten enthaltenen Spezifikationen für INSPIRE Downloaddienste zugänglich sind, kann die Dokumentationspflicht beispielsweise durch einen Verweis auf das TG- oder GP-entsprechende Dokument erfüllt werden.
Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (verglvgl. Kapitel 2.9 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").
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Die Frage, für welche Datensätze eine zentrale Bereitstellung sinnvoll wäre und welche Stelle diese übernehmen könnte, muss von Fall zu Fall diskutiert werden.
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Die Die Open Data-RL definiert „maschinenlesbares Format“ als ein "Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können". Diese Definition entspricht 2 Sternen in dem weit-verbreiteten 5-Sterne-Modell offener Daten (https://5stardata.info/de/). Nach dieser Definition könnten alle genannten Formate, einschließlich unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. BarrierefreieheitBarrierefreiheit) PDF-Dokumente, als maschinenlesbar betrachtet werden.
Z. T. werden im Anhang auch konkrete Formate genannt bzw. weitere Vorgaben gemacht (z. B. „in einem öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format“ - entsprechend 3 Sterne im 5-Sterne-Modell), die zur Orientierung für die Wahl geeigneter Formate bieten dienen können.
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Hier ist gemeint, dass alle den gesamten Mitgliedsstaat Mitgliedstaat betreffenden Daten bereitzustellen sind, z. B. alle Messstellen in einem nationalen Messnetz.
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Diese Angaben gelten in der Tat primär für flächige und linienförmige Geodaten. Der Standort einer Messstation ist einfach über deren Koordinaten bereitzustellen.
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Welche Datensätze in dieser Tabelle genau angesprochen werden, ist bislang unklar. Das BMUV wird dazu in Zusammenarbeit mit dem UBAUmweltbundesamt, BfN Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der EU-KOM Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.
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Artikel 7 (2) der Richtlinie 2003/4/EG listet zumindest folgende "Informationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind":
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Damit wären alle Daten, die unter UIG-Anfragen zugänglich gemacht werden müssen, als offene Daten über APIs und als Massendownload Massen-Download zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitstellung sollte sich im Zweifel am Bedarf orientieren, d. h. in diesem Fall ist Bereitstellung der abgeleiteten Produkte ausreichend.
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Laut den FAQs auf https://www.govdata.de/hochwertige-datensaetze (2.1 Müssen Daten erhoben werden?) erfasst die DVO-HVD "nur solche Datensätze, die öffentliche Stellen bereits erheben und (ggf. auf Anfrage) anbieten." D. h. intern genutzte Daten müssen nicht bereitgestellt werden? Worauf stützt sich diese Aussage?
Sind Leitlinien und ist Unterstützung zum Thema "geeignete Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung)" geplant?