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Version | 0.23 | ||||||||||
Letzte Aktualisierung | 11 | ||||||||||
Änderung gegenüber vorhergehender Versionredaktionelle Überarbeitung, Kennzeichnung des Abstimmungsbedarfs mit LG/FITKO/MIG | zusätzliche Erläuterungen und Hinweise für Veröffentlichung ergänzt | ||||||||||
Autor(en) | |||||||||||
Hinweise |
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Die Antworten zu den in der GDI-DE gesammelten Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD) |
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Anregungen und Fragen nehmen wir gerne entgegen. Bitte senden Sie uns hierfür eine E-Mail an support@gdi-de.org.
Weitere Informationen zum Thema "Hochwertige Datensätze" (HVD) finden Sie auf der GovData-Webseite.
Inhalt | ||||||||
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Grundsätzlich sollte die Bereitstellung über APIs durch die datenhaltenden Stellen erfolgen.
Datenhaltende Stellen müssen dabei
Die zentrale technische Bereitstellung einer API (und Erfüllung der damit verbundenen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten) für mehrere datenhaltende Stellen ist generell denkbar und mit den Vorgaben der DVO-HVD vereinbar. Eine zentrale Bereitstellung von APIs auf Bundes- oder Landesebene ist derzeit nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden.
Dabei ist zu bedenken, dass eine zentrale Bereitstellung nur dann sinnvoll ist, wenn es bisher keine Bereitstellung über eine API gibt, die den Kriterien entspricht. So sind für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, APIs bereits vorhanden und erfüllen in der Regel die Anforderungen der DVO-HVD.
Bei der Bereitstellung durch eine zentrale Stelle sollte zwischen der datenhaltenden Stelle und der Stelle, die die API bereitstellt, vereinbart werden, ob/wie die Daten aufbereitet und übermittelt werden sollen und wie mit der Aktualisierung der Daten umgegangen werden soll. Dabei sollten die Aktualisierungsfristen der HVD beachtet werden.
Grundsätzlich werden die HVD von den datenhaltenden Stellen bereitgestellt. Die Metadaten werden über das GovData-Portal eingesammelt und zentral zugänglich gemacht.
Generell sollten soweit wie möglich bestehende Bereitstellungswege und -strukturen genutzt werden. Wenn es bereits Massendownloads für relevante Daten gibt, die die entsprechenden Vorgaben der DVO-HVD erfüllen, sollten diese in den Metadaten angegeben werden. Bei Fragen zur Bereitstellung können sich datenhaltende Stellen an zuständige GDI-Kontaktstelle (für Geodaten) oder die zuständige Open-Data-Kontaktstelle (für andere Daten) wenden.
Die aus der DVO-HVD entstehende Pflicht zur Berichterstattung erfolgt über die Kataloge der nationalen Datenportale, in Deutschland GovData (Referenz/Quelle: GovData: Informationen zu Hochwertige Datensätze / Allgemein).
Status | ||||||
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Grundsätzlich erfüllen INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, sofern sie unter einer offenen Lizenz stehen und zusätzlich in den Metadaten als HVD gekennzeichnet sind, die Anforderungen aus der DVO-HVD. Für einige Kategorien (Meteorologie und Mobilität) sind darüber hinaus die zum Teil höheren Aktualisierungsanforderungen zu berücksichtigen.
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" wurden von o. a. Autoren im Rahmen eines Workshops am 28./29.02.2024 abgestimmt und entsprechende Empfehlungen für die geodatenhaltenden Stellen formuliert. Bei einigen Fragestellungen besteht aktuell noch Abstimmungsbedarf, diese sind folgendermaßen gekennzeichnet:
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Info |
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Auf dieser Seite stellen wir Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD) in der GDI-DE" zur Verfügung. Anregungen und Fragen nehmen wir gerne entgegen. Bitte senden Sie uns hierfür eine E-Mail an support@gdi-de.org. Weitere Informationen zum Thema "Hochwertige Datensätze" (HVD) finden Sie auf der GovData-Webseite. |
Inhalt | ||||||||
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Grundsätzlich sollte die Bereitstellung über APIs durch die datenhaltenden Stellen erfolgen.
Datenhaltende Stellen müssen dabei
Die zentrale technische Bereitstellung einer API (und Erfüllung der damit verbundenen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten) für mehrere datenhaltende Stellen ist generell denkbar und mit den Vorgaben der DVO-HVD vereinbar. Eine zentrale Bereitstellung von APIs auf Bundes- oder Landesebene ist derzeit nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden.
Dabei ist zu bedenken, dass eine zentrale Bereitstellung nur dann sinnvoll ist, wenn es bisher keine Bereitstellung über eine API gibt, die den Kriterien entspricht. So sind für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, APIs bereits vorhanden und erfüllen in der Regel die Anforderungen der DVO-HVD.
Bei der Bereitstellung durch eine zentrale Stelle sollte zwischen der datenhaltenden Stelle und der Stelle, die die API bereitstellt, vereinbart werden, ob/wie die Daten aufbereitet und übermittelt werden sollen und wie mit der Aktualisierung der Daten umgegangen werden soll. Dabei sollten die Aktualisierungsfristen der HVD beachtet werden.
Grundsätzlich werden die HVD von den datenhaltenden Stellen bereitgestellt. Die Metadaten werden über das GovData-Portal eingesammelt und zentral zugänglich gemacht.
Generell sollten soweit wie möglich bestehende Bereitstellungswege und -strukturen genutzt werden. Wenn es bereits Massendownloads für relevante Daten gibt, die die entsprechenden Vorgaben der DVO-HVD erfüllen, sollten diese in den Metadaten angegeben werden. Bei Fragen zur Bereitstellung können sich datenhaltende Stellen an zuständige GDI-Kontaktstelle (für Geodaten) oder die zuständige Open-Data-Kontaktstelle (für andere Daten) wenden.
Die aus der DVO-HVD entstehende Pflicht zur Berichterstattung erfolgt über die Kataloge der nationalen Datenportale, in Deutschland GovData (Referenz/Quelle: GovData: Informationen zu Hochwertige Datensätze / Allgemein).
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Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung der DSGVO erfolgen.
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Grundsätzlich erfüllen INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, sofern sie unter einer offenen Lizenz stehen und zusätzlich in den Metadaten als HVD gekennzeichnet sind, die Anforderungen aus der DVO-HVD. Für einige Kategorien (Meteorologie und Mobilität) sind darüber hinaus die zum Teil höheren Aktualisierungsanforderungen zu berücksichtigen.
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Die DVO-HVD muss bis zum 09.06.2024 umgesetzt werden. Den ersten Bericht über den Status der Umsetzung muss Deutschland am 09.01.2025 an die Europäische Kommission übermitteln.
Historische Versionen von Datensätzen müssen bereitgestellt werden, wenn diese vorliegen. Eine Verpflichtung zur Erhebung von historischen Daten ergibt sich aus der DVO-HVD nicht.
Beispiel: Validierte Einzel-Beurteilungsdaten der Berichterstattung zu Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (https://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/aqd/e1a/).
Ja, Katasterdaten, die in Deutschland typischerweise in einem größeren Maßstab als 1:5.000 vorliegen, müssen ebenfalls grundsätzlich als HVD kostenfrei abgegeben werden.
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Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung der DSGVO erfolgen.
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Die DVO-HVD muss bis zum 09.06.2024 umgesetzt werden. Den ersten Bericht über den Status der Umsetzung muss Deutschland am 09.01.2025 an die Europäische Kommission übermitteln.
Historische Versionen von Datensätzen müssen bereitgestellt werden, wenn diese vorliegen. Eine Verpflichtung zur Erhebung von historischen Daten ergibt sich aus der DVO-HVD nicht.
Beispiel: Validierte Einzel-Beurteilungsdaten der Berichterstattung zu Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (https://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/aqd/e1a/).
Ja, Katasterdaten, die in Deutschland typischerweise in einem größeren Maßstab als 1:5.000 vorliegen, müssen ebenfalls grundsätzlich als HVD kostenfrei abgegeben werden.
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Grundsätzlich besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis 1:5.000 oder Grundsätzlich besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis 1:5.000 oder wenn nicht verfügbar, im nächst größeren Maßstab bereitzustellen. Eine Pflicht, Daten in anderen Maßstäben zu erheben, besteht nicht.
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Alle Datensätze, die unter die in der DVO-HVD referenzierten INSPIRE-Themen fallen, müssen als HVD gekennzeichnet und bereitgestellt werden. Darunter fallen sowohl die harmonisierten INSPIRE-Datensätze als auch die "as-is"-Datensätze.
Raumbezogene HVD, die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-HVD die Anforderungen an INSPIRE-Metadaten erfüllen. Die Bereitstellung über APIs und als Massen-Download sollte über Schnittstellen erfolgen, die in der Architektur der GDI-DE empfohlen werden.
Die zweite Tabelle in Abschnitt 2.1 des Anhangs bezieht sich auf Datensätze, „die im Zusammenhang mit den (...) aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, d. h. diese Tabelle ist unabhängig von den von der INSPIRE-Richtlinie abgedeckten Datensätzen (diese stehen in der ersten Tabelle). Daher sollten auch Zeitreihendaten bereitgestellt werden.
Beispiel: Validierte Einzel-Beurteilungsdaten der Berichterstattung zu Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (https://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/aqd/e1a/).
Konkret werden laut Aussage des Statischen Bundesamtes (StBA) die HVD der Kategorie "Statistik" nicht alleine vom Statistischen Bundesamt bereitgestellt, sondern auch von anderen Behörden (sog. Other National Authorities) wie z. B. dem Umweltbundesamt (UBA), der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder dem Julius Kühn-Institut (JKI).
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Für die HVD, die unter eines oder mehrere der referenzierten INSPIRE-Datenthemen fallen, können die Zuständigkeiten aus den INSPIRE-Zuständigkeiten abgeleitet werden.
Welche Stelle die in der zweiten Tabelle in Abschnitt 2.1 des Anhangs genannten Datensätze, „die im Zusammenhang mit den (...) aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, gemäß DVO-HVD veröffentlichen sollte, ist im Einzelfall zu prüfen. Dazu wird das BMUV in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.
Nein, denn die DVO-HVD bezieht sich auf die bereits vorhandenen Datensätze und enthält keine Vorgaben zur Datenstruktur. Daher sollten zusätzliche bzw. redundante Metadatensätze vermieden werden.
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Gemäß der DVO-HVD müssen öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, dafür sorgen, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden (DVO-HVD Art. 3, Abs. 5). Die GDI-DE hat hierzu als verpflichtende Konvention für alle Metadaten in der GDI-DE, welche unter die DVO-HVD fallen, festgelegt, dass in den ISO-Metadaten die Angabe der Kategorie als Schlüsselwort in Verbindung mit einer Quellenangabe zu realisieren ist. Diese Kennzeichnung erfolgt zusätzlich zu den Anforderungen an Metadaten zu Datensätzen und -serien, die für GovData bereitgestellt werden sollen (vergl. Kap. 6 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten"), um diese auch unter DCAT-AP.de nutzbar zu machen und eine Auffindbarkeit in Open Data-Portalen wie GovData automatisch zu ermöglichen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokuments "Konventionen zu Metadaten" mit dieser verpflichtenden Vorgabe (zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements und Ablage in einer bestimmten Art und Weise) ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten / vgl.weise wie im Kapitel 3.2.1 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").
Erweitern | ||
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Beispiel der Kategorienangabe in Textform (gco:CharacterString) <gmd:descriptiveKeywords> Beispiel der Kategorienangabe als Verweis (gmx:Anchor) <gmd:descriptiveKeywords> |
Gemäß der DVO-HVD müssen für die Kategorien „Erdbeobachtung und Umwelt“, „Meteorologie“, „Statistik“, „Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen“ und „Mobilität“ die Datensätze in einer vollständigen und öffentlich zugänglichen Online-Dokumentation beschrieben werden, aus der zumindest die Datenstruktur und -semantik hervorgeht (DVO-HVD Anhang 2.2 c), 3.2 c), 4.2 c), 5.2 b) und 6.2 c)). Die GDI-DE erachtet es als sinnvoll, eine entsprechende Referenz auf die Online-Dokumentation als Information in den Metadaten abzulegen. (Hinweis: Die notwendige Fortschreibung des Dokumentes "Konventionen zu Metadaten" mit einer entsprechenden Vorgabe bzw. Empfehlung zur Nutzung eines bestimmten Metadatenelements ist derzeit noch in der Bearbeitung im AK Metadaten).
„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist in Art. 2(6) sehr generell als „ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch“ definiert. Darüber hinaus macht die DVO-HVD macht keine generellen Vorgaben für die zu verwendenden API-Spezifikationen oder -Standards. APIs müssen lediglich dokumentiert sein, und es müssen lediglich Nutzungsbedingungen definiert und veröffentlicht werden (Art. 3(2+3)).
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Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vgl. Kapitel 2.9 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").
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Grundsätzlich erfüllen alle Schnittstellen, die in den INSPIRE Technical-Guidance-Dokumenten beschrieben sind, die Anforderungen der DVO-HVD an APIs. Sie sind ausreichend dokumentiert, basieren auf internationalen Standards und sind für eine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation geeignet.
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Bei der Bereitstellung von HVD, die nicht unter ein INSPIRE-Thema fallen, sind die Vorgaben der GDI-DE zu beachten, da nur diese eine deutschlandweite Interoperabilität ermöglichen. Die Vorgaben der GDI-DE sind grundsätzlich kompatibel zu europäischen und internationalen Standards.
Im Bereich der Maschine-zu-Maschine-Kommunikation eignen sich die Schnittstellen für einen Massen-Download, die alle benötigten Informationen für die Automatisierung des Download-Prozesses bereitstellen. Diese müssen außerdem automatisch extrahierbar und dokumentiert sein. Für die INSPIRE-Dienste ergibt sich das aufgrund der europäischen Vorgaben. Hier werden spezielle Metadaten und Verknüpfungen zwischen den Diensten und den Datensätzen gefordert. Für die einfachen OGC-/ISO-Dienste gibt es keine solchen Vorgaben. Die Dienste, die den Vorgaben der GDI-DE entsprechen, erfüllen die Voraussetzungen ebenfalls. Hier gibt es ein Dokument für Darstellungsdienste. Das Dokument für Downloaddienste wird derzeit abgestimmt.
Derzeit ist keine zentrale Koordinierungs- und Anlaufstelle auf Bundesebene geplant. Das BMUV trägt aber - in Zusammenarbeit mit den relevanten UMK-Fachgremien - zu den FAQs zur DVO-HVD-Umsetzung im Umweltbereich und insbesondere den von der Kategorie "Erdbeobachtung und Umwelt" betroffenen Datensätzen bei.
Die Frage, für welche Datensätze eine zentrale Bereitstellung sinnvoll wäre und welche Stelle diese übernehmen könnte, muss von Fall zu Fall diskutiert werden.
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Die Open Data-RL definiert „maschinenlesbares Format“ als ein "Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können". Diese Definition entspricht 2 Sternen in dem weit-verbreiteten 5-Sterne-Modell offener Daten (https://5stardata.info/de/). Nach dieser Definition könnten alle genannten Formate, einschließlich unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Barrierefreiheit) PDF-Dokumente, als maschinenlesbar betrachtet werden.
Z. T. werden im Anhang auch konkrete Formate genannt bzw. weitere Vorgaben gemacht (z. B. „in einem öffentlich dokumentierten, unionsweit oder international anerkannten offenen, maschinenlesbaren Format“ - entsprechend 3 Sterne im 5-Sterne-Modell), die zur Orientierung für die Wahl geeigneter Formate dienen können.
Die DVO-HVD betrifft alle Datensätze, die „im Zusammenhang mit den in der zweiten folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, unabhängig davon, wo/wie sie momentan vorgehalten werden.
Hier ist gemeint, dass alle den gesamten Mitgliedstaat betreffenden Daten bereitzustellen sind, z. B. alle Messstellen in einem nationalen Messnetz.
Diese Angaben gelten in der Tat primär für flächige und linienförmige Geodaten. Der Standort einer Messstation ist einfach über deren Koordinaten bereitzustellen.
Welche Datensätze in dieser Tabelle genau angesprochen werden, ist bislang unklar. Das BMUV wird dazu in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz und den Ländern und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg erstellen.
Artikel 7 (2) der Richtlinie 2003/4/EG listet zumindest folgende "Informationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind":
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Damit wären alle Daten, die unter UIG-Anfragen zugänglich gemacht werden müssen, als offene Daten über APIs und als Massen-Download zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitstellung sollte sich im Zweifel am Bedarf orientieren, d. h. in diesem Fall ist Bereitstellung der abgeleiteten Produkte ausreichend.
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Laut den FAQs auf https://www.govdata.de/hochwertige-datensaetze (2.1 Müssen Daten erhoben werden?) erfasst die DVO-HVD "nur solche Datensätze, die öffentliche Stellen bereits erheben und (ggf. auf Anfrage) anbieten." D. h. intern genutzte Daten müssen nicht bereitgestellt werden? Worauf stützt sich diese Aussage?
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Sind Leitlinien und ist Unterstützung zum Thema "geeignete Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung)" geplant?
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Damit wären alle Daten, die unter UIG-Anfragen zugänglich gemacht werden müssen, als offene Daten über APIs und als Massen-Download zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitstellung sollte sich im Zweifel am Bedarf orientieren, d. h. in diesem Fall ist Bereitstellung der abgeleiteten Produkte ausreichend.
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