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Kommentar: Fragen 1.1, 1.6, 2.2 (neu: 2.1), 2.3 (neu: 2.2), 4.1, 5.5 präzisiert; Frage 2.1 durch Ergänzung von 2.2 entfernt, da redundant

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Status

Status
subtletrue
colourYellow
titlein Abstimmung

Version0.56
Letzte Aktualisierung

26 

Änderung gegenüber vorhergehender VersionDatum für Berichterstattung korrigiert in Frage 1.5Fragen 1.1, 1.6, 2.2 (neu: 2.1), 2.3 (neu: 2.2), 4.1, 5.5 präzisiert; Frage 2.1 durch Ergänzung von 2.2 entfernt, da redundant
Autor(en)
Hinweise

Die Antworten zu den in der GDI-DE gesammelten Fragen zum Thema "Hochwertige Datensätze (HVD)" wurden von o. a. Autoren im Rahmen eines Workshops am 28./29.02.2024 abgestimmt und entsprechende Empfehlungen für die geodatenhaltenden Stellen formuliert. Bei einigen Fragestellungen besteht aktuell noch Abstimmungsbedarf, diese sind folgendermaßen gekennzeichnet:

Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO
- Abstimmungsbedarf mit FITKO/GovData bzw. BMWK

Status
subtletrue
colourBlue
titleLG
- Bestätigung durch das Lenkungsgremium GDI-DE erforderlich (wird in der 41. Sitzung am 15./16.05.2024 behandelt)

Grundsätzlich wird das Ziel verfolgt, in Abstimmung mit der FITKO die FAQs sukzessive in die FAQ-Liste auf der GovData-Webseite zu überführen.

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Die zentrale technische Bereitstellung einer API (und Erfüllung der damit verbundenen Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten) für mehrere datenhaltende Stellen ist generell denkbar und mit den Vorgaben der DVO-HVD vereinbar. Eine zentrale Bereitstellung von APIs auf Bundes- oder Landesebene ist derzeit nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden und ist in Einzelfällen auch bereits umgesetzt (z. B. in GDIs auf Landesebene). 

Dabei ist zu Dabei ist zu bedenken, dass eine zentrale Bereitstellung nur dann vor allem sinnvoll ist, wenn es bisher keine Bereitstellung über eine API gibt, die den Kriterien entspricht. So sind für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, APIs bereits vorhanden und erfüllen in der Regel die Anforderungen der DVO-HVD. 

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Historische Versionen von Datensätzen müssen bereitgestellt werden, wenn diese vorliegen und ihre Bereitstellung in der DVO-HVD gefordert ist. Eine Verpflichtung zur Erhebung von historischen Daten ergibt sich aus der DVO-HVD nicht.

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Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

Sind

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die Daten nur im höchsten verfügbaren Maßstab oder in allen verfügbaren Maßstäben bereitzustellen? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleFITKO

In den Anwendungsbereich der DVO-HVD fallen Geodatensätze, die in maschinenlesbarem Format in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab Ja, Katasterdaten, die in Deutschland typischerweise in einem größeren Maßstab als 1:5.000 vorliegen, müssen ebenfalls grundsätzlich als HVD kostenfrei abgegeben werden. 

Sind die Daten nur im höchsten verfügbaren Maßstab oder in allen verfügbaren Maßstäben bereitzustellen? 
Status
subtletrue
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titleFITKO

Grundsätzlich angeboten werden, und die (kombiniert) den gesamten Mitgliedstaat abdecken. Es besteht die Pflicht die Geodatensätze in allen verfügbaren Generalisierungsgraden bis zum in der Tabelle angegebenen Maßstab (1:5.000 oder 1:10.000) oder, wenn nicht verfügbar, im nächst größeren Maßstab bereitzustellen. Wenn Datensätze nur in einer anderen räumlichen Auflösung erhoben und zugänglich gemacht werden, müssen öffentliche Stellen diese in dieser verfügbaren räumlichen Auflösung bereitstellen. Eine Pflicht, Daten in anderen Maßstäben zu erheben, besteht nicht.

BeispieleBeispiele für einen Datensatz, für den alle vorliegenden Generalisierungsstufen mit einer Granularität bis zum Maßstab 1:5.000 gefordert sind (z. B. Gebäude):

  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:10.000 und 1:5.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:10.000 und 1:6.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:20.000; 1:6.000 und 1:1.000 vor, müssen alle bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:5.000; 1:1.000 und 1:500 vor, muss nur der erste bereitgestellt werden.
  • Liegt ein Datensatz insgesamt in den Maßstäben 1:1.000 und 1:500 vor, muss nur der erste bereitgestellt werden. 

Sind nach DVO-HVD alle betroffenen Datensätze bereitzustellen oder ist jeweils ein (nationaler) Datensatz ausreichend? Gelten die Vorgaben der DVO-HVD auch für nicht transformierte ("as-is") INSPIRE-Daten? 
Status
subtletrue
colourBlue
titleLG
 

Alle Datensätze, die unter die in der DVO-HVD referenzierten INSPIRE-Themen fallen, müssen als HVD gekennzeichnet und bereitgestellt werden. Darunter fallen sowohl die harmonisierten INSPIRE-Datensätze als auch die "as-is"-Datensätzesowohl die harmonisierten INSPIRE-Datensätze als auch die "as-is"-Datensätze, da die DVO-HVD keine Vorgaben zum Datenmodell macht und nicht zwischen harmonisierten und nicht-harmonisierten INSPIRE-Datensätzen unterscheidet. In den Anwendungsbereich der DVO-HVD fallen Datensätze, „die unter die INSPIRE-Datenthemen … fallen“.

Raumbezogene HVD, die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-HVD die Anforderungen an INSPIRE-Metadaten erfüllen. Die Bereitstellung über APIs und als Massen-Download sollte über Schnittstellen erfolgen, die in der Architektur der GDI-DE empfohlen werden.

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Generell ist zu empfehlen, sich auf etablierte API-Definitionen und -Dokumentationen zu beziehen, sei es auf internationaler, europäischer, nationaler oder regionaler Ebene. Bei INSPIRE-konform veröffentlichten Datensätzen, die gemäß den in den in den INSPIRE Technical-Guidance-Dokumenten oder INSPIRE Good-Practice-Dokumenten enthaltenen Spezifikationen für INSPIRE Downloaddienste zugänglich sind, kann die Dokumentationspflicht beispielsweise durch einen Verweis auf das entsprechende Dokument erfüllt werden. Hierfür kann neben der Konformitätsaussage bezüglich der INSPIRE-Durchführungsbestimmungen eine zweite Aussage bezüglich des INSPIRE Technical-Guidance-Dokumenten Dokumentes oder des INSPIRE Good-Practice-Dokumenten enthaltenen Spezifikationen für INSPIRE Downloaddienste zugänglich sind, kann die Dokumentationspflicht beispielsweise durch einen Verweis auf das entsprechende Dokument erfüllt werdenDokumentes in den Metadaten platziert werden (vgl. Kapitel 2.12 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").

Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vgl. Kapitel 2.9 der GDI-DE "Konventionen zu Metadaten").

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Wie ist die Aussage zum Maßstab in Abschnitt 2.1 des Anhangs zu verstehen? Für die Berichterstattung unter den angesprochenen Richtlinien im Umweltbereich werden umfangreiche Bestände von Zeitreihendaten erhoben, welche in der Regel Messstellen/Punktkoordinaten zugeordnet und als solche keinem Maßstabsbereich zuzuordnen sind.

Diese Die Angaben gelten in der Tat primär für zum Maßstab in Abschnitt 2.1 des Anhangs der DVO-HVD bezieht sich lediglich auf flächige und linienförmige Geodaten. Der Standort einer Messstation ist einfach über deren Koordinaten bereitzustellen.

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