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LandHinweis / Ergänzung / Ländersituation / Meinung / Lösungsvorschlag
HessenIn Hessen gibt es ein Beispiel für einen Dienstleister der für überregionale Ver-Entsorger (HE-TH-BY) und Kommunen tätig ist. Diesen haben wir nach Absprache mit der GDI-DE Kst. im Monitoring 2017 für Hessen abgebildet. Wir haben darüber hinaus für diesen Fall keine weiteren Schritte geplant oder inhaltlich in Empfehlungen niedergelegt. Es ist vorbehaltlich einer Empfehlung der GDI-DE Kst. von unserer Seite keine Übernahme des Dienstleisters bzw. der Organisationstruktur in die GDI-DE Registry Umgebung (Organisationen-Namensraumregister) erfolgt.     
Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg liegen derzeit keine Beispiele für überregional tätige Ver- und Entsorgungsunternehmen vor. Aktuell stellen zwei regionale Ver- und Entsorgungsunternehmen Ihre Geoinformationsressourcen über die GDI-BW bereit.  Sofern jedoch ein in BW ansässiges überregional tätiges  Ver-und Entsorgungsunternehmen seine Geoinformationsressourcen gerne über die GDI-BW bereitstellen möchte stehen diesem als GDI-BW Partner alle zentralen Komponenten der GDI-BW zur Verfügung (inkl. eines Zuganges zur GDI-Registry). Demnach würde die GDI-BW Kontaktstelle oben genannte Fragen wie folgt beantworten: Ja – Ja – wenn Sie selbst als geodatenhaltende Stelle gelten, indem Sie sich über [die Komponenten (MDK, MDE,…) einer]  eine Landes GDI in die GDI einhängen; wenn Sie lediglich als Dienstleister auftreten über den Knoten des jeweiligen Auftraggebers – Ja – siehe oben/keine Probleme

Nordrhein-WestfalenIn Nordrhein-Westfalen stellt 2017 nur ein regional tätiger Energieversorger Metadaten im Geokatalog.NRW bereit. Dienstleister werden grundsätzlich nur im Auftrag von Behörden registriert. Wenn überregional tätige Datenanbieter in NRW ansässig sind, könnten sie auch die zentralen Komponenten der GDI-NW nutzen.
Niedersachsen

1.) Wenn überregional tätige, nicht-öffentliche Datenanbieter als geodatenhaltende Stelle gelten (und somit INSPIRE umsetzen sollen), sollte Ihnen auch die Möglichkeit gegeben werdenl die GDI-DE Registry nutzen können. Es sei denn es soll verteilte Registrys geben – das wurde aber noch nicht diskutiert. 

 2.) Private Dienstleister haben einen konkreten Auftrag von einer beauftragenden Behörde. Bei Energieversorgern ist das sicher nicht so einfach zuzuordnen. Es ist sicher nicht zumutbar, dass z.B. große Stromnetzversorger Ihre Daten auf verschiedene Verwaltungseinheiten aufteilen. Außerdem haben die EVUs den starken Wunsch einheitlich melden zu können. Sie sollten Ihre Daten nicht aufteilen müssen.  Der Interesse der EU liegt ja auch eher auf großflächigen Datensätzen. 

3.) Die niedersächsischen Festlegungen beziehen sich nur auf Niedersachsen und damit auf niedersächsische Akteure. Bei den Metadaten haben wir allerdings Beispiele von hier ansässige Energieversorger, welche unsere Metadatenerfassung mit nutzen, auch wenn sie Flächen außerhalb Niedersachsens bewirtschaften. Da es bei der Registry aber auch um eine für Menschen verständliche  Zuordnungen geht und auch um die Funktion des „Control Body“, sollte lieber eine separate Kategorie eröffnet werden

4.) Das NGDIG bezieht sich auf Niedersachsen und damit auf niedersächsische Akteure. Überregionale Akteure hätten eine Sonderstellung und müssten noch mal gesondert diskutiert werden.

5.) Energieversorger fallen bei unserem Diskussionspapier Namensraum erstmal unter „andere“, was aber nochmal erörtert werden muss, wenn ein konkreter Fall auftritt.