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Unter „2.1 Erfasste Datensätze“ heißt es eingangs „…sowie Datensätze, die im Zusammenhang mit den in der zweiten folgenden Tabelle aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden. Dazu gehören die aktuellsten Datensätze sowie historische Versionen von Datensätzen, die in maschinenlesbarem Format in allen Generalisierungsgraden bis zum Maßstab 1:5 000 vorliegen und zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken…“

  1. Welches Datenformat wird unter „maschinenlesbar“ verstanden (RDF, XML, JSON, SHP, XLS, PDF, etc.)?
  2. Wo müssen diese Daten vorliegen (z.B. Internet/Intranet, Fachsysteme/Datenbanken, Excel-Tabellen/Dateisysteme, etc.)?
  3. Wie ist der Passus „…zusammen den gesamten Mitgliedstaat abdecken“ auch vor dem Hintergrund, dass möglicherweise Zeitreihendaten angesprochen sind, zu interpretieren?
  4. Wie ist die Aussage zum Maßstab zu verstehen? Für die Reportings der angesprochenen Richtlinien im Umweltbereich werden umfangreiche Bestände von Zeitreihendaten erhoben, welche in der Regel Messstellen/Punktkoordinaten zugeordnet und als solche keinem Maßstabsbereich zuzuordnen sind.
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