Wie ist Interoperabilität definiert?
§ 3 Allgemeine Begriffe (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
§ 8 Interoperabilität (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustelle
Wer ist von dem Gesetz betroffen?
- geodatenhaltende Stellen des Bundes
Was bedeutet interoperable Bereitstellung?
Interoperabilität heißt die Fähigkeit, dass Geodaten unterschiedlicher Herkunft gemeinsam genutzt und ausgetauscht werden können, ohne dass technische oder semantische Barrieren im Weg stehen.
Geodaten sind in interoperablen Formaten bereitzustellen, die nach nationalen oder europäischen Normen (z.B. INSPIRE, OGC-Standards) zertifiziert sind.
Schnittstellen (APIs, Webdienste) müssen diese interoperablen Daten bereitstellen.
Metadaten müssen vollständig und standardisiert vorhanden sein, damit die Daten auffindbar und nutzbar sind.
Die Nutzung von proprietären Formaten ist nur bedingt möglich, sofern sie nicht interoperabel sind.
Es muss sichergestellt werden, dass die Daten ohne großen Aufwand von Dritten eingelesen und verarbeitet werden können.