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Erwägungsgrund (8) "Falls die Bereitstellung hochwertiger Datensätze zur Weiterverwendung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), und mit allen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Präzisierung der Anwendung der DSGVO erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Methoden und Techniken (wie Generalisierung, Aggregierung, Datenunterdrückung, Anonymisierung, differentielle Privatsphäre oder Randomisierung) anwenden, um so viele Daten wie möglich für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen“.

Wie soll dies effizient umgesetzt werden?

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