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Metadaten
Gemäß Artikel 3 Nr. 6 der INSPIRE-Richtlinie sind Metadaten Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Geodatensätze und -dienste zu den Themen der Anhänge I, II und III Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden.
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 umfassen Metadaten Angaben zu folgenden Aspekten:
Gemäß Artikel 5 Abs. 3 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Metadaten vollständig und von hinreichender Qualität sind, um den in Artikel 3 Nummer 6 angegebenen Zweck zu erfüllen.
Gemäß Artikel 6 erzeugen die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 beschriebenen Metadaten gemäß folgendem Zeitplan:
Rechtliche Dokumente
Umsetzungsanleitungen
Good-Practice-Dokumente