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Austausch mit deutschen Fachexperten
Wenden Sie sich mit Ihren themenspezifischen Fragestellungen an die nationalen Fachnetzwerke GDI-DE!
Austausch auf europäischer Ebene
Bringen Sie Ihre themenspezifischen Fragestellungen in den europäischen INSPIRE-Prozess ein und tauschen Sie sich mit Ihren europäischen Kollegen über den INSPIRE Helpdesk aus!
Interoperable Geodatensätze
Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der INSPIRE-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neu gesammelten und weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen verfügbar sind, und dass andere Geodatensätze und -dienste, die noch in Verwendung stehen, innerhalb von sieben Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen gemäß diesen verfügbar sind. Die Geodatensätze werden gemäß den Durchführungsbestimmungen entweder durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die Transformationsdienste verfügbar gemacht. Die Durchführungsbestimmungen umfassen die Beschreibung und Einstufung von Geo-Objekten mit Relevanz für Geodatensätze, die zu den in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen in Bezug stehen, und die Georeferenzierung dieser Geodaten.
Gemäß Artikel 10 Abs. 2 einigen sich die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf die Darstellung und Position dieser gemeinsamen Objekte, um die Kohärenz von Geodaten über geografische Objekte sicherzustellen, deren Lage sich über die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckt.
Rechtliche Dokumente
Umsetzungsanleitungen
Good-Practice-Dokumente
Sonstige Dokumente