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Im Rahmen von Berichtspflichten der unter 2.1 des Anhangs der HVD-VO aufgeführten Tabelle „Umweltbereich | Rechtsakte zur Festlegung der Schlüsselvariablen“ aufgeführten Richtlinien werden Zeitreihendaten erhoben, deren Bereitstellung im Sinne der HVD-VO erheblichen Aufwand erzeugen würde.
Adressiert die HVD-VO diese Zeitreihendaten oder sind lediglich, wie im Rahmen der INSPIRE-Richtlinie, „klassische“ Geodaten angesprochen?