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Grundsätzlich sollte die Bereitstellung über APIs durch die datenhaltenden Stellen erfolgen. Für Geodaten und Daten, die unter die INSPIRE-Richtlinie fallen, sind APIs in der Regel bereits vorhanden und erfüllen die Anforderungen der DVO-HVD-VO.
Eine zentrale Bereitstellung von APIs ist nicht generell vorgesehen, kann in Einzelfällen aber diskutiert werden. Hierbei sollte zwischen der datenhaltenden Stelle und der Stelle, die die API bereitstellt, vereinbart werden, ob/wie die Daten aufbereitet und übermittelt werden sollen und wie mit der Aktualisierung der Daten umgegangen werden soll. Dabei sollten die Aktualisierungsfristen der HVD beachtet werden.
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Grundsätzlich erfüllen INSPIRE-konform veröffentlichte Datensätze, sofern sie unter einer offenen Lizenz stehen und zusätzlich in den Metadaten als HVD-Datensätze gekennzeichnet sind, die Anforderungen aus der DVO-HVD. Für einige Kategorien (Meteorologie und Mobilität) sind zudem die zum Teil höheren Aktualisierungsanforderungen zu berücksichtigen.
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Alle Datensätze, die unter die in der DVO-HVD referenzierten INSPIRE-Themen fallen, müssen als HVD gekennzeichnet und bereitgestellt werden. Darunter fallen sowohl die harmonisierten INSPIRE-Datensätze als auch die "as-is"-Datensätze.
HVDs, die nicht "inspireidentifiziert" sind, müssen dann aufgrund der DVO-VO die Anforderungen an INSPIRE-Metadaten erfüllen. Bereitstellung über APIs und als Bulk Download über die Schnittstellen, die in der Architektur der GDI-DE empfohlen sind.
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Die zweite Tabelle in Abschnitt 2.1 des Anhangs bezieht sich auf Datensätze, „die im Zusammenhang mit den (...) aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, d.h. diese Tabelle ist unabhängig von den von der INSPIRE-RL umfassten Datensätzen (diese stehen in der ersten Tabelle). Daher sollten auch Zeitreihendaten bereitgestellt werden.
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Konkret ist laut Aussage des StBA die thematische Kategorie Statistik nicht alleine vom Statistischen Bundesamt bearbeitet, sondern es können auch andere Behörden (sog. Other National Authorities) wie das UBA, die BLE oder das JKI zu Statistiken melden. Und auch für die Kategorie Meteorologie können die dort betroffenen „Beobachtungsdaten, die von Wetterstationen gemessen werden“ und evtl. auch „validierte Beobachtungen (Klimadaten)“ auch bei anderen Stellen (z.B. Kommunen) vorliegen.
Welche Stelle die in der zweiten Tabelle in Abschnitt 2.1 des Anhangs genannten Datensätze, „die im Zusammenhang mit den (...) aufgeführten Rechtsakten erstellt oder generiert werden“, gemäß DVO-HVD veröffentlichen sollte, ist im Einzelfall zu prüfen. Dazu erstellt das BMUV derzeit in Zusammenarbeit mit dem UBA, BfN und den Ländern und in Abstimmung mit der EU-KOM eine Übersicht der hier betroffenen Datensätze und dem jeweils empfohlenen Bereitstellungsweg.Antwort
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„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist in Art. 2(6) sehr generell als „ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch“ definiert. Darüber hinaus macht die DVO-HVD -VO macht keine generellen Vorgaben für die zu verwendenden API-Spezifikationen oder -Standards. APIs müssen lediglich dokumentiert sein, und es müssen lediglich Nutzungsbedingungen definiert und veröffentlicht werden (Art. 3(2+3)).
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Die Nutzungsbedingungen eines Dienstes oder einer API werden in den zugehörigen Dienst-Metadaten beschrieben (vergl. Kapitel 2.9 der Metadatenkonventionen der GDI-DE).
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