Reporting Mit Veröffentlichung der Änderungsverordnung 2019/1010 vom 05. Juni 2019 sind Änderungen an Artikel 21 und 23 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG in Kraft getreten. Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie übermitteln aktualisieren die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. Mai 2010 einen Bericht mit einer zusammenfassenden nunmehr erforderlichenfalls einen zusammenfassenden Bericht und veröffentlichen diesen spätestens am 31. März jedes Jahres. Die Berichte werden von den Kommissionsstellen mit Untersützung der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht. Diese Berichte enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte: - Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
- Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
- Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
- Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
- Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.
Gemäß Artikel 21 Abs. 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erstmals spätestens am 15. Mai 2013 und danach alle drei Jahre einen Bericht mit aktualisierten Informationen zu den in Absatz 2 genannten Aspekten. |