Metadaten

Gemäß Artikel 3 Nr. 6 der INSPIRE-Richtlinie sind Metadaten Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Geodatensätze und -dienste zu den Themen der Anhänge I, II und III Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden.

Gemäß Artikel 5 Abs. 2 umfassen Metadaten Angaben zu folgenden Aspekten:

  • Entsprechung der Geodatensätze mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 und Verordnung (EU) Nr. 102/2011);
  • Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Gebühren;
  • Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
  • für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden;
  • Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

Gemäß Artikel 5 Abs. 3 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Metadaten vollständig und von hinreichender Qualität sind, um den in Artikel 3 Nummer 6 angegebenen Zweck zu erfüllen.

Gemäß Artikel 6 erzeugen die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 beschriebenen Metadaten gemäß folgendem Zeitplan:

  • Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in den Anhängen I und II aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;
  • Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in Anhang III aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4.