Reporting Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. Mai 2010 einen Bericht mit einer zusammenfassenden Beschreibung folgender Aspekte: - Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
- Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
- Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
- Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
- Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.
Gemäß Artikel 21 Abs. 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erstmals spätestens am 15. Mai 2013 und danach alle drei Jahre einen Bericht mit aktualisierten Informationen zu den in Absatz 2 genannten Aspekten. |