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BEANTWORTET ADV


Fragestellung

1. GEORAUM

1.1.        Erfasste Datensätze

…Wenn Datensätze zwar nicht in dem in der folgenden Tabelle angegebenen Maßstab vorliegen, aber in mindestens einer höheren räumlichen Auflösung verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung (5)  bereitzustellen. …

(5) Räumliche Auflösung gemäß der Definition im Anhang Teil B Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12)…

Anhang Teil B Nummer 6.2

Räumliche Auflösung (spatial resolution)

Die räumliche Auflösung bezieht sich auf den Detaillierungsgrad des Datensatzes und ist als Menge von null bis vielen Auflösungsabständen (in der Regel für Gitterdaten und aus Bildern abgeleitete Produkte) oder als äquivalente Maßstäbe (in der Regel für Karten und daraus abgeleitete Produkte) anzugeben.

Ein äquivalenter Maßstab wird im Allgemeinen als ganze Zahl angegeben, die den Nenner des Maßstabs bezeichnet…

Sind u. a. Gebäude und Flurstücke in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen, d. h. aus dem ALKIS größer 1:5000, z. B. 1:1000 oder 1:500 (was in Deutschland Sinn macht, da sonst rechtlich relevante Details verloren gehen)?

Antwort

Auf der AdV-Klausurtagung im April 2023 wurde ein Beschluss zur Umsetzung der DVO-HVD im amtlichen Vermessungswessen (P 2023/13) gefasst.

Durch Präzisierung der Maßstabsvorgabe in der finalen Anlage zur DVO-HVD (u. a. Annex, Nr. 1.1, Sätze 3 und 4; „Daten, die in einer höheren räumlichen Auflösung (als im Maßstab 1:5.000) verfügbar sind“) können die Daten des Liegenschaftskatasters nicht per se aus Maßstabsgründen von ihrer HVD-Festlegung ausgenommen werden, sondern nur, wenn rechtliche Gründe nach § 2 DNG vorliegen (z. B. Zugangsbeschränkungen nach Landesrecht).

Im Wesentlichen hat sich die AdV in ihrem Beschluss auf folgende Punkte verständigt:

Die AdV-Standardprodukte der Länder sind vom Datennutzungsgesetz (DNG) betroffen und als hochwertige Datensätze (HVD) im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 (PSI-Richtlinie) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 (DVO-HVD) identifiziert. Zu diesen Produkten zählen u. a.:

  • ATKIS BASIS-DLM
  • ATKIS-DTK
  • DGM
  • DOP
  • HU-DE
  • LoD
  • DOM
  • ALKIS (ohne Eigentümerinformationen, aber inkl. TN/LN)
  • sowie die entsprechenden INSPIRE-Dienste.
  • die HK-DE (Beachte: aktuell aber keine Bereitstellung, weil noch Rechte Dritter betroffen sind)

Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Datensätze ist  der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Nicht betroffen sind u.a.:

  • AFIS (nicht als HVD benannt)
  • SAPOS (nicht als HVD benannt und kein "Datensatz")
  • Eigentümerdaten und personenbezogene Daten in ALKIS (zugangsbeschränkt aufgrund von Datenschutz)
  • abgeleitete Auflösungen
  • Präsentationsausgaben
  • Printprodukte

Für die geldleistungsfrei bereitgestellten Geobasisdaten der Länder wird die Verwendung einer der nachfolgenden Lizenzen, möglichst in der aktuellsten Fassung, empfohlen

  • Creative Commons CC BY 4.0
  • Datenlizenz Deutschland dl-de/by-2-0
  • Datenlizenz Deutschland dl-de/zero-2-0

Die Anwendung der Beschlussregelungen erfolgt - sofern noch erforderlich - individuell durch die Länder, jedoch spätestens zum Umsetzungstermin der Vorgaben der DVO HVD (9. Juni 2024). Die Betroffenheit der Zentralen Stellen wird noch geprüft.

Andre Schönitz

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AdV-Vorsitzender

c/o Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Referat 13 (Vermessungs- und Geoinformationswesen, Grundstückwertermittlung)

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13

14467 Potsdam

Telefon: +49 (0331) 866 2130

E-Mail: AdV-Vorsitz@mik.brandenburg.de

Internet: www.adv-online.de

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