BEANTWORTET 


Sind u. a. Gebäude und Flurstücke in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen, d. h. aus dem ALKIS größer 1:5000, z. B. 1:1000 oder 1:500 (was in Deutschland Sinn macht, da sonst rechtlich relevante Details verloren gehen)?

Siehe...

1. GEORAUM

1.1.        Erfasste Datensätze

…Wenn Datensätze zwar nicht in dem in der folgenden Tabelle angegebenen Maßstab vorliegen, aber in mindestens einer höheren räumlichen Auflösung verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung (5)  bereitzustellen. …

(5) Räumliche Auflösung gemäß der Definition im Anhang Teil B Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12)…

Anhang Teil B Nummer 6.2

Räumliche Auflösung (spatial resolution)

Die räumliche Auflösung bezieht sich auf den Detaillierungsgrad des Datensatzes und ist als Menge von null bis vielen Auflösungsabständen (in der Regel für Gitterdaten und aus Bildern abgeleitete Produkte) oder als äquivalente Maßstäbe (in der Regel für Karten und daraus abgeleitete Produkte) anzugeben.

Ein äquivalenter Maßstab wird im Allgemeinen als ganze Zahl angegeben, die den Nenner des Maßstabs bezeichnet…

Verweis auf FAQ

Sind u. a. Gebäude und Flurstücke in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen, d. h. aus dem ALKIS größer 1:5.000, z. B. 1:1.000 oder 1:500?

Antwort AdV

Auf der AdV-Klausurtagung im April 2023 wurde ein Beschluss zur Umsetzung der DVO-HVD im amtlichen Vermessungswessen (P 2023/13) gefasst.

Durch Präzisierung der Maßstabsvorgabe in der finalen Anlage zur DVO-HVD (u. a. Annex, Nr. 1.1, Sätze 3 und 4; „Daten, die in einer höheren räumlichen Auflösung (als im Maßstab 1:5.000) verfügbar sind“) können die Daten des Liegenschaftskatasters nicht per se aus Maßstabsgründen von ihrer HVD-Festlegung ausgenommen werden, sondern nur, wenn rechtliche Gründe nach § 2 DNG vorliegen (z. B. Zugangsbeschränkungen nach Landesrecht).

Im Wesentlichen hat sich die AdV in ihrem Beschluss auf folgende Punkte verständigt:

Die AdV-Standardprodukte der Länder sind vom Datennutzungsgesetz (DNG) betroffen und als hochwertige Datensätze (HVD) im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 (PSI-Richtlinie) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 (DVO-HVD) identifiziert. Zu diesen Produkten zählen u. a.:

  • ATKIS BASIS-DLM
  • ATKIS-DTK
  • DGM
  • DOP
  • HU-DE
  • LoD
  • DOM
  • ALKIS (ohne Eigentümerinformationen, aber inkl. TN/LN)
  • sowie die entsprechenden INSPIRE-Dienste.
  • die HK-DE (Beachte: aktuell aber keine Bereitstellung, weil noch Rechte Dritter betroffen sind)

Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Datensätze ist  der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Nicht betroffen sind u.a.:

  • AFIS (nicht als HVD benannt)
  • SAPOS (nicht als HVD benannt und kein "Datensatz")
  • Eigentümerdaten und personenbezogene Daten in ALKIS (zugangsbeschränkt aufgrund von Datenschutz)
  • abgeleitete Auflösungen
  • Präsentationsausgaben
  • Printprodukte

Für die geldleistungsfrei bereitgestellten Geobasisdaten der Länder wird die Verwendung einer der nachfolgenden Lizenzen, möglichst in der aktuellsten Fassung, empfohlen

  • Creative Commons CC BY 4.0
  • Datenlizenz Deutschland dl-de/by-2-0
  • Datenlizenz Deutschland dl-de/zero-2-0

Die Anwendung der Beschlussregelungen erfolgt - sofern noch erforderlich - individuell durch die Länder, jedoch spätestens zum Umsetzungstermin der Vorgaben der DVO HVD (9. Juni 2024). Die Betroffenheit der Zentralen Stellen wird noch geprüft.

Andre Schönitz

=================

AdV-Vorsitzender

c/o Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Referat 13 (Vermessungs- und Geoinformationswesen, Grundstückwertermittlung)

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13

14467 Potsdam

Telefon: +49 (0331) 866 2130

E-Mail: AdV-Vorsitz@mik.brandenburg.de

Internet: www.adv-online.de

5 Kommentare

  1. Renate Zweer sagt:

    Ich finde die Formulierung der gewünschten „Granularität“ bei „Flurstücken“ und „Gebäuden“ auch klärungsbedürftig, umso mehr als bei den Datensätzen „Referenzparzellen“ und „landwirtschaftlichen Parzellen“ im Anhang unter 1.1 von einer Genauigkeit gesprochen wird, die „mindestens dem Maßstab 1:10 000 entspricht“. Warum bei „Flurstücken“ und „Gebäuden“ nicht in Zweifelsfreiheit formuliert wurde, hat vielleicht sprachliche Gründe. Ich gehe wie Sie davon aus, dass gemeint ist „1:5 000 und größer“ (kleinere Maßstabszahl). Eigenartig ist, dass die Granularitätsanforderung an die „Verwaltungseinheiten“ gem. Tabelle im Anhang unter 1.1 jener bei „Flurstücken“ und „Gebäuden“ entspricht, also „bis zum Maßstab 1:5 000“ (?)

    Unsere Kst hatte die Frage als Rückmeldung an die EU mitgenommen 2022-06-15 LG und Kontaktstellen GDI-DE: Austausch zum Entwurf der HVD-Verordnung - INSPIRE-Umsetzung - GDI-DE Wiki. Vielleicht kann Daniela Witter zum Rücklauf Auskunft geben.

    1. Auf das Feedback, welches wir am über die Have-your-say-Plattform abgegeben haben, gibt es keine direkte Rückmeldung zu den einzelnen vorgebrachten Punkten. Im Rahmen der Open-Data-Committee-Sitzung am hat DE (vertreten durch BMWK) den Punkt ebenfalls angesprochen, die Rückmeldung der EU-KOM ist aber nicht zufriedenstellend:

      Q (DE): Regarding the table in 1.1 (Geospatial) of the Annex: Shouldn’t it rather say “smallest” instead of “largest” scale? We think that only scales between 1:1 and 1:5.000 can be considered of high value.

      A (COM): We will look into this, though we already talked a lot about scales with experts. We cannot promise to accept your comments. 

      Das JRC hat die Anforderungen im Rahmen der MIG-T-Sitzung am wie folgt zusammengefasst:

      All levels of generalisation available with a granularity up to the scale of 1:5000.

      If datasets are not available at this scale but are available at higher spatial resolution(s), these shall be provided in their original scale.

  2. Sehr geehrte GDI-Wiki-Nutzende,

    gern gebe ich zur Anfrage den Kenntnisstand der AdV weiter. Am 29. November 2022 habe ich als AdV-Vorsitzender und Herr Maximilian Rudolph von der AdV-GS an der Debatte „Maps for a data-driven Europe“ im Europäischen Parlament in Brüssel teilgenommen. Am Rande der Veranstaltung haben wir Vertreter von EuroGeographics um Einschätzung zur HVD-Richtlinie gebeten, da diese maßgeblich für die zukünftige Datenbereitstellung durch die AdV und weitere Ausrichtung der von den Ländern betrieben Zentralen Stellen ist. Die Aussagen wurden in einem Vermerk (Aktenzeichen: AdV 042-05-15) festgehalten und dem AdV-Plenum am 21. Dezember 2022 übermittelt:

    „Hinsichtlich der HVD-VO-E, die die konkreten HVDs definiert und Modalitäten zu ihrer kostenfreien Bereitstellung regelt, bestätigte EuroGeographics die AdV-interne Auslegung des bislang nur im Englischen verfügbaren Wortlauts zur Bereitstellung von amtlichen Geodaten. Demnach sind Datensätze, die nicht in dem in der HVD-VO-E angegebenen Maßstab, aber mit höherer räumlicher Auflösung verfügbar sind, in der verfügbaren räumlichen Auflösung zur Verfügung zu stellen. Dies hat zur Folge, dass die in der HVD-VO-E aufgeführten Katasterdaten, die in Deutschland typischerweise in einem größeren Maßstab als 1:5000 vorliegen, ebenfalls als HVDs grundsätzlich kostenfrei abgegeben werden müssen. Hierbei wird es sich aller Voraussicht nach um eine rechtliche Verpflichtung und keine „Kann-Vorschrift“ handeln (vgl. typische amtliche Übersetzung von „shall“ mit „müssen“ in EU-Rechtstexten).“

    Die Einschätzung erfolgte zum damaligen Entwurfsstand und decken sich grundsätzlich mit den hier im Wiki zitieren Aussagen des JRC. Zwischenzeitlich wurde die Durchführungsverordnung veröffentlicht. Dennoch wird aktuell die DVO in den Gremien der AdV (Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Richtlinie zu den HVD) bewertet und ein Umsetzungsvorschlag für die AdV erarbeitet. Die Entscheidung dazu wird voraussichtlich in der Klausurtagung der AdV Ende April 2023 gefasst. Dies bleibt zunächst abzuwarten.

    Andre Schönitz

    =================

    AdV-Vorsitzender

    c/o Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Referat 13 (Vermessungs- und Geoinformationswesen, Grundstückwertermittlung)

    Henning-von-Tresckow-Straße 9-13

    14467 Potsdam

    Telefon: +49 (0331) 866 2130

    E-Mail: AdV-Vorsitz@mik.brandenburg.de

    Internet: www.adv-online.de

    1. Vielen Dank für die Information Andre Schönitz . Könnten Sie bitte den inzwischen gefassten Beschluss der AdV ebenfalls an dieser Stelle teilen, um die Fragestellung abschließend zu klären? Vielen Dank vorab!

  3. Sehr geehrte GDI-DE Wiki-Nutzende,

    auf der AdV-Klausurtagung im April 2023 wurde ein Beschluss zur Umsetzung der DVO-HVD im amtlichen Vermessungswessen (P 2023/13) gefasst.

    Durch Präzisierung der Maßstabsvorgabe in der finalen Anlage zur DVO-HVD (u. a. Annex, Nr. 1.1, Sätze 3 und 4; „Daten, die in einer höheren räumlichen Auflösung (als im Maßstab 1:5.000) verfügbar sind“) können die Daten des Liegenschaftskatasters nicht per se aus Maßstabsgründen von ihrer HVD-Festlegung ausgenommen werden, sondern nur, wenn rechtliche Gründe nach § 2 DNG vorliegen (z. B. Zugangsbeschränkungen nach Landesrecht).

    Im Wesentlichen hat sich die AdV in ihrem Beschluss auf folgende Punkte verständigt:

    Die AdV-Standardprodukte der Länder sind vom Datennutzungsgesetz (DNG) betroffen und als hochwertige Datensätze (HVD) im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 (PSI-Richtlinie) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 (DVO-HVD) identifiziert. Zu diesen Produkten zählen u.a.:

      • ATKIS BASIS-DLM
      • ATKIS-DTK
      • DGM
      • DOP
      • HU-DE
      • LoD
      • DOM
      • ALKIS (ohne Eigentümerinformationen, aber inkl. TN/LN)
      • sowie die entsprechenden INSPIRE-Dienste.
      • die HK-DE (Beachte: aktuell aber keine Bereitstellung, weil noch Rechte Dritter betroffen sind)

    Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Datensätze ist  der beigefügten Anlage zu entnehmen.

    Nicht betroffen sind u.a.:

      • AFIS (nicht als HVD benannt)
      • SAPOS (nicht als HVD benannt und kein "Datensatz")
      • Eigentümerdaten und personenbezogene Daten in ALKIS (zugangsbeschränkt aufgrund von Datenschutz)
      • abgeleitete Auflösungen
      • Präsentationsausgaben
      • Printprodukte

    Für die geldleistungsfrei bereitgestellten Geobasisdaten der Länder wird die Verwendung einer der nachfolgenden Lizenzen, möglichst in der aktuellsten Fassung, empfohlen

      • Creative Commons CC BY 4.0
      • Datenlizenz Deutschland dl-de/by-2-0
      • Datenlizenz Deutschland dl-de/zero-2-0

    Die Anwendung der Beschlussregelungen erfolgt - sofern noch erforderlich - individuell durch die Länder, jedoch spätestens zum Umsetzungstermin der Vorgaben der DVO HVD (9. Juni 2024). Die Betroffenheit der Zentralen Stellen wird noch geprüft.

    Andre Schönitz

    =================

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    c/o Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Referat 13 (Vermessungs- und Geoinformationswesen, Grundstückwertermittlung)

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    Telefon: +49 (0331) 866 2130

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