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Der unter 2.1 des Anhangs der VO formulierte Absatz bzgl. Umweltinformationen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/4/EG sowie weitere europäische Rechtsakte bedarf einer Konkretisierung.

Derzeit ist angesichts der allgemeinen Definition des Begriffs Umweltinformationen eine Interpretation nur dahingehend möglich, dass alle sich in Speichersystemen von europäischen Umweltbehörden befindende Daten unter die HVD-VO fallen.

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