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Monitoring
Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen (Monitoring). Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.
Reporting
Mit Veröffentlichung der Änderungsverordnung 2019/1010 vom 05. Juni 2019 sind Änderungen an Artikel 21 und 23 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie aktualisieren die Mitgliedstaaten nunmehr erforderlichenfalls einen zusammenfassenden Bericht und veröffentlichen diesen spätestens am 31. März jedes Jahres. Die Berichte werden von den Kommissionsstellen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht.
Diese Berichte enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:
Artikel 21 Abs. 3 wurde gestrichen.
Ergebnisse Monitoring und Reporting
Rechtliche Dokumente
Technische Dokumente