Hintergrund

Artikel 4 Absatz 2 der INSPIRE-Richtlinie

Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt diese Richtlinie nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.

Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich bei einem kopierten Geodatensatz um eine "identische Kopie" oder um eine "neue Referenzversion" handelt. Referenzversionen müssen für INSPIRE bereitgestellt werden, identische Kopien müssen nicht für INSPIRE bereitgestellt werden. Frage: Wann handelt es sich um eine identische Kopie, wann um eine neue Referenzversion? (siehe auch Frage von BW für den Legal Workshop)

Antwort der EU-KOM vom 17.06.2010 (WS Legal Issues)

Wenn kopierte Geodatensätze modifiziert wurden, kann man nicht mehr von einer „identischen Kopie“ sprechen. Beispiele hierfür sind geometrische Generalisierungen, wie sie für die Erzeugung kleinmaßstäbiger Folgeprodukte üblich sind oder die Veränderung von Topologien. Der Geodatensatz kann ggf. als Teilmenge einer Referenzversion gelten, evtl. auch mit anderen Attributen, die nicht unter INSPIRE fallen. Es handelt sich nur um eine "neue Referenzversion", wenn der Geodatensatz abweichend von der Referenzversion zusätzliche Daten enthält, die unter INSPIRE fallen. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob bestimmte Veränderungen von Geodatensätzen als „weitgehende Umstrukturierung“ und damit als neue Referenzversionen gelten. Die INSPIRE-Richtlinie selbst legt hierzu nichts fest. Auch wenn ein Geodatensatz der untersten Verwaltungsebene nicht für INSPIRE bereitgestellt werden muss, wenn die Sammlung und Verbreitung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, kann die höhere Verwaltungsebene, die eine identische Kopie dieses Geodatensatzes hält, diesen als INSPIRE-relevant einschätzen und bereitstellen. Es handelt sich dann nicht um einen „neuen“ Geodatensatz, aber der Mitgliedstaat kann ihn als „Referenzdatensatz“ bezeichnen.

Umsetzung in der GDI-DE

Definition zur Abgrenzung von identischen Kopien und neuen Referenzversionen

Eine identische Kopie einer Referenzversion im Sinne von INSPIRE liegt vor, wenn der kopierte Geodatensatz gegenüber der zugrunde liegende Referenzversion keine zusätzlichen oder veränderten Informationen, die unter INSPIRE fallen, aufweist.

Erläuterung

Eine identische Kopie liegt demnach insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  • wenn der kopierte Geodatensatz sich durch Weglassen von Objekten bzw. Attributen auf einen geographischen oder inhaltlichen Teilbereich der Referenzversion beschränkt.
  • wenn der kopierte Geodatensatz sich aus mehreren Referenzversionen zusammensetzt (aggregierter Geodatensatz), welche nur jeweils einen geographischen oder inhaltlichen Teilbereich des kopierten Geodatensatzes umfassen.
  • wenn der kopierte Geodatensatz zusätzliche oder veränderte Objekte bzw. Attribute enthält, die nicht unter INSPIRE fallen.

Eine identische Kopie liegt im Umkehrschluss nicht vor, wenn im kopierten Geodatensatz INSPIRE unterliegende Objekte neu erfasst oder in Inhalt, Geometrie oder Topologie verändert werden.

Konventionen zur Bereitstellung in der GDI-DE

  • Grundsatz: Identische Kopien können von den einzelnen geodatenhaltenden Stellen generell zusätzlich zur Referenzversion für INSPIRE bereitgestellt werden.
  • Liegen identische Kopien und Referenzversion bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vor, kann in Absprache der beteiligten Stellen entschieden werden, dass statt der Referenzversion der ursprünglich zuständigen Stelle eine identische Kopie von einer für die Bereitstellung besser geeigneten Stelle für INSPIRE zugänglich gemacht wird (vgl. hierzu Aussage im Rahmen des Legal Workshop: "Geodaten sollen auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden.").
  • Eine bei einer höheren Verwaltungsebene vorliegende identische Kopie einer Referenzversion der untersten Verwaltungsebene, die nicht für INSPIRE bereitgestellt werden muss, da ihre Sammlung und Verbreitung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, kann durch die höhere Verwaltungsebene bereitgestellt werden.

2 Kommentare

  1. Hinweis für Geodatenverantwortliche aus Niedersachsen - Definition: "Identische Kopie"

    Bitte orientieren Sie sich bei der Definition der "identischen Kopie im Sinne von INSPIRE" an der derjenigen Auffassung, die in den zur Verfügung gestellten Leitfäden für Niedersachsen im Geodatenportal Niedersachsen Verwendung findet. Aus meiner Sicht kann die hier vorgestellte Darstellung zu Misverständnissen führen, wenn sie so 1:1 Anwendung im Bereich des Geodatenmanagement findet.

    Kurz: Eine Kopie ist aus Sicht der Geodatenverarbeitung nur dann eine Kopie, wenn es egal ist, welche Version man davon löscht, weil nach dem Löschen der einen Kopie hinterher trotzdem noch alle Daten, die man vorher auch hatte, weiterhin ohne Abstriche vorhanden sind.

    Bisher sind solche Kopien wie hier im GDI-DE Wiki beschrieben in der praktischen Arbeit der Koordinierungsstelle GDI-NI noch nicht aufgetaucht.

    Fragen zu der hier im GDI-DE Wiki vorgestellten Auffassung bitte ich direkt an die GDI-DE zu richten. Kopie "cc" bitte an uns gdi@lgln.niedersachsen.de.

  2. Benutzer-fffa5 sagt:

    Hallo alle Leser,

    meine Frage zum Begriff der identischen Kopie bezieht sich auf die Unterscheidung ausschließlich auf die zuständigen Stelle.  Wie sieht dies die Koordinierungsstelle der GDI-DE bzw. die Kontaktstellen anderer Bundesländer? Mir ist klar, dass ich damit die Begriffserklärung in Frage stelle, allerdings möchte ich zu bedenken geben, dass die Diskussion zu Teilmengen und Sekundärdatenbeständen für INSPIRE maßgeblich von dieser Definition abhängt.

    Behauptung: Im Kontext von INSPIRE wird eine identische Kopie eines Geodatensatzes nur insoweit unterschieden, dass die identische Kopie in einer nichtzuständigen Behörde vorliegen könnte. Das bedeutet weiterhin, dass Kopien im SInne von INSPIRE nicht auf die Vollständigkeit aller inhaltlicher Objekte und Attribute abgestellt werden kann , sondern nur welcher Geodatensatz von der zuständigen Behörde für Dritte bereitgestellt wird.