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Monitoring Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen (Monitoring). Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung. |
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Reporting Mit Veröffentlichung der Änderungsverordnung 2019/1010 vom 05. Juni 2019 sind Änderungen an Artikel 21 und 23 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG in Kraft getreten. Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie aktualisieren die Mitgliedstaaten nunmehr erforderlichenfalls einen zusammenfassenden Bericht und veröffentlichen diesen spätestens am 31. März jedes Jahres. Die Berichte werden von den Kommissionsstellen mit |
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Unterstützung der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht. Diese Berichte enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:
Artikel 21 Abs. 3 wurde gestrichen. |
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Ergebnisse Monitoring und Reporting Rechtliche Dokumente |
Umsetzungsanleitungen
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