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Hintergrund

Artikel 4 Absatz 2 der INSPIRE-Richtlinie

Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt diese Richtlinie nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.

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Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich bei einem kopierten Geodatensatz um eine "identische Kopie" oder um eine "neue Referenzversion" handelt. Referenzversionen müssen für INSPIRE bereitgestellt werden, identische Kopien müssen nicht für INSPIRE bereitgestellt werden. Frage: Wann handelt es sich um eine identische Kopie, wann um eine neue Referenzversion? (siehe auch Frage von BW für den Legal Workshop)

Antwort der EU-KOM vom 17.06.2010 (WS Legal Issues)

Wenn kopierte Geodatensätze modifiziert wurden, kann man nicht mehr von einer „identischen Kopie“ sprechen. Beispiele hierfür sind geometrische Generalisierungen, wie sie für die Erzeugung kleinmaßstäbiger Folgeprodukte üblich sind oder die Veränderung von Topologien. Der Geodatensatz kann ggf. als Teilmenge einer Referenzversion gelten, evtl. auch mit anderen Attributen, die nicht unter INSPIRE fallen. Es handelt sich nur um eine "neue Referenzversion", wenn der Geodatensatz abweichend von der Referenzversion zusätzliche Daten enthält, die unter INSPIRE fallen. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob bestimmte Veränderungen von Geodatensätzen als „weitgehende Umstrukturierung“ und damit als neue Referenzversionen gelten. Die INSPIRE-Richtlinie selbst legt hierzu nichts fest. Auch wenn ein Geodatensatz der untersten Verwaltungsebene nicht für INSPIRE bereitgestellt werden muss, wenn die Sammlung und Verbreitung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, kann die höhere Verwaltungsebene, die eine identische Kopie dieses Geodatensatzes hält, diesen als INSPIRE-relevant einschätzen und bereitstellen. Es handelt sich dann nicht um einen „neuen“ Geodatensatz, aber der Mitgliedstaat kann ihn als „Referenzdatensatz“ bezeichnen.

Umsetzung in der GDI-DE

Definition zur Abgrenzung von identischen Kopien und neuen Referenzversionen

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Eine identische Kopie einer Referenzversion im Sinne von INSPIRE liegt vor, wenn der kopierte Geodatensatz gegenüber der zugrunde liegende Referenzversion keine zusätzlichen oder veränderten Informationen, die unter INSPIRE fallen, aufweist.

Erläuterung

Eine identische Kopie liegt demnach insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  • wenn der kopierte Geodatensatz sich durch Weglassen von Objekten bzw. Attributen auf einen geographischen oder inhaltlichen Teilbereich der Referenzversion beschränkt.
  • wenn der kopierte Geodatensatz sich aus mehreren Referenzversionen zusammensetzt (aggregierter Geodatensatz), welche nur jeweils einen geographischen oder inhaltlichen Teilbereich des kopierten Geodatensatzes umfassen.
  • wenn der kopierte Geodatensatz zusätzliche oder veränderte Objekte bzw. Attribute enthält, die nicht unter INSPIRE fallen.

Eine identische Kopie liegt im Umkehrschluss nicht vor, wenn im kopierten Geodatensatz INSPIRE unterliegende Objekte neu erfasst oder in Inhalt, Geometrie oder Topologie verändert werden.

Konventionen zur Bereitstellung in der GDI-DE

  • Grundsatz: Identische Kopien können von den einzelnen geodatenhaltenden Stellen generell zusätzlich zur Referenzversion für INSPIRE bereitgestellt werden.
  • Liegen identische Kopien und Referenzversion bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vor, kann in Absprache der beteiligten Stellen entschieden werden, dass statt der Referenzversion der ursprünglich zuständigen Stelle eine identische Kopie von einer für die Bereitstellung besser geeigneten Stelle für INSPIRE zugänglich gemacht wird (vgl. hierzu Aussage im Rahmen des Legal Workshop: "Geodaten sollen auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden.").
  • Eine bei einer höheren Verwaltungsebene vorliegende identische Kopie einer Referenzversion der untersten Verwaltungsebene, die nicht für INSPIRE bereitgestellt werden muss, da ihre Sammlung und Verbreitung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, kann durch die höhere Verwaltungsebene bereitgestellt werden.