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Burkhard Schlegel , :

Zur Umsetzung der HVD-Verordnung hätte ich die nachfolgende Fragestellung.

Zu 1. GEORAUM

1.1.        Erfasste Datensätze

…Wenn Datensätze zwar nicht in dem in der folgenden Tabelle angegebenen Maßstab vorliegen, aber in mindestens einer höheren räumlichen Auflösung verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung (5)  bereitzustellen. …

(5) Räumliche Auflösung gemäß der Definition im Anhang Teil B Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12)…


Anhang Teil B Nummer 6.2

Räumliche Auflösung (spatial resolution)

Die räumliche Auflösung bezieht sich auf den Detaillierungsgrad des Datensatzes und ist als Menge von null bis vielen Auflösungsabständen (in der Regel für Gitterdaten und aus Bildern abgeleitete Produkte) oder als äquivalente Maßstäbe (in der Regel für Karten und daraus abgeleitete Produkte) anzugeben.

Ein äquivalenter Maßstab wird im Allgemeinen als ganze Zahl angegeben, die den Nenner des Maßstabs bezeichnet…


Sind u.a. Gebäude und Flurstücke in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen, d.h. aus dem ALKIS größer 1:5000, z.B. 1:1000 oder 1:500 (was in Deutschland Sinn macht, da sonst rechtlich relevante Details verloren gehen)?

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