IN BEARBEITUNG


Informationen für Berichtspflichten an die EU-KOM oder Daten, die von Mitgliedstaaten direkt zu veröffentlichen sind, werden zu einem überwiegenden Teil von den Bundesländern an den Bund zugearbeitet und als Gesamtbericht bzw. Stellungnahme veröffentlicht bzw. an die EU-KOM weitergeleitet.

Da die Begriffsdefinition hochwertiger Datensätze gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 und 10 RL (EU) 2019/1024 bei dem Vorhandensein vorliegender Daten weit auszulegen sein dürfte (inhaltsbezogen, digital oder auf Papier) und die Pflicht zur Bereitstellung gem. Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2023/138 jede öffentliche Stelle im Besitz dieser Daten adressiert, wäre in Abstimmung mit der EU-KOM zu klären, ob die zusammengefassten Berichte bzw. Stellungnahmen vom Bund für eine Veröffentlichung genügen und ob eine Verlinkung der Bundesländer auf die entsprechenden Seiten des Bundes ausreicht. Es ist zu klären, ob die in den Ländern vorliegenden Daten zusätzlich bereitzustellen sind.

Eine weitere Dimension betrifft die Kommunen, insbesondere in den Flächenländern, falls die Daten im Rahmen der Vollzugszuständigkeiten hier bereits anfallen.

Verweis auf FAQ

Werden die Daten, die gemäß der in der Kategorie "Erdbeobachtung und Umwelt" genannten Rechtsakte an die EU-KOM zu berichten oder direkt zu veröffentlichen sind, zentral vom Bund gemäß den Vorgaben der DVO-HVD veröffentlicht? Oder soll diese Daten zusätzlich bzw. stattdessen von den Stellen in den Bundesländern oder Kommunen , die die Daten originär erheben und zur EU-Berichterstattung an den Bund weiterleiten, gemäß DVO-HVD veröffentlicht werden?