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Informationen für Berichtspflichten an die EU-KOM oder Daten, die von Mitgliedsstaaten direkt zu veröffentlichen sind, werden zu einem überwiegenden Teil von den Bundesländern an den Bund zugearbeitet und als Gesamtbericht bzw. Stellungnahme veröffentlicht bzw. an die EU-KOM weitergeleitet.

Da die Begriffsdefinition hochwertiger Datensätze gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 und 10 RL (EU) 2019/1024 bei dem Vorhandensein vorliegender Daten weit auszulegen sein dürfte (inhaltsbezogen, digital oder auf Papier) und die Pflicht zur Bereitstellung gem. Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2023/138 jede öffentliche Stelle im Besitz dieser Daten adressiert, wäre in Abstimmung mit der EU-KOM zu klären, ob die zusammengefassten Berichte bzw. Stellungnahmen vom Bund für eine Veröffentlichung genügen und ob eine Verlinkung der Bundesländer auf die entsprechenden Seiten des Bundes ausreicht. Es ist zu klären, ob die in den Ländern vorliegenden Daten zusätzlich bereitzustellen sind.

Eine weitere Dimension betrifft die Kommunen, insbesondere in den Flächenländern, falls die Daten im Rahmen der Vollzugszuständigkeiten hier bereits anfallen.

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