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In der unter 2.1 des Anhangs der Verordnung aufgeführten Tabelle werden die identifizierten Daten zu den INSPIRE-Datenthemen adressiert, welche grundsätzlich gut identifizierbar sind. Gemäß INSPIRE-Interoperabilitätsverordnung werden Datensätze auf das INSPIRE-Datenmodell „gemappt“ und in Webdiensten interoperabel und nachnutzbar bereitgestellt.

Sind mit der Erfüllung der INSPIRE-Bereitstellungspflichten auch die HVD-VO-Anforderungen für diese Datenthemen erfüllt oder sind die in der Regel mit weiteren Inhalten erfassten „ungemappten“ Daten ebenfalls gemäß HVD-VO bereitzustellen?

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