IN ABSTIMMUNG  


In der unter 2.1 des Anhangs der Verordnung aufgeführten Tabelle werden die identifizierten Daten zu den INSPIRE-Datenthemen adressiert, welche grundsätzlich gut identifizierbar sind. Gemäß INSPIRE-Interoperabilitätsverordnung werden Datensätze auf das INSPIRE-Datenmodell „gemappt“ und in Webdiensten interoperabel und nachnutzbar bereitgestellt.

Sind mit der Erfüllung der INSPIRE-Bereitstellungspflichten auch die HVD-VO-Anforderungen für diese Datenthemen erfüllt oder sind die in der Regel mit weiteren Inhalten erfassten „ungemappten“ Daten ebenfalls gemäß HVD-VO bereitzustellen?

Verweis auf FAQ

Sind nach DVO-HVD alle betroffenen Datensätze bereitzustellen oder ist jeweils ein (nationaler) Datensatz ausreichend? Gelten die Vorgaben der DVO-HVD auch für nicht transformierte ("as-is") INSPIRE-Daten?