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BEANTWORTET ADV
Sind u. a. Gebäude und Flurstücke in der verfügbaren räumlichen Auflösung bereitzustellen, d. h. aus dem ALKIS größer 1:5000, z. B. 1:1000 oder 1:500 (was in Deutschland Sinn macht, da sonst rechtlich relevante Details verloren gehen)?
Siehe...
1. GEORAUM
1.1. Erfasste Datensätze
…Wenn Datensätze zwar nicht in dem in der folgenden Tabelle angegebenen Maßstab vorliegen, aber in mindestens einer höheren räumlichen Auflösung verfügbar sind, so sind sie in der verfügbaren räumlichen Auflösung (5) bereitzustellen. …
(5) Räumliche Auflösung gemäß der Definition im Anhang Teil B Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12)…
Anhang Teil B Nummer 6.2
Räumliche Auflösung (spatial resolution)
Die räumliche Auflösung bezieht sich auf den Detaillierungsgrad des Datensatzes und ist als Menge von null bis vielen Auflösungsabständen (in der Regel für Gitterdaten und aus Bildern abgeleitete Produkte) oder als äquivalente Maßstäbe (in der Regel für Karten und daraus abgeleitete Produkte) anzugeben.
Ein äquivalenter Maßstab wird im Allgemeinen als ganze Zahl angegeben, die den Nenner des Maßstabs bezeichnet…
Auf der AdV-Klausurtagung im April 2023 wurde ein Beschluss zur Umsetzung der DVO-HVD im amtlichen Vermessungswessen (P 2023/13) gefasst.
Durch Präzisierung der Maßstabsvorgabe in der finalen Anlage zur DVO-HVD (u. a. Annex, Nr. 1.1, Sätze 3 und 4; „Daten, die in einer höheren räumlichen Auflösung (als im Maßstab 1:5.000) verfügbar sind“) können die Daten des Liegenschaftskatasters nicht per se aus Maßstabsgründen von ihrer HVD-Festlegung ausgenommen werden, sondern nur, wenn rechtliche Gründe nach § 2 DNG vorliegen (z. B. Zugangsbeschränkungen nach Landesrecht).
Im Wesentlichen hat sich die AdV in ihrem Beschluss auf folgende Punkte verständigt:
Die AdV-Standardprodukte der Länder sind vom Datennutzungsgesetz (DNG) betroffen und als hochwertige Datensätze (HVD) im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 (PSI-Richtlinie) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 (DVO-HVD) identifiziert. Zu diesen Produkten zählen u. a.:
Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Datensätze ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Nicht betroffen sind u.a.:
Für die geldleistungsfrei bereitgestellten Geobasisdaten der Länder wird die Verwendung einer der nachfolgenden Lizenzen, möglichst in der aktuellsten Fassung, empfohlen
Die Anwendung der Beschlussregelungen erfolgt - sofern noch erforderlich - individuell durch die Länder, jedoch spätestens zum Umsetzungstermin der Vorgaben der DVO HVD (9. Juni 2024). Die Betroffenheit der Zentralen Stellen wird noch geprüft.
Andre Schönitz
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AdV-Vorsitzender
c/o Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Referat 13 (Vermessungs- und Geoinformationswesen, Grundstückwertermittlung)
Henning-von-Tresckow-Straße 9-13
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0331) 866 2130
E-Mail: AdV-Vorsitz@mik.brandenburg.de
Internet: www.adv-online.de