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Monitoring

Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen (Monitoring). Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.

Reporting

Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. Mai 2010 einen Bericht mit einer zusammenfassenden Beschreibung folgender Aspekte:

  • Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
  • Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
  • Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
  • Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
  • Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.

Gemäß Artikel 21 Abs. 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erstmals spätestens am 15. Mai 2013 und danach alle drei
Jahre einen Bericht mit aktualisierten Informationen zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.

Aktuelles

Workshop "Cost and Benefits of implementing the INSPIRE Directive" am 15./16.10.2012 in Ispra: Präsentationsfolien veröffentlicht

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