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Monitoring

Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen (Monitoring). Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.

Reporting

Mit Veröffentlichung der Änderungsverordnung 2019/1010 vom 05. Juni 2019  sind Änderungen an Artikel 21 und 23 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie aktualisieren die Mitgliedstaaten nunmehr erforderlichenfalls einen zusammenfassenden Bericht und veröffentlichen diesen spätestens am 31. März jedes Jahres. Die Berichte werden von den Kommissionsstellen mit Untersützung der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht.

Diese Berichte enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:

  • Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
  • Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
  • Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
  • Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
  • Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 21 Abs. 3 wurde gestrichen.

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