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Monitoring
Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen (Monitoring). Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.
Reporting
Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. Mai 2010 einen Bericht mit einer zusammenfassenden Beschreibung folgender Aspekte:
Gemäß Artikel 21 Abs. 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erstmals spätestens am 15. Mai 2013 und danach alle drei
Jahre einen Bericht mit aktualisierten Informationen zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.
Ergebnisse Monitoring und Reporting
Rechtliche Dokumente
Umsetzungsanleitungen